RS UVS Kärnten 1995/02/13 KUVS-1735/7/94

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Veröffentlicht am 13.02.1995
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsbestimmung mittels geeichtem und funktionstüchtigem Lasermeßgerät in Verbindung mit den Zeugenaussagen der amtshandelnden Gendarmeriebeamten machen vollen Beweis, unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze, über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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