RS UVS Kärnten 1995/05/02 KUVS-1397/12/94

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Veröffentlicht am 02.05.1995
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Rechtssatz

Das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Dienstkraftfahrzeuges stellt ein tauchgliches und zulässiges Beweismittel zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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