RS UVS Kärnten 1995/05/29 KUVS-396/3/95

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Rechtssatz

Wird die Geschwindigkeit mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM (Fertigungs Nr. 4323) gemessen und abzüglich der Verkehrsfehlergrenze eine Geschwindigkeit von 140 km/h festgestellt, wobei diese Geschwindigkeit vom geschulten Beamten vom Display abgelesen wurde, so macht diese Meßmethode vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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