Kann der beschuldigte Zulassungsbesitzer - vorliegend ein Gendarmeriebeamter - eine Amtsbestätigung über einen Einsatz über einen bestimmten Zeitraum vorlegen, so macht diese Bestätigung Beweis dafür, daß der Beschuldigte als Lenker eines Dienstfahrzeuges, nicht der Lenker seines eigenen Fahrzeuges, welches ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone an einem anderen Ort abgestellt war, gewesen sein kann.