RS UVS Kärnten 1994/10/14 KUVS-953/19/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Für die Richtigkeit der Erstverantwortung spricht, daß Beschuldigte unter dem Eindruck des Tatgeschehens erfahrungsgemäß der Wahrheit entsprechende Angaben machen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten