RS UVS Kärnten 1995/03/14 KUVS-2014-2018/7/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1995
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Rechtssatz

Sind bei einem Radarphoto für die photogrammetrische Auswertung die notwendigen fixen Größen: Die Zeit zwischen den einzelnen Bildern (0,5 Sekunden), die gemessene Geschwindigkeit, die Verkleinerung der Kennzeichenbreite und die Verkleinerung des Abstandes zwischen Fahrzeug und Bildrand rechts, gegeben, so macht diese Auswertung nach Abzug der 10 %igen Abweichung vollen Beweis über das die Messung auslösende Fahrzeug und die durch dieses Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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