Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 14.01.2020 Norm: VwGVG 2014 §28 Abs3WRG 1959 §138 Abs1
Rechtssatz: Als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages kommt auch derjenige in Betracht, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhält und nutzt (vgl VwGH 99/07/0213). Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Adressat; eigenmächtige... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. November 2019, Zl. ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sowie Verfahrenskosten beschlossen: I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. November 2019, Zl. ***, wird ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 20.12.2019 Norm: WRG 1959 §138 Abs1VwGVG 2014 §28 Abs3
Rechtssatz: Als eine eigenmächtige Neuerung [iZm einem gewässerpolizeilichen Auftrag] ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl VwGH 97/07/0054). Schlagwort... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 20.12.2019 Norm: WRG 1959 §138 Abs1VwGVG 2014 §28 Abs3
Rechtssatz: Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrages (unabhängig davon, welchem Bewilligungstatbestand die Neuerung zuzurechnen ist), kann jeder sein, der die eigenmächtige Neuerung gesetzt hat; entscheidend ist also nicht die Grundeigentümereigenschaft, sondern die Tätereigenschaft, weil das Gesetz – vgl § 138 Abs ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über Punkt 4. des Devolutionsantrages vom 24.04.2013 -, welcher als Säumnisbeschwerde zu werten ist - mit dem die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages betreffend eine Wassergrabensanierung in den Katastralgemeinden *** und *** beantragt wurde, zu Recht: 1. Der Antrag vom 05.07.2011 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Sanierung der Was... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von A und B, beide in ***, ***, und von C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.09.2018, ***, mit dem den Beschwerdeführern ein gewässerpolizeilicher Alternativauftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) hinsichtlich Abweichungen von einer wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage erteilt ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.06.2019 Norm: WRG 1959 §10WRG 1959 §138 Abs1 litaWRG 1959 §138 Abs2
Rechtssatz: Eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959, welche auch Gegenstand eines Alternativauftrages sein kann, liegt nicht nur bei einer völlig konsenslosen Herstellung einer Wasseranlage vor, sondern auch bei einer Herstellung von Anlagenteilen, welche vom bewilligten Konsens abweiche... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.09.2018, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 4. dieses Bescheides nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 zu Recht: 1. Die Beschwer... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und Verfahrenskosten zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwalt... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Erfüllungsfrist dahingehend abgeändert, dass anstelle des Termins „18.02.2019... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.03.2019 Norm: WRG 1959 §138 Abs1AVG 1991 §59 Abs2
Rechtssatz: Die Erfüllungsfrist eines behördlichen Auftrags kann gesondert angefochten werden, sodass dieser allein in Rechtskraft erwächst, mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit des Leistungsausspruchs selbst nicht mehr zu prüfen ist (vgl VwGH 2004/05/0027). Schlagworte Umweltrecht; Wasserrec... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 25.03.2019 Norm: WRG 1959 §138 Abs1AVG 1991 §59 Abs2
Rechtssatz: Die nach der Vorschrift des § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 25.03.2019 Norm: WRG 1959 §138 Abs1AVG 1991 §59 Abs2
Rechtssatz: Da bei Aufträgen nach § 138 WRG eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz im Sinne einer objektiven Zumutbarkeit im Sinne der Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg vorzunehmen ist (vgl VwGH Ra 2017/07/0135), haben diese Aspekte auch bei einer Fristsetzung Berücksichtigung zu finden. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch A, Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30.01.2017, ***, betreffend Instandhaltungsauftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: I. Der Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 30.01.2017 wird dahingehend ergänzt, dass auch die Wurzelst... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer A) über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7. Dezember 2018, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I) Die Beschwerde wird abgewiesen. II) Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verw... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 19.02.2019 Norm: WRG 1959 §3 Abs1WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §123WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs6
Rechtssatz: Für eine erfolgreiche Antragstellung nach § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG ist es erforderlich, dass der Antragsteller über ein im Sinne des § 12 Abs 2 WRG geschütztes Recht verfügt, dass eine konsenslose Neuerung vorliegt, sowie weiters, da... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 19.02.2019 Norm: WRG 1959 §3 Abs1WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §123WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs6
Rechtssatz: Wie sich aus § 12 Abs 2 iVm § 5 Abs 2 und § 3 Abs 1 lit a WRG ergibt, kommt der Inhaber eines (nach §10 Abs 1 WRG bewilligungsfreien) Hausbrunnens als Betroffener im Sinne des § 138 Abs 6 leg cit in Betracht (vgl VwGH 2009/07/0046). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 19.02.2019 Norm: WRG 1959 §3 Abs1WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §123WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs6
Rechtssatz: Eine Antragstellung nach § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG kann nur auf die Beseitigung einer tatsächlich erfolgenden Beeinträchtigung (vgl VwGH 2003/07/0162) gerichtet sein. Diese Bestimmung ermöglich weder die prophylaktische Bekämpfung ein... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 19.02.2019 Norm: WRG 1959 §3 Abs1WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §123WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs6
Rechtssatz: Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kommt auch bei der Erschließung von Tiefengrundwässern die Anwendung des § 10 Abs 1 WRG in Betracht. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auft... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 19.02.2019 Norm: WRG 1959 §3 Abs1WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §123WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs6
Rechtssatz: § 10 Abs 1 WRG 1959 ist eng auszulegen; [dafür spricht einerseits der Charakter der genannten Bestimmung als Ausnahme von der Regel der Bewilligungspflicht nach § 10 Abs 2 leg cit (nach der Judikatur sind Ausnahmen grundsätzlich einschrä... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 19.02.2019 Norm: WRG 1959 §3 Abs1WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §123WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs6
Rechtssatz: Eine Wasserentnahme zum Betrieb eines größeren Schwimmbades, für dessen Befüllung allein in kurzer Zeit eine Wassermenge benötigt wird, die einem erheblichen Teil eines Jahresbedarfes eines durchschnittlichen Haushaltes entspricht, lässt ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 7 Entscheidungsdatum 19.02.2019 Norm: WRG 1959 §3 Abs1WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §123WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs6
Rechtssatz: Wie sich aus § 10 Abs 4 WRG 1959 ergibt, führt eine Beeinträchtigung rechtmäßiger fremder Wasserbenutzungen nicht zu einer Bewilligungspflicht einer im Rahmen des § 10 Abs 1 WRG 1959 erfolgenden Wasserentnahme. Sch... mehr lesen...
Rechtssatznummer 8 Entscheidungsdatum 19.02.2019 Norm: WRG 1959 §3 Abs1WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §123WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs6
Rechtssatz: Eine Entscheidungsbefugnis der Wasserrechtsbehörden bzw der Verwaltungsgerichte über Schadenersatzansprüche aufgrund konsensloser Wasserbenutzung (hier: für Ersatzwasserlieferungen) ist dem Wasserrechtsgesetz nicht zu entnehmen. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die gemeinsame Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. April 2018, Zl. ***, betreffend Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsg... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.01.2019 Norm: WRG 1959 §138 Abs1
Rechtssatz: Eine eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 24.01.2019 Norm: WRG 1959 §138 Abs1
Rechtssatz: Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 138 Abs 1 WRG ist der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers vor Beeinträchtigungen. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung; European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18. Juni 2018, Zl. ***, sowie über den Antrag (in der Beschwerde) auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages in Form eines Bescheides, den BESCHLUSS: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 07.12.2018 Norm: WRG 1959 §138 Abs1 litaWRG 1959 §138 Abs6AVG 1991 §58 Abs1
Rechtssatz: Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist deren Bescheidqualität zu klären (vgl VwGH Ra 2015/03/0060). Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 07.12.2018 Norm: WRG 1959 §138 Abs1 litaWRG 1959 §138 Abs6AVG 1991 §58 Abs1
Rechtssatz: Der normative Inhalt eines Bescheides muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also auch aus der Form der Erledigung, ergeben (vgl VwGH 95/12/0110). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und de... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 07.12.2018 Norm: WRG 1959 §138 Abs1 litaWRG 1959 §138 Abs6AVG 1991 §58 Abs1
Rechtssatz: Das Fehlen der Bezeichnung ist für die Qualifikation als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den
Spruch: und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann ... mehr lesen...