Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
WRG 1959 §138 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Erfüllungsfrist dahingehend abgeändert, dass anstelle des Termins „18.02.2019“ der 25. April 2019 tritt. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 13 Abs. 2, 3 und 8 sowie 59 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 130 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2019, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den A als Grundeigentümer des Grst. Nr. ***, KG ***, unverzüglich, jedoch bis spätestens 18.02.2019 folgende Maßnahmen durchzuführen:
? das gelagerte Material sowie die vergrabenen verdorbenen Erdäpfel auf Grst. Nr. ***, KG *** sind zu entfernen und ordnungsgemäß (Kompostieranlage, Biogasanlage) zu entsorgen,
? der Behörde ist ein entsprechender Entsorgungsnachweis vorzulegen.
Überdies erfolgte die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in Höhe von € 13,80.
Die Sachentscheidung stützte die Behörde auf § 138 Abs. 1 WRG 1959.
In der Begründung ist davon die Rede, dass die Behörde Kenntnis erlangt hätte, dass auf Grundstück Nr. ***, KG ***, „die Lagerung von alten Erdäpfeln und Altstroh festgestellt“ worden sei.
In der Folge wird ein Überprüfungsbericht der technischen Gewässeraufsicht wiedergegeben. Demnach stellt das Gewässeraufsichtsorgan am 5. Dezember 2018 im südöstlichen Bereich des genannten Grundstücks die Lagerung von alten Erdäpfel, vermischt mit Stroh im Ausmaß von etwa 50 m³ fest. Das Material hätte sich in einer Kompostierungsphase auf unbefestigter Fläche befunden. Nach Beurteilung des Gewässeraufsichtsorgans sei eine akute Grundwassergefährdung in Folge der entstehenden hochbelasteten Sickerwässer zu erwarten.
Weiters ist im Bericht davon die Rede, dass „laut Angabe von Anrainern wesentlich mehr Erdäpfel am südöstlichen Feldrand gelagert gewesen seien und vergraben“ worden wären.
Das gelagerte Material und die vergrabenen verdorbenen Erdäpfel müssten unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden, was entsprechend nachzuweisen wäre.
In der Folge beschränkt sich die Begründung der belangten Behörde auf die Wiedergabe des § 138 Abs. 1 WRG 1959 und die Conclusio, dass sich der gegenständliche Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf das Gutachten der technischen Gewässeraufsicht sowie bezüglich der Kostenentscheidung auf die angeführten Bestimmungen stütze.
Dieser Bescheid wurde dem A am 23. Jänner 2019 zugestellt.
Mit E-Mail vom 20. Februar 2019, 23:56 Uhr, erklärte dieser gegen den genannten Bescheid „Einspruch/Beschwerde“ zu erheben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem gelagerten Material um ein Gemisch von Stroh und vertrockneten Kartoffeln handelte, welches sich nicht in einer Fäulnis- bzw. Kompostierungsphase befände, da dafür der Feuchtigkeitsanteil zu gering sei. Es könne daher auch kein Sickerwasser austreten. Das Gemisch diene als hochwertiger Bio-Dünger.
Mit E-Mail vom 21. Februar 2019, 0:10 Uhr, fügte der Einschreiter Folgendes hinzu:
„Ich ersuche bitte um Fristverlängerung bis 31.3.2019 für den Abtransport, da das Feld derzeit, aufgrund der Winterfeuchte, noch nicht befahrbar ist. Sobald das Feld abgetrocknet und für den Traktor sicher befahrbar ist, wird der Abtransport sofort durchgeführt.“
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Akt vor.
Dieses teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es seine Eingaben im Gesamtzusammenhang als bloß auf die Bekämpfung der Erfüllungsfrist beschränkte Beschwerde verstünde und forderte ihn gleichzeitig auf, sich binnen Wochenfrist zu äußern, sofern dieses Verständnis nicht seinen Intentionen entsprochen hätte.
Der Beschwerdeführer äußerte sich zunächst innerhalb der eingeräumten Frist nicht. In einem Telefonat am 19. März 2019 teilte er mit, dass die Witterung bisher den Abtransport nicht erlaubt hätte, er dies jedoch in Abhängigkeit vom Wetter spätestens im April bewerkstelligen wolle.
2. Erwägungen des Gerichts
2.1. Feststellung und Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts und sind unstrittig. Das Gericht kann sie daher seiner Entscheidung zugrunde legen.
Was den Zeitbedarf für die Entfernung einer Ablagerung mit einem Volumen von etwa 50 m³ anbelangt (wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, ist nur dieses maßgeblich) geht das Gericht davon aus, dass der Abtransport einer solchen Menge bei entsprechenden Witterungsverhältnissen innerhalb von ein bis zwei Tagen möglich ist. Auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit sowie von erfahrungsgemäß einzukalkulierenden Unwägbarkeiten der Witterungsverhältnisse ist jedenfalls ein Zeitraum von etwa vier Wochen, wie ihn auch die belangte Behörde eingeräumt hatte, ausreichend, um die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen einschließlich der Erbringung der geforderten Nachweise zu bewerkstelligen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Einschätzung des Gerichts, entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung und stehen weder den Annahmen der belangten Behörde (die den Beschwerdeführer ebenfalls eine Frist von etwa vier Wochen einräumte) noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers (der sein Fristverlängerungsbegehren allein auf die ungünstigen Witterungsverhältnisse am Ende des Winters stützte) im Widerspruch.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
c) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art.130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
(…)
Art.132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
(…)
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3. Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen gewässerpolizeilichen Auftrag. Dass es sich im gegenständlichen Fall um eine zulässige Beschwerde handelt, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Zur Rechtzeitigkeit ist zu bemerken, dass das E-Mail vom 20. Februar 2019, um 23:56 Uhr, am letzten Tag der Beschwerdefrist, eingebracht wurde. Da eine organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Sinne des
§ 13 Abs. 2 AVG im konkreten Fall nicht ersichtlich ist, wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Daran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsmittel noch das Begehren des E-Mails vom 21. Februar 2019, 0:10 Uhr (also nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist), „hinzufügte“. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser „Hinzufügung“ um eine Verbesserung hinsichtlich des fehlenden Begehrens oder um eine Einschränkung eines aus der ursprünglichen Eingabe impliziten weitergehenden Begehrens handelte. Ersteres wäre schon deshalb zulässig, da das Gericht im Fall einer lediglich in Bezug auf das Kriterium des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG mangelhaften Beschwerde nicht berechtigt wäre, diese zurückzuweisen, sondern dem Einschreiter zunächst Gelegenheit zur Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG geben müsste. Beim Verständnis des zweiten E-Mails als Einschränkung des Vorigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bloße Einschränkungen der Beschwerde in diesem Verfahrensstadium zulässig sind.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde sowohl rechtzeitig als auch zulässig ist.
Die gebotene objektive Interpretation des Rechtsmittels des Beschwerdeführers muss zum Ergebnis führen, dass es sich dabei um eine auf die Bekämpfung der Erfüllungsfrist beschränkte Beschwerde handelt. Das einzige Begehren ist darauf gerichtet; dessen Wortlaut verbietet auch ein Verständnis dahingehend, dass es sich bloß um ein Eventualbegehren handelte, bringt doch der Einschreiter unmissverständlich zum Ausdruck, dass er den Abtransport der beanstandeten Materiallagerung vornehmen wolle und dafür eine Fristverlängerung wünscht, die er mit der noch vorhandenen Winterfeuchte begründet.
Selbst wenn angesichts des Vorbringens im E-Mail vom 20. Februar 2019 noch Zweifel bestehen könnten, sind diese mit der Konfrontation des Beschwerdeführers durch das Gericht in der im Sachverhalt beschriebenen Weise und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem nicht entgegengetreten ist, ausgeräumt.
Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027) kann die Erfüllungsfrist eines behördlichen Auftrags gesondert angefochten werden, sodass dieser allein in Rechtskraft erwächst, mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit des Leistungsausspruchs selbst nicht mehr zu prüfen ist.
Das Gericht hat daher im vorliegenden Fall ausschließlich über die Frage der angemessenen Erfüllungsfrist zu entscheiden. Der gewässerpolizeiliche Auftrag selbst ist der Überprüfung im Sinne des § 27 VwGVG entzogen. Allerdings ist dessen Inhalt für die Fristbemessung von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid ein ausreichend bestimmter Inhalt hinsichtlich des Erdäpfel-Stroh-Gemenges im Ausmaß von etwa 50 m³, wie es auch fotografisch in der Begründung des angefochtenen Bescheides dokumentiert ist, zu entnehmen ist. Soweit von „vergrabenen verdorbenen Erdäpfeln“ die Rede ist, kommt dem Bescheidspruch mangels hinreichender Bestimmtheit kein einer Vollstreckung zugänglicher normativer Inhalt zu. Als Resultat fehlender konkreter Sachverhaltsfeststellungen (beschränkt sich die Behörde doch offensichtlich auf die Wiedergabe einer Vermutung, die ihrerseits wiederum auf bloßem Hörensagen zu beruhen scheint) lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, auf welche konkreten, entsprechend nachvollziehbar umschriebenen und nach Lage und Umfang bestimmten angeblich „vergrabenen Erdäpfel“ sich der normative Wille der Behörde beziehen soll. Daher ist bei der Festlegung der Erfüllungsfrist lediglich von einer Ablagerungskubatur von etwa 50 m³auszugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 6.11.2003, 2003/07/0129; 19.5.1994, 92/07/0067) hat die nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages angemessen zu sein, wobei Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt ist, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die gemäß § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben.
Da bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz im Sinne einer objektiven Zumutbarkeit im Sinne der Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg vorzunehmen ist (zB VwGH 3.10.2018, Ra 2017/07/0135), haben diese Aspekte auch bei einer Fristsetzung Berücksichtigung zu finden.
Im Lichte dieser Überlegungen erscheint die im Spruch festgelegte Erfüllungsfrist, welche das Gericht ausgehend vom Zeitpunkt seiner Entscheidung zu bemessen hat (weshalb die Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist und damit auch über die vom Beschwerdeführer - ausgehend vom Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels -geäußerten Wünsche hinausgegangen werden kann), der Lage des Falles nach angemessen. Sie ist einerseits bei weitem ausreichend, die notwendigen Arbeiten tatsächlich durchzuführen, berücksichtigt aber auch Zeiten der Vorbereitung sowie mögliche witterungsbedingte Verzögerungen und auch den Zeitbedarf für die Vorlage des Entsorgungsnachweises, welcher ebenfalls Bestandteil des gegenständlichen gewässerpolizeilichen Auftrages ist. Sie entspricht im Übrigen, gerechnet jeweils vom Entscheidungszeitpunkt, in etwa auch der von der belangten Behörde eingeräumten Zeit, und trägt dem Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf witterungsbedingte Schwierigkeiten Rechnung.
In diesem Sinne war der angefochtene Bescheid abzuändern.
Angemerkt sei, dass allfällige nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzte Erfüllungshandlungen gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine von der Berufungsbehörde (nun: dem Verwaltungsgericht) zu beachtende Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes darstellen (zB VwGH 28.5.2015, 2013/07/0277).
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im konkreten Fall nicht, da im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens entscheidungswesentliche Fragen der Beweiswürdigung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer in Wahrheit nicht strittig sind. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen von keiner Seite begehrt.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu klären, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Bei Beachtung der von der Judikatur aufgestellten Grundsätze ist die Ausübung des Ermessens bei der Fristsetzung als Einzelfallentscheidung nicht revisibel. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Auftrag; Leistungsfrist; Angemessenheit; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.253.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019