Entscheidungsdatum
19.05.2020Norm
WRG 1959 §50Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde des Unternehmens A, Inhaber B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.06.2019, ***, betreffend einen Instandhaltungsauftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Die Frist zur Umsetzung der fachlich erforderlichen Sanierungsmaßnahmen (gegebenenfalls ist die Mauer ganz oder teilweise abzubrechen und neu herzustellen) wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dahingehend abgeändert, dass diese Maßnahmen unverzüglich durchzuführen sind.
Der Ausspruch über die Kostentragung bleibt aufrecht.
2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.06.2019 gemäß §§ 98, 50 iVm 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Durchführung folgender Maßnahmen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verpflichtet Sie als Wasserberechtigter zu Postzahl ***, die desolate rund 10 m lange Ufermauer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf Höhe des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welche sich im oberen Werkskanalbereich befindet, bis spätestens 31.12.2019 zu sanieren.“
Gleichzeitig erlegte sie dem Wasserberechtigten die Tragung der Verfahrenskosten für den Außendienst am 25.04.2019 in der Höhe von € 27,60 auf. Begründend hielt die Behörde im Bescheid fest, dass die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes grundsätzlich dem Wasserberechtigten obliege, es sei denn, es gäbe rechtsgültige Verpflichtungen anderer. Derartige Verpflichtungen seien nicht bekannt geworden und wäre daher der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter zur Instandhaltung verpflichtet. Es müsse der konsensgemäße Zustand von diesem erhalten werden, sodass weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte verletzt würden, betroffene Anrainer hätten aber keinen Anspruch auf Anpassungen an den Stand der Technik oder auf eine Veränderung der Situierung von Anlagen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, eine allfällige Sanierung der Ufermauer sei nur im Zuge einer Bachabkehr möglich und werde um Fristverlängerung bis dorthin ersucht. In einem weiteren E-Mail vom 14.06.2019 wurde die Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer auch dann für die Sanierung zuständig wäre, wenn die mit Gewindestangen angebohrte Terrasse dazu führe, dass der Beton schadhaft werde. In einem weiteren E-Mail vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich bei der Sanierungsfrage das Problem stelle, ob bei Genehmigungen für ein Stallgebäude auf die Ufermauer Rücksicht genommen worden wäre.
Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Bachabkehr in der zweiten Oktoberwoche 2020 stattfinde.
Anschließend holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 03.09.2019 ein. Mit Schreiben vom 06.09.2019 erging, unter Anschluss dieses Gutachtens, an den Beschwerdeführer und an die Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes (Landeshauptfrau von Niederösterreich) die Information, das Betreten der Ufermauer und des zwischen dieser und dem Gebäude befindlichen Geländestreifens zu unterlassen sowie jede zusätzliche Belastung der Ufermauer wie etwa das Anlegen und Verheften von Wasserfahrzeugen zu vermeiden.
Ein eben solches Schreiben erging mit im Wesentlichen gleichlautendem Inhalt an den Eigentümer des betroffenen Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Der bautechnische Amtssachverständige erstattete im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich das bautechnische Gutachten vom 02.04.2020. Mit Parteiengehörsschreiben vom 04.04.2020 erhielt der Beschwerdeführer eine Kopie der bautechnischen Stellungnahme vom 02.04.2020 mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen, wobei vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist am 01.05.2020 gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes zu laufen beginne.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16.04.2020 bereits zum zugesendeten bautechnischen Gutachten Stellung und brachte vor, dass sich aus dem Gutachten ergäbe, dass die Schäden an der Ufermauer in gegenständlichem Bereich zweifelsfrei von Wurzelstöcken und Wurzeln von Hollunderstauden auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verursacht worden wären. Dieses Grundstück wäre im Eigentum von C. Dieser hätte die Sträucher und Hollunderstauden rechtswidrigerweise im Grenzbereich angepflanzt und wäre dieser daher der eigentliche Verursacher. Es bestünde nach § 50 WRG eine rechtsgültige Verpflichtung des Eigentümers dieses Grundstückes, den von ihm verursachten Schaden zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies würde sich aus der deliktischen Haftung aufgrund Verletzung des absoluten Rechtes am Eigentum an der Ufermauer und in Folge Verletzung von wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Ein wasserpolizeilicher Auftrag könne gegen den Beschwerdeführer nicht erlassen werden, sondern wäre gegen Herrn C zu erlassen. Es sei die Bescheidbeschwerde in Richtung ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2019 gerechtfertigt, was nochmals beantragt werde. Eine Sanierung und Instandhaltung der Ufermauer wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Eigentümer C das Dulden des Wachsens von Hollunderstauden und sonstigen Sträuchern im Uferbereich unterlasse und müsse ihm dies behördlicherseits jedenfalls aufgetragen werden.
Daraufhin erfolgte mit gerichtlichem Schreiben vom 25.04.2020 eine Aufforderung an den Beschwerdeführer als Anlageninhaber, die im bautechnischen Gutachten geforderten temporären Stützmaßnahmen, wie etwa die Herstellung wasserseitiger Pölzungen oder einer Vorlastschüttung aus Wasserbausteinen umzusetzen und ehestens darüber zu berichten. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 07.05.2020 und stellte die Durchführung temporärer Stützmaßnahmen bei der Mauer und anschließende Informierung des Landesverwaltungsgerichtes in Aussicht.
Mit Schreiben vom 11.05.2020 erging an den Eigentümer des Gst. ***, KG ***, eine Information über die Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen am 02.04.2020 hinsichtlich des Bewuchses auf diesem Grundstück im Nahebereich der gegenständlichen Ufermauer.
Nach Ablauf der mit 01.05.2020 zu laufen begonnenen Stellungnahmefrist zum bautechnischen Gutachten vom 02.04.2020 langte keine weitere Stellungnahme ein.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Das Unternehmen A, Alleininhaber B, ist Wasserberechtigter einer Wasserkraftanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich auf Höhe des Grundstückes Nr. ***, KG ***, eine desolate Ufermauer im oberen Werkskanalbereich für diese Anlage. Bauliche Mängel weist die Mauer auf einer Länge von 10 m auf. Die Ufermauer ist gegenüber dem Fundament in horizontaler Richtung verschoben, ein Haftverbund in der Arbeitsfuge zwischen Fundament und Ufermauer fehlt. Im Bereich eines abgestorbenen Wurzelstocks ist die Mauer vertikal gerissen. Die Mauer weist eine deutliche Schiefstellung auf (ca. 10 cm Überhang gegenüber der Senkrechten).
Die Hausmauer eines im unmittelbaren Nahebereich dieser Ufermauer befindlichen Gebäudes (***) weist Rissbildungen auf.
Die Ufermauer ist durch den Riss beim abgestorbenen Wurzelstock in zwei Teile getrennt, jener Teil zwischen Hollunderstaude und Wurzelstock hat keine Stützfunktion. Die Standfestigkeit der Außenwand des Gebäudes ist an die Standfestigkeit der Ufermauer gekoppelt. Die Außenmauer ist tragend.
Zur Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen basieren auf den fachlich fundiert erstellten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 03.09.2019 und des bautechnischen Amtssachverständigen vom 02.04.2020.
Dem ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Thematik der Umsetzungsfrist nicht entgegengetreten. Vorgebracht wird von ihm lediglich in rechtlicher Hinsicht zur Frage des nach § 50 WRG Verpflichteten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
„Instandhaltung.(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) ...
...
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)
eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)
…
…“
Weiters relevant ist § 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), welcher auszugsweise lautet wie folgt:
(1) ...
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 wird dem Beschwerdeführer von der Behörde amtswegig ein Instandhaltungsauftrag nach § 50 WRG 1959 erteilt. Dies geht aus dem Spruch des genannten Bescheides hervor, der Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, hat daher keine Parteistellung. Die Mitteilung des Eigentümers des Grundstückes ***, KG ***, über die örtliche Situation hat die belangte Behörde als Anregung zur amtswegigen Führung eines gewässerpolizeilichen Auftragsverfahrens gewertet.
Die Beschwerde ist fristgerecht. Vorgebracht wird in der als „Einspruch“ und per
E-Mail vom 14.06.2019, 10.43 Uhr, eingebrachten Beschwerde, dass eine Sanierung der Ufermauer nur im Zuge einer Bachabkehr möglich wäre und um Fristverlängerung bis zur Bachabkehr ersucht werde.
Ein zweites E-Mail mit demselben Datum (Uhrzeit 11.43 Uhr) enthält ein Foto von einer anderen Örtlichkeit, ein weiteres E-Mail vom selben Tag (11.46 Uhr) bezieht sich ebenfalls auf eine andere Örtlichkeit (angebohrte Terrasse), ein Foto ist angeschlossen. Noch ein E-Mail vom selben Tag (Uhrzeit 12.26 Uhr) bezieht sich wiederum auf eine andere Örtlichkeit als die im angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 gegenständliche (Stallgebäude) und ist ebenfalls ein Foto angeschlossen. Schließlich liegt noch ein E-Mail vom 17.06.2019 vor, welches wiederum Bezug auf Stallungen nimmt. Ein Foto ist ebenfalls angeschlossen. Diese weiteren E-Mails nehmen in keiner Weise Bezug auf die beschwerdegegenständliche Ufermauer im Bereich des Grundstückes Nr. ***, und ist auch aus dem Betreff der E-Mails kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass deren Inhalt Gegenstand einer Beschwerde wäre.
Daraus erschließt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich die Leistungsfrist des Bescheides vom 05.06.2019 angefochten hat.
Damit ist Teilrechtskraft in der Weise eingetreten, dass der Instandhaltungsauftrag selbst und der Kostenausspruch nicht mehr einer Behandlung in gegenständlichem Beschwerdeverfahren unterliegt.
Wird daher innerhalb der Rechtsmittelfrist nur die Dauer der festgesetzten Leistungsfrist bekämpft, kann in späteren Stellungnahmen, etwa jener des Beschwerdeführers vom 16.04.2020, nicht mehr erfolgreich die Zulässigkeit des Instandhaltungsauftrages angefochten werden. Dazu wird auf die Judikatur des VwGH zu baupolizeilichen Aufträgen verwiesen, die auch auf wasserpolizeiliche Aufträge übertragbar ist (VwGH vom 30.01.2007, 2006/05/0247, wonach „die Angemessenheit der Erfüllungsfrist ein vom übrigen Bescheidinhalt trennbarer und daher isoliert bekämpfbarer Bescheidbestandteil ist“, VwGH vom 17.01.1989, 84/05/0195, wonach bei ausdrücklicher Beschränkung auf die Angemessenheit der Frist nur darüber abzusprechen ist „und auch vor dem VwGH nur diese Frage Gegenstand sein kann“, weiters VwGH vom 20.09.1988, 88/05/0122, ua.).
Im bautechnischen Gutachten vom 02.04.2020 wird, nach profunder Erstellung eines Befundes, in logischer und nachvollziehbarer Weise fachlich schlussgefolgert, dass die Ufermauer im gegenständlichen Bereich beim Grundstück Nr. *** ein umgehendes Handeln erfordert. Der Amtssachverständige führt aus, dass die Mauer in zwei Teile getrennt ist und ein Teil (zwischen Hollunderstaude und Wurzelstock) keine Stützfunktion mehr hat. Er begründet dies mit dem Rissbild aus jüngerer Zeit an der Außenwand des angrenzenden Gebäudes mit der Anschrift ***. Weiters hält er fest, dass die Standfestigkeit der Außenmauer, welche eine tragende Mauer ist, an die Standfestigkeit der Ufermauer gekoppelt ist. Dann führt er für den dringenden Handlungsbedarf aus, dass der zu erwartende Austrieb der Hollunderstaude zu einer wesentlichen Verschlechterung der Schiefstellung der Mauer bis letztendlich zum Kippen führen wird. In diesem Zusammenhang weist er auch auf die bereits vorhandene Schiefstellung der Mauer hin. Der Amtssachverständige hält ein Zuwarten mit einer Mauersanierung nur dann für vertretbar, wenn zumindest temporäre Stützmaßnahmen, wie eine wasserseitige Pölzung oder eine Vorlastschüttung mit Wasserbausteinen vorgenommen werden.
Dass eine sofortige Sanierung der Ufermauer nach fachlichem Erfordernis, also auch durch zumindest teilweisen Abbruch, jederzeit technisch möglich ist, begründet er damit, dass der Werksbach trockengelegt (und daher das Wasser an der Wasserkraftanlage vorbeigeleitet) und so ein Baufeld für Sanierungsmaßnahmen hergestellt werden kann.
Da Gegenstand des Verfahrens lediglich die Angemessenheit der Leistungsfrist des Bescheides vom 05.06.2019 ist, konnte auch nur über diese Frage entschieden werden. In Anbetracht der Dringlichkeit von Maßnahmen an gegenständlichem Ufermauerabschnitt war daher als neue Frist die unverzügliche Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Mauer als Instandhaltungsmaßnahme aufzutragen. Angemerkt wird, dass bei der Forderung nach unverzüglicher Durchführung der Sanierungsmaßnahmen davon auszugehen ist, dass eine gering zu haltende Vorlaufzeit als mitumfasst anzusehen sein wird.
Sollte der Beschwerdeführer bereits die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen temporären Stützmaßnahmen durchgeführt haben, wäre mit der Sanierung der Ufermauer bis Ende Oktober 2020 das Auslangen zu finden. Dies konnte in gegenständlicher Entscheidung nicht berücksichtigt werden, da vom status quo und damit vom Nichtvorliegen der temporären Maßnahmen auszugehen war.
Wenn die temporären Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden, wäre eine Vollstreckung des Instandhaltungsauftrages vor Ende Oktober 2020 mangels öffentlichen Interesses nicht vorzunehmen.
Abschließend wird angemerkt, dass unter rechtsgültiger Verpflichtung nach
§ 50 WRG 1959 eine konkrete Ableitung aus dem WRG (z.B. § 29 Abs. 3 letzter Satz) sowie deren Regelung in Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (z.B. Verpflichtungserklärung nach § 27 Abs. 3 WRG) zu verstehen ist. Eine Schadenshaftung kann dem nicht entsprechen.
Es wird noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.1994, 93/07/0049 u.a. verwiesen, wonach Handlungen Dritter, die Erhaltungsmaßnahmen des Wasserberechtigten erforderlich machen, ihn lediglich zum zivilrechtlichen Regress gegenüber solchen Personen berechtigen, jedoch nichts an seiner gesetzlichen Erhaltungspflicht ändern.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Freiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um die Rechtsfrage der Angemessenheit der Leistungsfrist und liegen auch keine anderen Rechtsfragen vor, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung geboten wäre (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua.). Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Uferbefestigung; Instandhaltung; Leistungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.683.001.2019Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020