Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
WRG 1959 §3 Abs1Rechtssatz
Für eine erfolgreiche Antragstellung nach § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG ist es
erforderlich, dass der Antragsteller über ein im Sinne des § 12 Abs 2 WRG
geschütztes Recht verfügt, dass eine konsenslose Neuerung vorliegt, sowie weiters,
dass durch diese Neuerung das genannte Recht auch tatsächlich beeinträchtigt wird
(vgl VwGH 2000/07/0053; 2011/07/0135).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hausbrunnen; notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf; konsenslose Wasserbenutzung; Schadenersatz; Betroffener;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.32.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019