RS Lvwg 2019/2/19 LVwG-AV-32/001-2019, LVwG-AV-32/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

WRG 1959 §3 Abs1
WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §10
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §123
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs6

Rechtssatz

Für eine erfolgreiche Antragstellung nach § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG  ist es

erforderlich, dass der Antragsteller über ein im Sinne des § 12 Abs 2 WRG

geschütztes Recht verfügt, dass eine konsenslose Neuerung vorliegt, sowie weiters,

dass durch diese Neuerung das genannte Recht auch tatsächlich beeinträchtigt wird

(vgl VwGH 2000/07/0053; 2011/07/0135).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hausbrunnen; notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf; konsenslose Wasserbenutzung; Schadenersatz; Betroffener;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.32.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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