RS Lvwg 2019/12/20 LVwG-AV-1405/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

WRG 1959 §138 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Als eine eigenmächtige Neuerung [iZm einem gewässerpolizeilichen Auftrag] ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl VwGH 97/07/0054).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1405.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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