Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.12.2019Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Als eine eigenmächtige Neuerung [iZm einem gewässerpolizeilichen Auftrag] ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl VwGH 97/07/0054).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1405.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020