TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/3 LVwG-AV-1193/001-2018

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Veröffentlicht am 03.05.2019
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Entscheidungsdatum

03.05.2019

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita
AVG 1991 §62 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26.09.2018, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 4. dieses Bescheides nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 zu Recht:

1.  Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich des Spruchpunktes 1. als unbegründet abgewiesen.

2.  Der Spruchpunkt 1. wird hinsichtlich der Grundstücke gemäß §17 VwGVG i.V.m. § 62 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) richtiggestellt und lautet nunmehr: „Die Anspeisung des im nicht bewilligten Einreichprojekt dargestellten Zuchtbeckens 9 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, und Grundstück Nr. ***, KG ***, (aus dem ***) ist durch Verschluss der Zulaufleitung unverzüglich einzustellen und ist die im Becken angebrachte Unterwasserpumpe zu entfernen. Darüber ist bis spätestens 10. Juni 2019 der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine Fotodokumentation vorzulegen.“

3.  Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als Spruchpunkt 4. eingeschränkt und hinsichtlich der Grundstücke gemäß § 62 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) richtiggestellt wird, sodass dieser nunmehr lautet wie folgt:

„Die oberirdische Ablaufleitung zum Uferbereich des *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist unverzüglich zu entfernen und bis spätestens 10. Oktober 2019 der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine Fotodokumentation vorzulegen.“

4.  Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl erteilte mit Bescheid vom 08.09.2011, ***, dem Grundeigentümer B die wasserrechtliche Bewilligung für die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits bestehende Fischteichanlage, wobei das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an der Anlage verbunden und bis 31.12.2101 befristet wurde.

Der Beschwerdeführer, der seit einigen Jahren Pächter dieser Fischteichanlage ist, nahm seitdem konsenslose Erweiterungen an der Anlage vor.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24.11.2017, ***, verpflichtete diese Behörde den Beschwerdeführer unter anderem folgende für das Beschwerdeverfahren relevante Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bis spätestens 28.02.2018 durchzuführen:

„1…

2. unverzügliche Entfernung des 50 m3 fassenden Absetzbeckens auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, wobei der Unterlieger, der Fischereiausübungsberechtigte sowie der Gerinneerhalter drei Tage vor Ablass des Absetzbeckens nachweislich zu informieren sind.“

Zudem erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.11.2017, ***, den gewässerpolizeilichen Alternativauftrag, bis spätestens 28.02.2018 unter Anschluss von Projektunterlagen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die konsenslos errichtete Erweiterung der Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, anzusuchen oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen.

Mit Bescheid vom 26.09.2018, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl den Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dann zur Durchführung unter anderem folgender für das Beschwerdeverfahren relevanter Maßnahmen:

„1. Die Anspeisung aus dem *** des im nicht bewilligten Einreichprojekt dargestellten Zuchtbeckens 9 auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ist durch Verschluss der Zulaufleitung unverzüglich einzustellen und bis spätestens 25.10.2018 darüber, mittels Fotodokumentation der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu berichten.

Die im Becken angebrachte Unterwasserpumpe, dessen angeschlossener Ablaufschlauch zum nicht bewilligten Absetzbecken mit 9 m3 führt, ist ebenfalls unverzüglich zu entfernen und bis spätestens 25.10.2018 darüber, mittels Fotodokumentation der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu berichten.

2…

3…

4. Das im nicht bewilligten Einreichprojekt vorgesehene erweiterte Absetzbecken (50 m3) samt oberirdischer Ablaufleitung zum Uferbereich des *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, ist unverzüglich zu entfernen und bis spätestens Ende Februar 2019 darüber, mittels Fotodokumentation der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu berichten.“

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die konsenslosen Erweiterungen wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien, eine solche Bewilligung aber nicht vorliege und aus den im § 105 des Wasserrechtsgesetzes normierten öffentlichen Interessen (Standsicherheit des Damms, etc.) bzw. zum Schutz fremder Rechte (Entnahme und Einleitung nicht entsprechend und Austragung von Fischkrankheiten, fremden Arten, etc. nicht ausgeschlossen) auch nicht erteilt werden könne.

Mit Bescheid vom 26.09.2018, *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl alternativ nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 den Auftrag, bis spätestens 31.01.2019 unter Anschluss von Projektunterlagen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die konsenslos errichteten Erweiterungen der Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, anzusuchen oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des ersten Bescheides vom 26.09.2018 (ON 8) fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass diese rechtswidrig seien, da keinerlei öffentliches Interesse an den aufgetragenen Maßnahmen bestehen würde. Beide Projekte seien bewilligungstauglich und ein Bewilligungsverfahren sei bereits anhängig. Der Beschwerdeführer sehe auch nicht ein, warum das Absetzbecken zu entfernen sei, da es auch reichen würde, den Betrieb bis zur endgültigen Bewilligung zu untersagen. Weiters brachte er vor, dass aus Naturschutzgründen alle modernen Fischzuchtanlagen eines Absetzbeckens bedürften, daher wäre es sinnwidrig, wenn das nunmehr errichtete Absetzbecken entfernt und in der Folge ein solches wieder vorgeschrieben werden würde. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides im oben dargelegten Umfang.

Daraufhin hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 09.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Vertreters der belangten Behörde sowie zweier Vertreter der Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes (ÖWG), der Landeshauptfrau von Niederösterreich, ab. Dabei wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Vertreters der belangten Behörde sowie der beiden Vertreter der Verwalterin des ÖWG. Der Grundeigentümer B entschuldigte sich für die Verhandlung, gab aber bekannt, dass er mit den von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Bescheid vom 26.09.2018 erlassenen Maßnahmen einverstanden sei.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Mit Bescheid vom 08.09.2011, *** erteilte die Bezirkshauptmannschat Zwettl dem Grundeigentümer B die wasserrechtliche Bewilligung für die bereits bestehende Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Eigentum an der Anlage verbunden und mit 31.12.2101 befristet.

Der Beschwerdeführer ist seit einigen Jahren Pächter der gegenständlichen Grundstücke und nahm seitdem konsenslose Änderungen bzw. Erweiterungen an der Teichanlage vor.

Mitunter errichtete er konsenslos ein 50 m3 fassendes Absetzbecken auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Da dieses in seiner Ausführung nicht dauerhaft standsicher ist und nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.11.2017, *** diese konsenslose Erweiterung bis spätestens 28.02.2018 zu entfernen.

Am 21.03.2018 wurde vom wasserbautechnischen Sachverständigen unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar das konsenslos errichtete Absetzbecken entleert hatte, jedoch der Verpflichtung, dieses zu entfernen, nicht nachgekommen war.

Mit Bescheid vom 26.09.2018, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl den Beschwerdeführer erneut, dass konsenslos errichtete Absetzbecken (50 m3) zu entfernen.

Die vom oben genannten Absetzbecken zum Uferbereich des *** auf dem Grundstück Nr. *** verlaufende oberirdische Ablaufleitung ist ebenfalls konsenslos vom Beschwerdeführer errichtet worden.

Des Weiteren speist der Beschwerdeführer das im nicht bewilligten Einreichprojekt dargestellte Zuchtbecken 9 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, sowie Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslos aus dem ***. Der Ablaufschlauch der im Becken angebrachten Unterwasserpumpe führt zum nicht bewilligten Absetzbecken mit 9 m3.

Seit Erlassung des Bescheides vom 26.09.2018 gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 (ON 9) wurde durch den Beschwerdeführer kein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung eingebracht.

Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und *** ist die Republik Österreich, ÖWG. Derzeit besteht zwischen der Republik Österreich, ÖWG, und dem Beschwerdeführer kein Vertrag betreffend das Zuchtbecken 9. Der Beschwerdeführer stellte zwar mit Schreiben vom 20.11.2017 einen Antrag auf Benützung des Öffentlichen Wassergutes für die Errichtung des Zuchtbeckens 9, da jedoch noch keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, konnte dem Antrag nicht entsprochen werden. Zwischen dem Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, B und dem ÖWG besteht jedoch ein Grundbenützungsvertrag hinsichtlich des ursprünglichen Fischteiches, der zum Teil auf den Grundstücken Nr. *** und *** liegt.

Die Feststellungen basieren auf der unbedenklichen Aktenlage und folgender Beweiswürdigung:

Dass keine wasserrechtliche Bewilligung für die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Erweiterungen vorliegt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde, dessen dahingehender Inhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 59 Abs. 2 AVG lautet:

„Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

§ 62 Abs. 4 AVG hat folgenden Inhalt:

„Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)   eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)   Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)   die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)   für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)“

Mit den angefochtenen Spruchpunkten 1. und 4. des Bescheides vom 26.09.2018, ON 8, werden dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auferlegt. Dieser Bescheid ist aufgrund der Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte 1. und 4. im Übrigen in Teilrechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist auszuführen:

Ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist dann zu erteilen, wenn Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten werden und entweder öffentliche Interessen es erfordern oder ein Betroffener es verlangt. Eine Gesetzesübertretung liegt etwa dann vor, wenn für eine bewilligungspflichtige Anlage keine Bewilligung eingeholt wurde.

Als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. VwGH vom 30.03.2017,

Ra 2015/07/0114 mit Hinweis auf VwGH vom 23.4.1998, 98/07/0004).

Wasserberechtigter des ursprünglichen Teiches ist weiterhin B. Das Wasserrecht wurde dinglich erteilt und ist mit der Anlage (Fischteich mit Fläche 250 m2) verbunden. Eine Übertragung dieses Wasserrechtes auf den Beschwerdeführer ist daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da dieser weder Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, auf dem der Teich liegt, ist noch ein Superädifikat oder ein Baurecht betreffend die Fischteichanlage besteht, welches der Beschwerdeführer erwerben hätte können.

Unstrittig ist daher, dass der Beschwerdeführer sowohl für die ursprüngliche Fischteichanlage des B als auch für die Erweiterungen der Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt, eine solche jedoch nicht vorliegt. Eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG liegen somit vor.

Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich Spruchpunkt 1. als unbegründet, da die Beseitigung der Anspeisung des Zuchtbeckens 9 im öffentlichen Interesse, nämlich dem des Schutzes des Grund- und Oberflächenwassers vor quantitativen Beeinträchtigungen, geboten ist.

Gleiches gilt für die Unterwasserpumpe und den Ablaufschlauch.

Da sich das Zuchtbecken 9 auch auf die Grundstücke Nrn. *** und *** erstreckt, war der Spruch gem. § 62 Abs. 4 AVG diesbezüglich richtig zu stellen. Die Lage dieses Beckens ergibt sich zweifelsfrei aus dem nicht bewilligten Projekt des Beschwerdeführers, auf welches sich die Begründung des angefochtenen Bescheides stützt.

Hinsichtlich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides ist auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden. Eine entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid (hier dem Bescheid vom 24.11.2017, ON 5) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, vom 16.04.1985, 84/05/0191 ua.). Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24.11.2017, ***, ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann bzw. darf. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res judicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH vom 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).

Mit Bescheid vom 24.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2. bereits rechtskräftig die unverzügliche Entfernung des 50 m3 fassenden Absetzbeckens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgetragen. Die neuerliche Entscheidung über diese Maßnahme im angefochtenen Bescheid vom 26.09.2018, ON 8, ist daher rechtswidrig und war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben.

Die im angefochtenen Bescheid auferlegte Maßnahme zur Entfernung der oberirdischen Ablaufleitung zum Uferbereich des *** war hingegen zuvor noch nicht Entscheidungsgegenstand. Es handelt sich dabei ebenfalls um eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG, da eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, der Beschwerdeführer eine solche jedoch nicht erwirkt hat. Deren Beseitigung ist im öffentlichen Interesse, nämlich zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers vor quantitativen Beeinträchtigungen, geboten.

Die Beschwerde war daher insoferne als unbegründet abzuweisen.

Da sich das 50 m3 fassende Absetzbecken samt oberirdischer Ablaufleitung ausschließlich auf dem Grundstück Nr. *** befindet, war der Spruch gem. § 62 Abs. 4 AVG richtigzustellen. Die Lage des Absetzbeckens und der Ablaufleitung ergibt sich zweifelsfrei aus dem nicht bewilligten Projekt des Beschwerdeführers, auf welches sich die Begründung des angefochtenen Bescheides stützt.

Hinsichtlich der Leistungsfrist ist auszuführen:

Im angefochtenen Bescheid wurde die Ausführungsfrist hinsichtlich Spruchpunkt 1. bis 25.10.2018 festgelegt, hinsichtlich Spruchpunkt 4. bis Ende Februar 2019. Es war somit ein Zeitraum von etwa einem Monat bzw. fünf Monaten ab Bescheiderlassung festgesetzt. Aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens, war deren Neufestsetzung gemäß § 59 Abs. 2 AVG erforderlich.

Abschließend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer für einen Weiterbetrieb der gegenständlichen Fischteichanlage bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl als Wasserrechtsbehörde um entsprechende nachträgliche Bewilligung bei gleichzeitiger Vorlage des von ihm in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellten aktualisierten Projekts anzusuchen haben wird. Das Wasserrecht des B wird durch die Ausübung des noch zu erteilenden Wasserrechts für den Beschwerdeführer nach entsprechendem Zeitablauf erlöschen.

Hinsichtlich einer allfällig vorhandenen Eintragung des Beschwerdeführers als Wasserberechtigter im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Zwettl wird eine Berichtigung durch die Wasserbuchbehörde gegebenenfalls vorzunehmen sein.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; res iudicata;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1193.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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