RS Lvwg 2020/5/19 LVwG-AV-683/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

WRG 1959 §50
WRG 1959 §138 Abs1

Rechtssatz

Wird innerhalb der Rechtsmittelfrist nur die Dauer der festgesetzten Leistungsfrist bekämpft, kann in späteren Stellungnahmen nicht mehr erfolgreich die Zulässigkeit des Instandhaltungsauftrages angefochten werden. Dazu wird auf die Judikatur des VwGH zu baupolizeilichen Aufträgen verwiesen, die auch auf wasserpolizeiliche Aufträge übertragbar ist (vgl VwGH 2006/05/0247; VwGH 84/05/0195; VwGH 88/05/0122, ua).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Uferbefestigung; Instandhaltung; Leistungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.683.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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