Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
SchFG 1997 §55 Abs2 Z5Rechtssatz
Bei direkter Inanspruchnahme von Liegenschaften [iZm Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung] stellt die Zustimmung des Grundeigentümers eine Bewilligungsvoraussetzung dar, da das Vorhaben ansonsten nicht realisierbar ist (vgl Bachler in Oberleitner/Berger, WRG4, § 12 Rz 1). Erteilt die Wasserrechtsbehörde demgegenüber ohne Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers oder ohne Einräumung eines Zwangsrechts die Bewilligung, kann der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1452.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020