Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
SchFG 1997 §55 Abs2 Z5Rechtssatz
Dem System des WRG ist auch das Schifffahrtsgesetz nachgebildet (vgl § 49 SchifffahrtsG), was die Berücksichtigung fremder Rechte und die Einräumung von Zwangsrechten anbelangt. Die diesbezügliche wasserrechtliche Judikatur ist insoweit auch auf das Schifffahrtsrecht übertragbar.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1452.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020