Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
WRG 1959 §38Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und Verfahrenskosten zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 38, 105 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,
BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§ 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2019, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den nunmehrigen Beschwerdeführer A, bis spätestens 30. April 2019 näher beschriebene Holzlagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu entfernen sowie binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Kommissionsgebühren für eine Erhebung am 22. Juni 2018 in Höhe von € 27,60 zu bezahlen.
Die Sachentscheidung stützte die Behörde auf § 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959, die Kostenentscheidung auf § 77 AVG iVm § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebühren-verordnung 1976.
Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches des *** Brennholz (Scheiter) im Ausmaß von etwa 75 m³ abgelagert hat. Im Hochwasserfall könne das gelagerte Holz „mobilisiert“ werden, was zu Ablagerungen und Verklausungen sowie in weiterer Folge zur Vergrößerung von Hochwassergefahren führen würde.
Im Rahmen der knapp gehaltenen rechtlichen Erwägungen nahm die Behörde offensichtlich an, dass gegenständlich eine konsenslose Neuerung vorliegt, welche den öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
In Bezug auf die Kostenentscheidung, welche sich erkennbar auf den Erhebungsaufwand im Zuge der wasserbautechnischen Begutachtung bezieht, beschränkt sich die Behörde auf den Verweis auf die „angeführten Bestimmungen“.
Innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist brachte A per E-Mail eine Beschwerde folgenden Wortlautes ein:
„War bereits schon persönlich bei ihnen, möchte aber jetzt noch schriftlich von meinem Recht Gebrauch machen und gegen diesen Bescheid Beschwerde einreichen.
Ich habe damals, vor ungefähr 15 Jahren, von der evangelischen Pfarrgemeinde *** dieses Grundstück gepachtet, zum Zweck mein Brennholz dort bis zum Verbrauch zwischenzulagern. Es wird auch jetzt schon laufend von mir minimiert und abtransportiert, so wie ich es verheizen kann. Es wurden die Brennholz Lagerungen in fertigen Meterscheitern, seitens der Gemeinde bzw. der Bezirkshauptmannschaft, immer toleriert. Es gab auch schon vor ein paar Jahren eine Begehung, wobei keinen, seitens der Behörde das Brennholz gestört hat. Sowie damals und auch zum jetzigen Zeitpunkt meint Frau B, sie müsse mich anzeigen, da es nicht erlaubt sei in der roten Zone Holz zu lagern. Selbst Frau B hatte bzw. hat noch immer ihr Brennholz dicht am Bachufer gelagert, eigentlich viel näher als meines gelagert ist.
Werde anschließend eine Foto, vom Brennholz der Frau B, einfügen.
Außerdem möchte ich noch klarstellen, dass sich in ganz *** die Brennholz Lagerungen in der roten Zone befinden. Unter den Betroffenen sind Privatpersonen, aber sehr wohl auch die Stadt ***. Warum wird eigentlich da nichts unternommen? Wir leben alle im gleichen demokratischen Staat und da müssten die Gesetze doch für alle gleich einzuhalten sein. Es tut mir leid, solche Schritte einleiten zu müssen, aber Frau B gibt keine Ruhe, denn ich wollte mich eigentlich nie auf ihre Schiene stellen und andere Mitmenschen in unserem Dorf anzeigen, aber sie gibt mir leider keine andere Möglichkeit mehr.
Weiters bin ich gewillt, mein gelagertes Brennholz gänzlich zu entfernen, aber nur dann, wenn es auch alle „ anderen „ betrifft. Ich ersuche Sie höflichst, diese Umstände zu überprüfen, da ich der Meinung bin „gleiches Recht für alle „.
Vor allem, wenn es schon zur Sicherheit der Allgemeinheit sein soll, dann muss es auch gänzlich für alle gelten.
Ich habe die Kosten von 30 Euro für die Einreichung der Beschwerde bzw. Wiederaufnahmeanträge überwiesen. Schlussendlich möchte ich noch hinzufügen, dass ich keinen Auftrag erteilt habe, betreffend der Kommissionsgebühr von 27,60 Euro für die Erhebung am 22.6.2018, so sehe ich mich nicht verpflichtet diese zu bezahlen. Diese Gebühren sollten sie mit Frau B verrechnen, da auch sie für die Durchführung dieser Erhebung und Verfahrenskosten verantwortlich ist bzw. veranlasst hat.“
2. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der Behörde und sind unstrittig. Die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsannahmen, nämlich, dass der Beschwerdeführer Verursacher der näher beschriebenen Holzablagerung ist und dass sich diese innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches befinden sowie die angeführten möglichen negativen Folgen im Hochwasserfall, zieht der Rechtsmittelwerber substanziell nicht in Zweifel. Auf Grund des Akteninhalts, insbesondere des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 13. September 2018, besteht auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Anlass, den der behördlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit infrage zu stellen. Auch Anlass für und Höhe der von der belangten Behörde verrechneten Kommissionsgebühr wird vom Einschreiter nicht in Zweifel gezogen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist daher unbestritten, sodass es diesbezüglich auch keiner weiteren Feststellung des Gerichts bedurfte.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(…)
AVG
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(…)
NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976
§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3. Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassen, da sie offensichtlich vom Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung ausgegangen ist. Als eine solche eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (zB VwGH 25.05.2000, 97/07/0054).
Die belangte Behörde hat es unterlassen, anzugeben, welchen Bewilligungstat-bestand sie für gegeben erachtet. Nach Lage des Falles kommt gegenständlich nur die Bestimmung des § 38 WRG 1959 in Betracht, und zwar der Fall einer Anlage im Hochwasserabflussgebiet; dieser Tatbestand ist aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch erfüllt. Wenn die Behörde auf Basis eines Amtssachverständigengutachtens (welches explizit auf die Bestimmungen des § 38 WRG 1959 Bezug nimmt und zutreffend das 30-jähriliche Hochwasser als Beurteilungsmaßstab heranzieht) davon ausgegangen ist, dass eine derartige Lagerung im Hinblick auf die im Hochwasserfall auftretenden Vergrößerung von Gefahren mit den öffentlichen Interessen im Widerspruch steht, kann ihr im Ergebnis nicht entgegengetreten werden (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB 21.1.1999, 98/07/0155, wonach jede Maßnahme, die zur Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, den öffentlichen Interessen widerstreitet).
Auch der Beschwerdeführer zweifelt dies substantiell nicht an. Vielmehr wendet er sich ausschließlich mit Argumenten gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag, denen im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung nach § 138 WRG 1959 keine rechtliche Relevanz zukommt.
So vermittelt die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes nicht das Recht zu dessen Beibehaltung und der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde nicht sofort gegen einen konsenslosen Zustand einschreitet, macht ein späteres Einschreiten der Behörde nicht unzulässig, da es eine „Verjährung“ bezüglich konsensloser Zustände nicht gibt (VwGH 09.03.2000, 99/07/0136). Auch berechtigt der Umstand, dass möglicherweise auch andere Personen vergleichbare Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes begangen haben, nicht dazu, ebenfalls einen konsenslosen Zustand herbeizuführen oder aufrechtzuhalten. Schließlich besteht keine Rechtsgrundlage für den Verursacher eines konsenslosen Zustandes, dessen Beseitigung davon abhängig zu machen, dass auch andere Personen die von ihnen gesetzten Maßnahmen (zuvor oder zugleich) rückgängig machen. Freilich hat die Behörde sämtlichen Hinweisen auf konsenslose Maßnahmen nachzugehen und zutreffendenfalls die jeweiligen Verursacher unabhängig voneinander zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verpflichten.
Die vom Beschwerdeführer gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag vorgebrachten Gründe gehen daher von vornherein ins Leere.
Zur Kostenentscheidung ist auf die – aufgrund des Verweises in § 77 Abs. 1 AVG auch für Kommissionsgebühren wie gegenständlich anwendbare – Bestimmung des
§ 76 Abs. 2 AVG hinzuweisen, wonach sowohl bei von Amts wegen angeordneten (wie gegenständlich) als auch bei auf Antrag vorgenommenen Amtshandlungen derjenige die Verfahrenskosten zu tragen hat, durch dessen Verschulden sie herbeigeführt wurden. Vom Verschulden des Beschwerdeführers ist konkret auszugehen, da er ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Maßnahmen gesetzt hat und damit das Wasserrechtsgesetz übertreten hat. Tragfähige Gründe, die sein Verschulden ausschließen würden, vermochte der Beschwerdeführer nicht ins Treffen zu führen. Demgegenüber besteht keine Rechtsgrundlage, die vom Beschwerdeführer Genannte (deren Vorbringen sich im Rahmen der vorliegenden Sache als berechtigt erwiesen hat) zur Bezahlung der Kosten der wasserbautechnischen Erhebung zu verpflichten. Selbst wenn die Behauptung zutrifft, die Anzeigerin würde eine gleichartige Übertretung des WRG 1959 begehen, änderte dies für das gegenständliche Verfahren nichts; vielmehr ist dem Vorbringen in einem eigenen Verfahren mit der Anzeigerin nachzugehen.
Der Beschwerde des A konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Angemerkt sei, dass im konkreten Fall auch keine Veranlassung für das Gericht bestanden hat, die Erfüllungsfrist aus Anlass des Beschwerdeverfahrens zu verlängern, da auch die verbleibende Zeit von etwa vier Wochen zweifellos bei weitem ausreicht, Holzscheiter im Ausmaß von etwa 75 m³ abzutransportieren.
Der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (welche im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde) bedurfte es im konkreten Fall nicht, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten ist und Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären waren. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100).
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Hochwasserabfluss; Lagerung; eigenmächtige Neuerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.356.001.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022