TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/28 LVwG-AV-1073/001-2019

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

WRG 1959 §32 Abs1
WRG 1959 §32 Abs2 lita
WRG 1959 §32 Abs2 litc
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 22.08.2019, Zl. ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.12.2019 zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 22.08.2019 wird präzisierend neu formuliert wie folgt:

„Frau A wird gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 iVm § 32 Abs. 1 WRG 1959 (hinsichtlich mehr als geringfügiger Einwirkungen auf das Grundwasser) und gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 iVm § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 (hinsichtlich des ***) verpflichtet, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, die vorhandenen Pferde zu entfernen und die Bereiche mit offenem Boden (=vegetationslos) mit einer stickstoffzehrenden Begrünung zu versehen.“

2.   Die Frist zur Entfernung der Pferde wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis 29. Februar 2020, jene zur Herstellung einer Begrünung auf den vegetationslosen Flächen dieser Grundstücke bis zum 21. März 2020.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.08.2019 gemäß § 138 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 lit. a und c WRG 1959 zu Folgendem:

„Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya verbietet die Haltung von zwei Großpferden auf den Freiflächen und im Weidezelt auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***.

Die Pferdehaltung ist umgehend, spätestens bis 20. September 2019 einzustellen. Die Bereiche mit offenem Boden sind bis spätestens 11. Oktober 2019 mit einer stickstoffzehrenden Begrünung zu versehen.“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte in ihrem Schriftsatz vom 20. September 2019 vor, es läge unrichtige Tatsachenfeststellung vor, die Bodennutzung sei auch „Viehhaltung“. Es wäre nicht ersichtlich, warum § 32 Abs. 2 lit. a anzuwenden wäre. Die Beschwerdeführerin sei weiters Eigentümerin von weiteren Grundstücken mit der EZ *** in der KG *** und würden diese in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den gegenständlichen Grundstücken Nr. *** und *** stehen. Es würde seit 30 Jahren dort Pferdehaltung betrieben, dies unbeanstandet. Es läge ein Wasseruntersuchungsbefund aus 2017 betreffend den *** vor, nach dem keine Beanstandung ausgewiesen wäre. Auch gäbe es einen Abnahmevertrag betreffend den durch die Pferdehaltung anfallenden Wirtschaftsdünger und sei weiters das Weidezelt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, baurechtlich mit Bescheid vom 22.07.2019 bewilligt. Der Untergrund beim Weidezelt sei mit einem Vlies ausgelegt, anschließend geschottert und darüber Gummiplatten verlegt. Die Schotterung betrage 40 bis 60 cm. Auch das Grundstück Nr. ***, KG ***, gehöre der Beschwerdeführerin und befände sich darauf ein Stallgebäude mit Betonboden. Die beiden gegenständlichen Grundstücke wären im Herbst 2018 von der Beschwerdeführerin begrünt worden. Die Pferde würden ca. 14 Stunden pro Tag im genannten Stall stehen. Im Weidezelt und auf den Grundstücken Nr. *** und *** wären sie 5 Stunden pro Tag und weitere 5 Stunden pro Tag auf den übrigen Graskoppeln. Der Kot würde täglich abgeräumt werden. Gummiplatten würden auf nicht Gras bewachsenen Flächen noch aufgelegt werden. Es wäre die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.07.2019 weder einem ASV für Agrartechnik noch einem wasserbautechnischen oder grundwasserhydrologischen ASV zur Beurteilung vorgelegt worden. Das agrartechnische Gutachten vom Juni 2019 beziehe sich nur auf die Grundstücke Nr. *** und ***, jedoch gäbe es weitere Wiesenflächen, auf welchen sich die Pferde aufhalten würden. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Es läge insgesamt keine Grundwassergefährdung vor. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin eine öffentliche mündliche Verhandlung für 13.12.2019 anberaumt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Erstattung von fachlichen Gutachten durch die Amtssachverständigen für Agrartechnik, Wasserbautechnik und Geohydrologie.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***. Auf diesen Grundstücken befindet sich ein baurechtlich bewilligtes Weidezelt. Der Untergrund dieses Weidezeltes besteht aus einem Vlies mit einer Schotterschicht von 40 bis 60 cm darüber und abschließend daraufgelegten Gummiplatten. Auf den beiden Grundstücken sind einige Stellen ohne Bewuchs. Die beiden Grundstücke befinden sich in einer Tallage, darunter befindet sich Grundwasser. Der Boden ist durchlässig. Niederschlagswasser mit Nitraten vermengt dringt einerseits in den Boden ein, andererseits fließt es oberflächig in den angrenzenden ***, welcher auch auf dem Grundstück Nr. *** liegt.

Diese Feststellungen basieren auf den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingeholten Fachgutachten, welchen nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

Zur Beweiswürdigung:

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt im Gutachten in der mündlichen Verhandlung zu Einwirkungen auf den *** in Folge der gegenständlichen Pferdehaltung auf den Grundstücken Nr. *** und *** aus, dass Nitrate aus den Pferdeausscheidungen durch Niederschlagswässer gelöst werden und in den *** gelangen. Dadurch kommt es seiner fachlichen Meinung nach zu einer weiteren Verschlechterung des ohnehin mäßigen Zustandes dieses Baches.

Der geohydrologische Amtssachverständige hält fachlich in der Verhandlung fest, dass die gegenständlichen beiden Grundstücke einen durchlässigen Boden haben und diese Grundstücke in einer Talniederung liegen, unter welcher Grundwasser vorhanden ist. Er schlussfolgert dann, dass bei Niederschlägen Nitrat als gutlösliches stickstoffhältiges Salz ungehindert in das Grundwasser eindringt, wenn keine Bepflanzung vorliegt. Ein Teil des Niederschlagswassers, führt er weiters aus, fließt in den ***. Vom ihm wird dazu festgehalten, dass anhand des vorliegenden Kartenmaterials (geografisches Informationssystem des Landes NÖ) sich das gegenständliche Gelände in Richtung *** neigt. Daraus ergibt sich die Gefahr für den Bach, dass Niederschlagswässer, mit Nitrat verunreinigt, dorthin abfließen.

Der agrarfachliche Amtssachverständige hat am 05. Dezember 2019 einen Lokalaugenschein durchgeführt.

Der agrarfachliche Amtssachverständige hält dann in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gutachtlich fest, dass der Umgebungsbereich um das Weidezelt über Jahre frei von jeglicher Vegetation war und auch ist, wobei der vegetationslose Bereich sich vergrößert hat. Er führt aus, dass aufgrund Überfrachtung mit Nährstoffen in diesem Bereich nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer, nämlich das Grundwasser und den angrenzenden ***, zu rechnen ist. Zum Weidezelt sagt dieser Amtssachverständige aus, dass der Boden wegen der Schotterung und der perforierten Kunststoffplatten nicht dicht ist. Begründend hält der Amtssachverständige fest, dass durch den regelmäßigen Aufenthalt der Pferde im Weidezelt und den ungehinderten Zutritt zum Umgebungsbereich des Weidezeltes Nährstoffe durch Kot und Harn ausgebracht werden. Er gibt dann an, dass durch die fehlende Vegetation auch kein Verbrauch der Nährstoffe erfolgt und daher die flüssige Fraktion in den Boden sickert. Die feste Fraktion wird nach seinen Ausführungen bei feuchter Witterung teilweise eingegatscht und mit dem Boden vermischt, wodurch wegen fehlenden Nährstoffentzuges eine Anreicherung im Boden erfolgt. Weiters hält der Amtssachverständige fest, dass aufgrund der elektrischen Bodenkarte feststeht, dass der Bereich der Koppeln, die angrenzen, ein sehr geringes Nitrathaltevermögen im Boden hat. Abschließend hält er fest, dass das Weidezelt auf Grundstück Nr. *** an der ungünstigsten Stelle auf dieser Liegenschaft steht. Das begründet er unter anderem damit, dass sich in der Nähe der *** befindet.

Mit dem Beschwerdevorbringen können die fachlichen Ausführungen auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Gutachten sind fundiert erstellt und logisch aufgebaut.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 32.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)

die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)

c)

Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)

§ 138.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)

eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)

…“

Die für gegenständlichen Fall weiters relevanten Bestimmungen zur Festlegung der Leistungsfristen lauten auszugsweise wie folgt:

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

„§ 59.

(1) ...

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2019 spricht die belangte Behörde eine Verpflichtung zur Beseitigung von zwei Pferden, welche auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, gehalten werden, aus. Weiters wird die Herstellung einer Begrünung aufgetragen.

Durch diese Maßnahmen soll der dem WRG 1959 entsprechende Zustand wiederhergestellt werden.

Es liegt eine eigenmächtige Neuerung einerseits deshalb vor, weil durch die Haltung der beiden Pferde auf den gegenständlichen Grundstücken, aufgrund fehlenden Bewuchses, eine Gefährdung des im Untergrund befindlichen Grundwassers gegeben ist, sowie des an den Weidebereich angrenzenden *** durch abfließendes, nitrathältiges Wasser bei Regenereignissen. Diese ist zu beseitigen.

Weiters ist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eine Begrünung der vegetationslosen Stellen der beiden Grundstücke erforderlich.

Auf das Beschwerdevorbringen wird, soweit es nicht durch die bisherigen Ausführungen behandelt und miterfasst wurde, nunmehr eingegangen:

Zum Beschwerdevorbringen, es wäre nicht ersichtlich, warum § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 angewendet werde, wird auf obige fachliche Ausführungen hingewiesen, insbesondere die des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Hinblick auf ein Abfließen verunreinigter Niederschlagswässer in den ***.

Von einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung ist nicht auszugehen, da, wie der agrarfachliche Amtssachverständige in der Verhandlung festhält, nach der elektrischen Bodenkarte für die gegenständlichen beiden Grundstücke keine landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen ist und eine solche nur bei Einhaltung bezughabender Rechtsvorschriften im Sinne des § 32 Abs. 8 WRG 1959 gegeben sein kann. Dazu hat der agrartechnische Amtssachverständige bereits im Gutachten vom 02.04.2019 festgehalten, dass es keine derartigen Rechtsvorschriften gibt.

Zum Vorbringen, es lägen auch weitere Grundstücke vor, welche miteinzubeziehen gewesen wären, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Spruch des angefochtenen gewässerpolizeilichen Auftrages vom 22.08.2019 ist. Eine Ausdehnung würde die erstmalige Erlassung eines derartigen Auftrages bedeuten und zu einer Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter führen.

Der in der Beschwerde angesprochene Wasseruntersuchungsbefund aus 2017 wird in der mündlichen Verhandlung vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen als nicht aussagekräftig beurteilt, er kann daher nicht helfen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war klar zu stellen, da mit einem gewässerpolizeilichen Auftrag ein aktives Handeln aufgetragen wird. Die Rechtsgrundlage war zu präzisieren, da betreffend den *** § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 einschlägig ist, geht es doch um das Abfließen verunreinigter Niederschlagswässer (Nitrat) in diesen. Hinsichtlich des Grundwassers war die Rechtsgrundlage auf § 32 Abs. 1 WRG 1959 abzuändern, da im gegenständlichen Fall die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch Einwirkungen in Form von Exkrementen aufgrund der gegenständlichen Pferdehaltung gegeben ist. Wegen der fachlich festgehaltenen Durchlässigkeit des Bodens im gegenständlichen Bereich durchsickert Niederschlagswasser diesen und gelangt ins Grundwasser. Das ist geeignet, die Beschaffenheit desselben zu beeinträchtigen.

§ 32 Abs. 1 WRG 1959 regelt eine Bewilligungspflicht für den Fall, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu rechnen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall zu bejahen.

Aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens waren die Leistungsfristen für die aufgetragenen Maßnahmen neu festzulegen gewesen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine uneinheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Grundwasser; Pferdemist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1073.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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