TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/2 LVwG-AV-824/001-2019

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

WRG 1959 §33g
WRG 1959 §138 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von A und B, beide in ***, ***, gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.07.2019, ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Ausspruch hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen (Zubetonieren des Abflussrohres) ersatzlos aufgehoben wird.

Der Ausspruch über die Kostentragung bleibt gegenüber A (Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung am 13.08.2018 und die örtliche Erhebung am 03.05.2019) im Ausmaß von € 496,80 aufrecht. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zu überweisen (Bankdaten auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides).

Gegenüber B wird auch der Ausspruch über die Kosten im Bescheid vom 01.07.2019 ersatzlos aufgehoben.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd verpflichtete A und B mit Bescheid vom 12.09.2017, bis spätestens 15.10.2017 die Weidehaltung auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, einzustellen und auf den Weideflächen anschließend eine stickstoffzehrende Begrünung anzubauen, zu mähen und das Mähgut abzuführen. Der Bescheid erwuchs aufgrund Zurückziehung einer erhobenen Beschwerde im Zuge der Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte daraufhin am 13.08.2018 eine Verhandlung mit Lokalaugenschein durch, um die Erfüllung dieses Bescheides zu überprüfen. Der agrartechnische Amtssachverständige stellte in der Verhandlung fest, dass die Vorschreibung, eine stickstoffzehrende Begrünung anzubauen und das Mähgut abzuführen, nicht umgesetzt worden war. Der wasserbautechnische Amtssachverständigen hielt die Existenz einer Senkgrube auf Grundstück *** sowie fäkalähnlichen Geruch in einer Entfernung von ca. 15 m bei einer Wasserfläche fest. Auch wird im Befund dieses Amtssachverständigen der Bescheid der Baubehörde vom 22.11.1978 zur Errichtung einer Dreikammer-Faulanlage mit einer Sickerdrainage erwähnt.

Im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gmünd führte ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik am 03.05.2019 einen Lokalaugenschein durch, um den ordnungsgemäßen Betrieb samt Instandhaltung der Dreikammer-Kläranlage mit Versickerung zu überprüfen. Der Amtssachverständige stellte dabei fest, dass weder eine Tauchwand noch ein Tauchrohr gegen das Abströmen von Schwimmstoffen in der Anlage vorhanden war und daher die Dreikammer-Faulanlage nicht dem Bewilligungszustand entspricht.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.07.2019, mit dem sie den Beschwerdeführern gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 das Zubetonieren des Abflussrohres der Kläranlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens 31.07.2019 auftrug.

Dagegen wurde fristgerecht mit Schreiben vom 23.07.2019 Beschwerde erhoben und brachten die Beschwerdeführer vor, die Kosten für die Amtshandlung am 01.08.2018 (richtig: 13.08.2018) seien mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.10.2018, LVwG-AV-1032/001-2018, aufgehoben worden. Am 03.05.2019 hätte der Sachverständige gemeint, dass dann wieder alles in Ordnung wäre, wenn das Rohr und das Sieb wieder angebracht würden. Dieses Rohr sei nach Ansicht der Beschwerdeführer ein paar Wochen vor dem 03.05.2019 abgerissen. Die Aussagen im Gutachten (Anmerkung: vom 05.05.2019) würden mit der tatsächlichen Situation vor Ort nicht übereinstimmen und wäre die abgerissene Tauchwand keinesfalls eine eigenmächtig vorgenommene Änderung. Es lägen lediglich Vermutungen der Behörde vor. Es sei jahrelang alles in Ordnung gewesen und wäre alle paar Monate der Zustand der Anlage überprüft worden. Das beanstandete Rohr wäre wieder in Stand gesetzt und damit der Missstand behoben worden. Die auf Seite 6 des Bescheides angeführte Gesetzesauslegung sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu Seite 5. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass das Anwesen nur an die Beschwerdeführerin A verpachtet worden wäre.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte ein wasserbautechnisches Gutachten vom 03.10.2019 ein, in welchem ohne vorherige Durchführung eines Lokalaugenscheines festgehalten wurde, dass die Einrichtung zum Rückhalt von Schwimmstoffen wiederhergestellt worden wäre, wie dem Sachverständigen telefonisch bekanntgegeben. Abschließend hielt der Sachverständige fest, dass dem Bescheid vom 01.07.2019 nicht entsprochen worden wäre.

Daraufhin beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den wasserbautechnischen Amtssachverständigen, einen Lokalaugenschein durchzuführen und neuerlich ein Gutachten zu erstatten.

Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 27.11.2019 im Beisein von Herrn B erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige das Gutachten vom 29.11.2019. Darin hielt der Sachverständige fest, dass die Situation vor Ort augenscheinlich den Planunterlagen zum Baubewilligungsbescheid vom 22.11.1978 entspreche. Durch Einsicht in die Dreikammer-Faulanlage über die Wartungsöffnung stellte der Amtssachverständige fest, dass die Tauchwand durch ein Tauchrohr ersetzt worden wäre. Weiters führte er gutächtlich aus, dass eine Versickerung bewilligt worden wäre, die exakte Lage des Drainageschlauches für die Beurteilung nicht wesentlich wäre und das eingebaute Tauchrohr den Ablauf von Schwimmstoffen in die Sickerstrecke verhindere. Er beurteilte dann ein Tauchrohr als einer Tauchwand technisch gleichwertig. Abschließend hielt er das Vorliegen eines dem baurechtlichen Bescheid entsprechenden Zustandes fest.

Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und der Ermittlungsergebnisse des Beschwerdeverfahrens als erwiesen festgestellt:

Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich eine mechanische Kläranlage, welche zur Verhinderung des Ablaufes von Schwimmstoffen in die Sickerstrecke ein Tauchrohr eingebaut hat. Diese Anlage ist wasserrechtlich bewilligt. Es fanden am 13.08.2018 und am 03.05.2019 behördliche Überprüfungen auf dieser Liegenschaft statt, wobei am ersten Überprüfungstag der Bescheid vom 12.09.2017 (es fehlte eine stickstoffzehrende Begrünung) nicht erfüllt war und am zweiten Termin keine Vorrichtung zum Zurückhalten von Schwimmstoffen in der Anlage vorhanden war. Am 13.08.2018 wurde weiters fäkalähnlicher Geruch im Nahebereich der Kläranlage bei einer Wasserfläche festgestellt. Die Beschwerdeführerin A ist Mieterin des Grundstückes ***, KG ***.

Diese Feststellungen basieren auf der Aktenlage und Folgendem:

Dem Behördenakt ist ein baurechtlicher Bewilligungsbescheid vom 22.11.1978 zu entnehmen, mit dem eine Dreikammer-Faulanlage mit Sickerdrainage für gegenständliches Grundstück bewilligt wurde. Die Nichterfüllung des Bescheides vom 12.09.2017 stellte der agrartechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 13.08.2018 gutachtlich fest.

Das Fehlen einer Rückhaltevorrichtung für das Abfließen von Schwimmstoffen ergibt sich aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 05.05.2019 und aus dem Beschwerdevorbringen. In letzterem wird festgehalten, dass das Tauchrohr wieder in Stand gesetzt worden wäre. Dass zumindest am 03.05.2019 der angesprochene Missstand vorlag, ergibt sich auch aus der Beschwerde vom 23.07.2019, worin ausgeführt wird, dass das Rohr ein paar Wochen vorher (nämlich vor dem 03.05.2019) vermutlich wegen des harten Winters abgerissen wäre. Im genannten Gutachten wird bezugnehmend auf den durchgeführten Lokalaugenschein des Amtssachverständigen am 03.05.2019 fachlich das Fehlen einer Vorrichtung zum Verhindern des Abströmens von Schwimmstoffen festgehalten.

Schließlich hat der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 29.11.2019 festgestellt, dass das Tauchrohr wieder vorhanden ist. Dass nur die Beschwerdeführerin A das Grundstück ***, KG ***, als Mieterin innehat, ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag vom 31.05.2009.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten wasserrechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise (WRG 1959):

„§ 33g.

(1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und

1.

mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet wird oder

2.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1

1.

in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder

2.

außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten

bis längstens 22. Dezember 2021 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß § 30a, c und d nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.

(3) …

...

§ 138.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)

eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)

        …

(2) ...

…“

Folgende Verordnung, LGBl. Nr. 87/2015, ist gegenständlich beachtlich:

Verordnung über die Verlängerung der Fristen gemäß § 33g Wasserrechtsgesetz 1959§ 1

(1) Für Einleitungen von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) wird die Ausnahme von der nach § 32 WRG 1959 gegebenen Bewilligungspflicht erstreckt, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird.

(2) Die Erstreckung der Ausnahme von der nach § 32 WRG 1959 gegebenen Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 gilt für Abwasserreinigungsanlagen, die

(a)

mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden und in einem geschlossenen Siedlungsgebiet liegen, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes Niederösterreich der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist,

oder

(b)

mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden und außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten liegen.

(3) Die Erstreckung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 endet entweder mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f WRG 1959 für den von einer Einleitung betroffenen Grundwasserkörper oder mit der Möglichkeit zum Anschluss an eine öffentliche Kanalisation, jedoch spätestens am 22. Dezember 2021.“

Der angefochtene Bescheid vom 01.07.2019 ist auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützt und soll die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes iSd WRG 1959 herbeiführen.

In gegenständlicher Beschwerdesache liegt zwar eine baurechtliche Bewilligung für die Kleinkläranlage mit Versickerung vor, jedoch lag zumindest am 03.05.2019 ein Zustand vor, der dieser Bewilligung nicht entsprach. Es fehlte die Tauchwand, und war auch kein technisch als gleichwertig anzusehendes Tauchrohr in der Anlage eingebaut. Damit konnten Schwimmstoffe des Abwassers abfließen.

Auf das Gutachten vom 05.05.2019 wurde der angefochtene Bescheid gestützt. In diesem wird bezugnehmend auf den durchgeführten Lokalaugenschein des Amtssachverständigen am 03.05.2019 fachlich das Fehlen einer Vorrichtung zum Verhindern des Abströmens von Schwimmstoffen festgehalten.

Das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholte wasserbautechnische Gutachten vom 29.11.2019 führt zu dem Ergebnis, dass nunmehr ein Tauchrohr in der Kläranlage eingebaut ist. Der Sachverständige beurteilt dieses Rohr als einer Tauchwand technisch gleichwertig. Aufgrund der Herstellung eines Tauchrohres ist ein Zubetonieren des Abflussrohres nicht mehr erforderlich Damit kann ein dem baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 22.11.1978 entsprechender ordnungsgemäßer Zustand als gegeben angesehen werden.

Der ursprüngliche dem WRG 1959 widersprechende Zustand, nämlich ein nicht dieser Baubewilligung entsprechender, ist damit nicht mehr gegeben.

Damit aber hat sich der für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages wie dem angefochtenen maßgebliche Sachverhalt dahingehend geändert, dass ein solcher Auftrag nicht mehr erlassen werden darf.

§ 33g Abs. 1 und Abs. 2 WRG 1959 verlangen als Voraussetzung für eine bewilligungsfreie Abwasserreinigungsanlage, dass diese am 01.07.1990 bestanden hat und auch ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird. Diese Voraussetzungen sind nunmehr erfüllt.

Eine allfällige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der gegenständlichen Kleinkläranlage durch Reparatur des Tauchrohres in der Zeit zwischen der Überprüfung am 03.05.2019 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 01.07.2019 kann dahingestellt bleiben, da nunmehr aufgrund Sachverhaltsänderung einer Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages die Grundlage entzogen ist.

Gegenüber dem Beschwerdeführer B war der Bescheid zur Gänze aufzuheben, da nur A als Mieterin des Grundstückes ***, KG ***, für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Instandhaltung der gegenständlichen Kläranlage verantwortlich ist.

Zu den Kommissionsgebühren, der angefochtene Bescheid vom 01.07.2019 bleibt insofern aufrecht, wird Folgendes festgehalten:

Nach § 76 Abs. 2 AVG belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Am 13.08.2018 wurde nicht nur ein Missstand bei der gegenständlichen Kleinkläranlage durch Wahrnehmung von Fäkalgeruch festgestellt, sondern auch jedenfalls die Nichterfüllung des rechtskräftigen Bescheides vom 12.09.2017. Die Amtshandlung des Amtssachverständigen am 03.05.2019 ergab einen Missstand bei der gegenständlichen Kleinkläranlage, da die Tauchwand oder ein Tauchrohr fehlte.

Damit aber ist die Beschwerdeführerin als Mieterin des gegenständlichen Grundstückes Verursacherin dieser beiden Überprüfungstage und hat die Kosten dafür gemäß § 76 Abs. 2 AVG auch zu tragen. Daran ändert auch nichts die Aufhebung des gewässerpolizeilichen Auftrages vom 14.08.2018 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.10.2018. Die Aufhebung mit dem genannten Erkenntnis erfolgte deshalb, da der Spruch des Bescheides vom 14.08.2018 nicht ausreichend konkret formuliert war.

Die Kommissionsgebühren, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Gmünd in Höhe von insgesamt € 496,80 einzuzahlen sind, setzen sich aus diesen beiden Überprüfungstagen zusammen.

Für den ersten Überprüfungstag war eine Richtigstellung auf 13.08.2018 vorzunehmen, da irrtümlich 01.08.2018 im Spruch geschrieben war. Die Verhandlung fand tatsächlich am 13.08.2018 statt.

Die Kosten sind für je eine halbe Stunde in der Höhe von € 13,80 angefallen, daraus ergibt sich für den 13.08.2018 ein Betrag von € 483,-- und für den 03.05.2019 in der Höhe von € 13,80.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der gewässerpolizeiliche Auftrag –

mit Ausnahme des Kostenausspruches - ersatzlos aufzuheben war und hinsichtlich der Kostenentscheidung keine Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage gegeben ist. Die Amtshandlungen an diesen Tagen haben die genannten Missstände ergeben, dem wurde nicht entgegengetreten. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Abschließend wird angemerkt, dass die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage nach derzeitiger Rechtslage bis 22.12.2021 verwendet werden darf. Nach diesem Zeitpunkt wird eine wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb dieser Anlage in einer den aktuellen technischen Anforderungen entsprechenden Weise erforderlich sein, weshalb mit einer ausreichenden Vorlaufzeit bei der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage technisch geeigneter Unterlagen um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sein wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Kläranlage; Abwässer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.824.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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