RS Lvwg 2020/2/3 LVwG-AV-1452/001-2019, LVwG-AV-1453/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

SchFG 1997 §55 Abs2 Z5
SchFG 1997 §55 Abs2 Z6
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §63
WRG 1959 §111 Abs3
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs6

Rechtssatz

Für den Fall, dass die (langfristig erteilte) wasserrechtliche Bewilligung die Befugnis, auf das Grundstück des Eigentümers ohne dessen Zustimmung zuzugreifen, nicht einräumt, bedarf es im Falle des Ablaufs des (auf kürzere Laufzeit abgeschlossenen) Bestandvertrages keines – im Wasserrechtsgesetz im Übrigen auch nicht vorgesehenen (vgl demgegenüber § 55 Abs 2 Z 5 und 6 SchFG) – Widerrufs der wasserrechtlichen Bewilligung auf Betreiben des Grundeigentümers. Sie bietet auch keinen zivilrechtlichen Titel, welcher einer Auflösung oder Nichtverlängerung des Bestandsvertrags oder dem Abschluss eines solchen mit einem Dritten entgegenstünde. Vielmehr ist [der Grundeigentümer] durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht in seinen aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnissen beschränkt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1452.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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