Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
SchFG 1997 §55 Abs2 Z5Rechtssatz
Für den Fall, dass die (langfristig erteilte) wasserrechtliche Bewilligung die Befugnis, auf das Grundstück des Eigentümers ohne dessen Zustimmung zuzugreifen, nicht einräumt, bedarf es im Falle des Ablaufs des (auf kürzere Laufzeit abgeschlossenen) Bestandvertrages keines – im Wasserrechtsgesetz im Übrigen auch nicht vorgesehenen (vgl demgegenüber § 55 Abs 2 Z 5 und 6 SchFG) – Widerrufs der wasserrechtlichen Bewilligung auf Betreiben des Grundeigentümers. Sie bietet auch keinen zivilrechtlichen Titel, welcher einer Auflösung oder Nichtverlängerung des Bestandsvertrags oder dem Abschluss eines solchen mit einem Dritten entgegenstünde. Vielmehr ist [der Grundeigentümer] durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht in seinen aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnissen beschränkt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1452.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020