Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.12.2019Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrages (unabhängig davon, welchem Bewilligungstatbestand die Neuerung zuzurechnen ist), kann jeder sein, der die eigenmächtige Neuerung gesetzt hat; entscheidend ist also nicht die Grundeigentümereigenschaft, sondern die Tätereigenschaft, weil das Gesetz – vgl § 138 Abs 1 erster Satz WRG 1959 - denjenigen in die Pflicht nimmt, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat (vgl VwGH Ra 2015/07/0009).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1405.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020