RS Lvwg 2019/12/20 LVwG-AV-1405/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

WRG 1959 §138 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrages (unabhängig davon, welchem Bewilligungstatbestand die Neuerung zuzurechnen ist), kann jeder sein, der die eigenmächtige Neuerung gesetzt hat; entscheidend ist also nicht die Grundeigentümereigenschaft, sondern die Tätereigenschaft, weil das Gesetz – vgl § 138 Abs 1 erster Satz WRG 1959 - denjenigen in die Pflicht nimmt, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat (vgl VwGH Ra 2015/07/0009).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1405.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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