RS Lvwg 2019/3/25 LVwG-AV-253/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

WRG 1959 §138 Abs1
AVG 1991 §59 Abs2

Rechtssatz

Die nach der Vorschrift des § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die gemäß § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben (vgl VwGH 2003/07/0129; 92/07/0067).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Auftrag; Leistungsfrist; Angemessenheit; Ermessen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.253.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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