Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.06.2019Norm
WRG 1959 §10Rechtssatz
Eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959, welche auch Gegenstand eines Alternativauftrages sein kann, liegt nicht nur bei einer völlig konsenslosen Herstellung einer Wasseranlage vor, sondern auch bei einer Herstellung von Anlagenteilen, welche vom bewilligten Konsens abweichen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; eigenmächtige Neuerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1070.001.2018Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019