RS Lvwg 2019/6/11 LVwG-AV-1070/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

WRG 1959 §10
WRG 1959 §138 Abs1 lita
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959, welche auch Gegenstand eines Alternativauftrages sein kann, liegt nicht nur bei einer völlig konsenslosen Herstellung einer Wasseranlage vor, sondern auch bei einer Herstellung von Anlagenteilen, welche vom bewilligten Konsens abweichen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; eigenmächtige Neuerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1070.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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