RS Lvwg 2019/3/25 LVwG-AV-253/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

WRG 1959 §138 Abs1
AVG 1991 §59 Abs2

Rechtssatz

Die Erfüllungsfrist eines behördlichen Auftrags kann gesondert angefochten werden, sodass dieser allein in Rechtskraft erwächst, mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit des Leistungsausspruchs selbst nicht mehr zu prüfen ist (vgl VwGH 2004/05/0027).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Auftrag; Leistungsfrist; Angemessenheit; Ermessen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.253.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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