Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Die Erfüllungsfrist eines behördlichen Auftrags kann gesondert angefochten werden, sodass dieser allein in Rechtskraft erwächst, mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit des Leistungsausspruchs selbst nicht mehr zu prüfen ist (vgl VwGH 2004/05/0027).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Auftrag; Leistungsfrist; Angemessenheit; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.253.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019