TE Lvwg Beschluss 2020/2/3 LVwG-AV-1452/001-2019, LVwG-AV-1453/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

SchFG 1997 §55 Abs2 Z5
SchFG 1997 §55 Abs2 Z6
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §63
WRG 1959 §111 Abs3
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs6

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH, ***, ***, „als Vertreterin der Liegenschaftseigentümerin Republik Österreich und Liegenschaftsverwalterin sowie Fruchtgenuss-berechtigte“ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 08. November 2019, ***, ***, betreffend wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung beschlossen:

I.       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 38, 102 Abs. 1 und 111 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 08. November 2019, ***, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha der Stadtgemeinde *** die schifffahrtsrechtliche (Spruchteil I) und wasserrechtliche (Spruchteil II) Bewilligung für eine private Lände am rechten Ufer des *** *** (nähere Ortsangabe durch Anführung der Stromkilometer) unter Vorschreibung verschiedener Auflagen. Während die schifffahrtsrechtliche Bewilligung bis zum 01. November 2028 befristet erteilt wurde, erfolgte hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung eine Befristung bis zum 31. Oktober 2098.

Im Spruchteil II (wasserrechtliche Bewilligung) findet sich folgender Satz:

„Soweit Dienstbarkeiten, die für das Vorhaben erforderlich sind, nicht ausdrücklich frei vereinbart werden, gelten sie als eingeräumt“.

Als Rechtsgrundlagen für die wasserrechtliche Bewilligung sind die §§ 21, 38, 98 Abs. 1, 105 und 111 WRG 1959 angeführt.“

Im Spruch des genannten Bescheides findet sich auch eine gemeinsame Projektbeschreibung zu beiden Bewilligungsspruchpunkten; in einem Spruchteil III wurde die Stadtgemeinde *** zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.

Die Begründung des Bescheides beschränkt sich im Wesentlichen auf Wiedergabe des eingeholten Amtssachverständigengutachtens; erwähnt wird auch, dass seitens der Stadtgemeinde *** unter anderem der „ausständige Bestandvertrag mit der A Gesellschaft mbH nachgereicht“ worden sei.

Im Übrigen verweist die Behörde auf die „einschlägigen Bestimmungen“ im Wasserrechts- und Schifffahrtsgesetz sowie das Ergebnis einer mündlichen Verhandlung und schließt mit dem lapidaren Satz, dass „auf dieser Grundlage“ die schifffahrts- und wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Das Verfahren hätte ergeben, dass durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch bestehende Rechte verletzt würden.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Republik Österreich als Liegenschaftseigentümerin sowie der diese vertretenden A Gesellschaft mbH (in der Folge kurz: A) als „Liegenschaftsverwalterin sowie Fruchtgenussberechtigte“.

Darin wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde) begehrt, wobei gleichzeitig für den Fall einer Beschwerdevorentscheidung die Zustimmung einer bis zum 01. November 2028 befristeten wasserrechtlichen Bewilligung erteilt wird.

Obgleich eingangs vorgebracht wird, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten würde, bezieht sich das inhaltliche Vorbringen in der Folge bloß auf die wasserrechtliche Bewilligung, und in diesem Zusammenhang auf deren Erteilung mit einer Befristung bis zum 31. Oktober 2098. Die Beschwerdeführerin(nen) macht/machen im Ergebnis die Verletzung des Eigentumsrechtes der Republik Österreich bzw. – hinsichtlich der Liegenschaftseigentümerin bzw. der Fruchtgenussberechtigten den (unzulässigen) Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art. 5 und 6 StGG bzw. Art. 1 erstes ZPEMRK sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend.

Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Republik Österreich als Grundeigentümerin der Liegenschaft, auf der die gegenständliche Steganlage errichtet werden soll, dem Vorhaben in der bescheidgegenständlichen Form zu keinem Zeitpunkt zugestimmt hätte; eine solche Zustimmung sei jedoch Voraussetzung für eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 gewesen. Eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Stadtgemeinde *** bestünde nur bis zum 01. November 2028, sodass eine Zustimmung zur wasserrechtlichen Bewilligung – analog zum schifffahrtsrechtlichen Verfahren – nur bis längstens 01. November 2028 erteilt worden wäre, wobei in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der wasserrechtlichen Angelegenheit gerügt wird. Durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im bescheidgegenständlichen zeitlichen Umfang wäre(n) die Beschwerdeführerin(nen) gezwungen, am 02. November 2028 einen Widerruf bzw. die Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung zu beantragen. Sie wäre(n) dabei beweispflichtig, dass kein aufrechtes Benützungsübereinkommen mehr existiere und könnte(n) nicht darauf vertrauen, dass die Bewilligungsinhaberin die Bewilligung von sich aus bis zum 01. November 2028 zurücklege bzw. dass die Behörde bei Antragsstellung am 02. November 2028 dem „Widerrufsbegehren“ auch an diesem Tag stattgebe und die gegenständliche Liegenschaft bereits ab diesem Tag jemandem anderen vermietet werden könne. Damit sei die Verwertbarkeit der Liegenschaft blockiert, wobei zusätzlicher Verwaltungsaufwand und Zeitverlust drohe. Die wasserrechtliche Bewilligung hätte daher nur bis 01. November 2028 erteilt werden dürfen.

Weiters wird geltend gemacht, dass die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung auch im Falle einer Vertragsauflösung (gemeint: des Bestandvertrags zwischen der A und der Stadtgemeinde ***) bis zum 31. Oktober 2098 Gültigkeit hätte und damit auch nicht auf eine neue Person ausgestellt werden könnte. Damit sei(en) die Beschwerdeführerin(nen) auch dahingehend beschwert, als eine Verwertung der Liegenschaft, etwa eine Neuvermietung, ohne wasserrechtliche Genehmigung nicht denkbar sei.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter 1.1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und ist insoweit unstrittig.

Nicht bestritten ist, wie sich aus dem im Verfahrensverlauf vorgelegten Bestands-vertrag vom 10. Juli bzw. 17. Juni 2019 ergibt, das Eigentum der Republik an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, auf dem sich die verfahrensgegenständliche Lände befindet.

Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ergeben wird, nicht.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 102. (1) Parteien sind:

a)   der Antragsteller;

b)   diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

(…)

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.

SchFG

§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.

(…)

§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf

1.   die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),

2.   die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,

3.   öffentliche Interessen (Abs. 5),

4.   zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,

5.   die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58) sowie

6.   die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.

(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.

(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:

1.   auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und

2.   dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

(4) Erfordernisse der Schifffahrt sind:

1.   die Sicherheit der Schifffahrt;

2.   auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt.

(5) Öffentliche Interessen sind:

1.   die Sicherheit von Personen;

2.   die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;

3.   die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

4.   militärische Interessen;

5.   der Betrieb von Kraftwerken;

6.   die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.

(…)

§ 55. (1) Die Bewilligung erlischt

1.   mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.   durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;

3.   mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

4.   mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;

5.   durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schifffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

6.   durch gänzliche Zerstörung der Schifffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;

7.   mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

8.   durch Enteignung.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen

1.   bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;

2.   bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde;

3.   wenn die Schifffahrtsanlage den Erfordernissen der Schifffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;

4.   wenn die Schifffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen;

5.   wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß § 52 Abs. 1 muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;

6.   wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke weggefallen ist.

(3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.

(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schifffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.   die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.   wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche (gemäß § 38 WRG 1959) und eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung erteilt. Wenngleich die Anfechtung und das Begehren der Aufhebung unterschiedslos auf den gesamten angefochtenen Bescheid gerichtet sind, ergibt sich aus der Begründung eindeutig, dass sich die Beschwerde in Wahrheit nur gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wendet. An der rechtlichen Beurteilung änderte dies im Ergebnis nichts, da die Überlegungen zum WRG 1959 in der entscheidenden Frage der Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin(nen) auch auf das SchFG übertragbar sind.

2.3.2. Auch wenn im Beschwerdeschriftsatz regelmäßig von „der Beschwerde-führerin“ im Singular die Rede ist, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Beschwerde (so bereits eingangs des Beschwerdeschriftsatzes), dass gegenständlich sowohl eine Beschwerde der Republik Österreich als Grundeigentümerin (vertreten durch die A) als auch eine Beschwerde der A in eigenem Namen (als Fruchtgenussberechtigte) erfolgt. Das gesamte Beschwerdevorbringen läuft darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerinnen befürchten, dass auf Grund der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im bescheidgegenständlichen zeitlichen Ausmaß eine Beschränkung des Eigentumsrechtes und der daraus erfließenden Nutzungsbefugnisse über die privatrechtlichen Beschränkungen, die sich aus dem Bestandvertrag zwischen der A und der Stadtgemeinde *** ergeben, hinaus auferlegt würde. Diese Besorgnis ist, wie sich im Folgenden zeigen wird, jedoch nicht berechtigt.

2.3.3. Soweit die A in eigenem Namen („als Fruchtgenussberechtigte“) Beschwerde gegen die vorliegende wasserrerchtliche Bewilligung erhebt, erweist sich dieses Rechtsmittel schon aufgrund deren fehlenden Parteistellung als unzulässig. (Sonstige) dingliche Rechte am Grundeigentum wie zB Dienstbarkeits-rechte und Fruchtgenuss begründen keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG

(VwGH 28.9.2006, 2003/07/0045), welcher auch für Verfahren nach § 38 leg. cit. maßgeblich ist (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/07/0042). Selbst wenn das geltend gemachte Recht verletzt würde (was konkret ebensowenig zutrifft wie in Bezug auf das Eigentumsrecht, dazu später), vermittelte es der A keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren; sie ist daher von vornherein nicht berechtigt, in eigenem Namen unter Berufung auf ein Fruchtgenussrecht Einwendungen bzw. Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu erheben. Gleiches gilt für ihre Eigenschaft als „Liegenschafts-verwalterin“, sofern mit Berufung darauf ein eigenes Recht geltend gemacht werden soll.

2.3.4. Soweit es um das Eigentumsrecht der Republik Österreich, ein zweifellos im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren geschütztes Recht, geht, ist der Fall wie folgt zu beurteilen:

 

Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen – unter dem Gesichtspunkt fremder Rechte – nur dann erteilt werden, wenn durch das Vorhaben die im Wasserrechtsverfahren geschützten fremden Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) entweder von vornherein nicht berührt oder der betroffene Inhaber des Rechts dem Eingriff zustimmt oder entgegenstehende Rechte durch die Einräumung von Zwangsrechten überwunden werden können (vgl. VwGH 26.04.1968, 1834/67; 08.04.1997, 96/07/0195; 23.02.2012, 2008/07/0169; 08.07.2004, 2004/07/0002). Dem System des WRG 1959 ist auch das Schifffahrtsgesetz nachgebildet (vgl. dessen § 49), was die Berücksichtigung fremder Rechte und die Einräumung von Zwangsrechten anbelangt. Die diesbezügliche wasserrechtliche Judikatur ist insoweit auch auf das Schifffahrtsrecht übertragbar.

Ein die wasserrechtliche Bewilligung erteilender Bescheid ist jedenfalls objektiv rechtswidrig, wenn das Vorhaben die Benutzung fremder Grundstücke zur Anlagenerrichtung vorsieht und keine „Realisierungsvorsorge“ durch Sicherstellung der Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Grundstücke in Form eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 oder durch Einräumung (bzw. ausnahmsweise Vorbehalt der Einräumung) eines Zwangsrechts vorgenommen wird (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035).

Bei direkter Inanspruchnahme von Liegenschaften, von der gegenständlich auszugehen ist, stellt die Zustimmung des Grundeigentümers eine Bewilligungsvoraussetzung dar, da das Vorhaben ansonsten nicht realisierbar ist (vgl. Oberleitner/Berger, WRG 4, § 12 Rz 1). Erteilt die Wasserrechtsbehörde demgegenüber trotzdem die wasserrechtliche Bewilligung (also ohne Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers bzw. ohne Einräumung eines Zwangsrechts), kann der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 13.05.1987, 1 Ob 5/87) begründet die bloße wasserrechtliche Bewilligung (ohne ein Zwangsrecht einzuräumen oder ohne Aufnahme einer gütlichen Vereinbarung in den Bescheid) nicht die Wirkung eines zivilrechtlichen Titels bzw. eines Zwangsrechts. Wenn der Bewilligungswerber es unterlässt, eine gütliche Übereinkunft in den Wasserrechtsbescheid aufnehmen zu lassen bzw. Zwangsrechte geltend zu machen, bietet ihm die wasserrechtliche Bewilligung somit keine Grundlage, gegen den Willen des Grundeigentümers dessen Liegenschaft zu benützen. Dementsprechend hat eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde (OGH 27.10.1999, 1 Ob 250/99t).

Schließlich bedürfte es der Bestimmungen über die Zwangsrechte, namentlich hinsichtlich der Begründung von Dienstbarkeiten oder Enteignung im Sinne des § 63 WRG 1959 nicht, wäre die bloße Erteilung der Bewilligung bereits mit der zivil-rechtlichen Befugnis verbunden, die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen fremden Liegenschaften oder Anlagen auch gegen den Willen des daran dinglich Berechtigten in Anspruch zu nehmen. Umso weniger gilt dies, wenn die Einräumung von Zwangsrechten wegen der Art des Vorhabens gar nicht in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall ist mit dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft weder ein Zwangsrecht eingeräumt (bzw. die Einräumung vorbehalten) noch ein gütliches Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 ausdrücklich beurkundet worden. Anzumerken ist, dass für bloß nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige Wasserbauvorhaben (welche keine Wasserbenutzungsanlagen oder diesen gleichgestellten Anlagen sind) weder die Einräumung eines Zwangsrechtes nach

§ 63 lit. b WRG 1959 noch, wie sich aus dem Verweis auf diese Bestimmung in § 111 Abs. 4 leg.cit ergibt, die Einräumung einer „kleinen Dienstbarkeit“ in Betracht kommt (vgl. VwGH 12.02.1991, 90/07/0090). Es stellt sich daher auch nicht die Frage nach der Möglichkeit der nachträglichen Zwangsrechtseinräumung.

Auch die wohl mit Blick auf § 111 Abs. 4 WRG 1959 in den Bescheidspruch aufgenommene Formulierung, dass nicht ausdrücklich frei vereinbarte Dienstbarkeiten, die für das Vorhaben erforderlich sind, als eingeräumt gelten würden, ändert am Ergebnis nichts. Ein derartiger unbestimmter Abspruch, der Aus-maß und Umfang einer Dienstbarkeit in keiner Weise konkretisiert, entfaltet keine normative Wirkung (VwGH 11.7.1996, 96/07/0063) und ist nicht geeignet, Rechte der Beschwerdeführerin (Republik Österreich) zu verletzen (vgl. VwGH 30.9.2010, 2008/07/0160).

Da ein derart unbestimmter Ausspruch von vornherein nicht geeignet ist, die Rechte der Beschwerdeführerin(nen) zu verletzen, bewirkt auch seine – objektiv – rechtswidrige Aufnahme in den Bescheidspruch keine Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung der Stadtgemeinde *** nicht die Befugnis einräumt, auf das Grundstück der Beschwerdeführerin Republik Österreich ohne deren Zustimmung zuzugreifen. Sie bietet auch keinen zivilrechtlichen Titel, welcher einer Auflösung bzw. Nichtverlängerung des Bestandsvertrags oder dem Abschluss eines solchen mit einem Dritten entgegenstünde. Im Falle des Ablaufs des Bestandvertrages bedarf es daher keines – im Wasserrechtsgesetz im Übrigen auch nicht vorgesehenen (vgl. demgegenüber § 55 Abs. 2 Z 5 und 6 SchFG) – Widerrufs der wasserrechtlichen Bewilligung auf Betreiben der Grundeigentümerin. Vielmehr ist diese durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht in ihren aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnissen beschränkt. Sie kann daher von vornherein nicht durch die Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung in ihren Rechten verletzt sein (in diesem Zusammenhang sei nochmals auch die eben zitierten schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen hingewiesen, die dasselbe Ergebnis für das Schifffahrtsrecht implizieren).

Da eine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 kein Wasserbenutzungsrecht darstellt, könnte es auch nicht im Falle einer Antragsstellung durch einen allfälligen neuen Pächter diesem als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 entgegengehalten werden (vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059).

Freilich könnte eingewandt werden, dass die wasserrechtliche Bewilligung einem (erfolgreichen) Antrag auf Beseitigung nach § 138 Abs. 1 iVm Abs 6 WRG 1959 entgegenstünde, etwa wenn die Grundeigentümerin nach Ablauf oder Kündigung des Bestandsvertrages die Beseitigung der auf ihrem Grund verbliebenen Anlage verlangte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verlust dieses Rechtsbehelfes das Eigentum der Beschwerdeführerin in seiner Substanz nicht schmälert und sie nicht anders gestellt wäre, als wenn das Vorhaben überhaupt wasserrechtlich bewilligungsfrei wäre. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0024) der betroffenen Grundeigentümer nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ebenfalls nicht berechtigt ist, die Beseitigung verbliebener Anlagen im Rahmen der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen zu begehren. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht mehr näher auf die Frage eingegangen werden, ob im konkreten Fall nicht ohnedies § 55 Abs. 4 SchFG zwangsläufig zu einer Beseitigung der Anlage führen muss, sofern eine Verlängerung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung über den von der Beschwerdeführerin zugestandenen Zeitpunkt im Jahre 2028 nicht zustande kommt.

Da der angefochtene Bewilligungsbescheid in der vorliegenden Form nicht geeignet ist, das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin zu verletzen, ist sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht beschwert. Im Falle fehlender Beschwer mangelt es der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses, sodass eine dennoch erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. zB VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist).

2.3.5. Die vorliegende Beschwerde war aus den genannten Erwägungen insgesamt mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

2.3.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.

2.3.7. Mit der Frage, ob ein Zur Frage, ob ein Grundeigentümer, dessen Liegenschaft projektsgemäß durch ein Vorhaben selbst (und nicht nur durch seine Auswirkungen) in Anspruch genommen werden soll und dessen Eigentum im von Projekt betroffenen Bereich der Liegenschaft unbestritten ist, und dem gegenüber weder eine Zwangsrechtsbegründung noch ein Ausspruch im Sinne des § 111 Abs. 3 oder Abs. 4 WRG 1959 erfolgt, durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in seinen Rechten verletzt sein kann bzw. worin diese Rechtsverletzungsmöglichkeit konkret besteht, existiert nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zwar hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass es sich bei der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers um eine Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung handelt, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen muss (zB VwGH 8.4.1986, 85/07/0329; 14.3.1995, 94/07/0005; 13.10.2011, 2011/07/0174). Dabei ging es regelmäßig Fälle, in denen dem Antragsteller die Bewilligung wegen fehlender Zustimmung des Grundeigentümers versagt wurde. Insoweit steht die gegenständliche Entscheidung mit der Judikatur nicht im Widerspruch. In der Entscheidung vom 23.04.1998, 97/07/0005 scheint der VwGH von einer Rechtsverletzungsmöglichkeit auszugehen, allerdings war in diesem Fall die Frage der projektsgemäßen Inanspruchnahme fremden Grundes offenbar (im Hinblick auf eine vorgenommene Projektsänderung) nicht unbestritten. Die Judikatur zu einer Fallkonstellation, wo die Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche Bewilligung unter dem Vorbehalt des Erwerbs des notwendigen Rechts erteilt hat, erscheint mit der gegenständlichen Frage nicht von vornherein vergleichbar. Doch auch in diesem Zusammenhang ist die Judikatur nicht widerspruchsfrei. Während im Erkenntnis vom 19.04.1994, 93/07/0174, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit verneint worden ist, da von der Bewilligung nicht vor Erwerb der erforderlichen Rechte Gebrauch gemacht werden dürfte, wurde in der Entscheidung vom 09.11.2006, 2004/07/0031, eine solche Vorgangsweise für rechtswidrig erklärt. Freilich bedeutet eine objektive Rechtswidrigkeit nicht notwendigerweise die Verletzung subjektiver Rechte; aus der zuletzt genannten Entscheidung wird allerdings nicht deutlich, worin konkret die Rechtsverletzung gelegen sein soll.

Aus den dargelegten Erwägungen wird deutlich, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, welche die Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründet. Es handelt sich zweifellos um eine Frage mit über den Einzelfall hinaus-gehender Bedeutung, wie auch der Umstand zeigt, dass sich das Landesver-waltungsgericht NÖ mit der in Rede stehenden rechtlichen Thematik bereits wieder-holt beschäftigt hat (vgl. LVwG NÖ 11.10.2018, LVwG-AV-837/001-2018 ua.; 30.04.2019, LVwG-AV-394/001-2019 ua).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1452.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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