Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Da bei Aufträgen nach § 138 WRG eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz im Sinne einer objektiven Zumutbarkeit im Sinne der Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg vorzunehmen ist (vgl VwGH Ra 2017/07/0135), haben diese Aspekte auch bei einer Fristsetzung Berücksichtigung zu finden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Auftrag; Leistungsfrist; Angemessenheit; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.253.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019