RS Lvwg 2019/3/25 LVwG-AV-253/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

WRG 1959 §138 Abs1
AVG 1991 §59 Abs2

Rechtssatz

Da bei Aufträgen nach § 138 WRG eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz im Sinne einer objektiven Zumutbarkeit im Sinne der Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg vorzunehmen ist (vgl VwGH Ra 2017/07/0135), haben diese Aspekte auch bei einer Fristsetzung Berücksichtigung zu finden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Auftrag; Leistungsfrist; Angemessenheit; Ermessen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.253.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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