Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
SchFG 1997 §55 Abs2 Z5Rechtssatz
Ein die wasserrechtliche Bewilligung erteilender Bescheid ist jedenfalls objektiv rechtswidrig, wenn das Vorhaben die Benutzung fremder Grundstücke zur Anlagenerrichtung vorsieht und keine „Realisierungsvorsorge“ durch Sicherstellung der Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Grundstücke in Form eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG oder durch Einräumung (bzw ausnahmsweise Vorbehalt der Einräumung) eines Zwangsrechts vorgenommen wird (vgl VwGH 2004/07/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1452.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020