Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
SchFG 1997 §55 Abs2 Z5Rechtssatz
Es bedürfte der Bestimmungen über die Zwangsrechte, namentlich hinsichtlich der Begründung von Dienstbarkeiten oder Enteignung, im Sinne des § 63 WRG nicht, wäre die bloße Erteilung der Bewilligung bereits mit der zivilrechtlichen Befugnis verbunden, die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen fremden Liegenschaften oder Anlagen auch gegen den Willen des daran dinglich Berechtigten in Anspruch zu nehmen. Umso weniger gilt dies, wenn die Einräumung von Zwangsrechten wegen der Art des Vorhabens gar nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1452.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020