RS Lvwg 2020/2/3 LVwG-AV-1452/001-2019, LVwG-AV-1453/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

SchFG 1997 §55 Abs2 Z5
SchFG 1997 §55 Abs2 Z6
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §63
WRG 1959 §111 Abs3
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs6

Rechtssatz

Es bedürfte der Bestimmungen über die Zwangsrechte, namentlich hinsichtlich der Begründung von Dienstbarkeiten oder Enteignung, im Sinne des § 63 WRG nicht, wäre die bloße Erteilung der Bewilligung bereits mit der zivilrechtlichen Befugnis verbunden, die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen fremden Liegenschaften oder Anlagen auch gegen den Willen des daran dinglich Berechtigten in Anspruch zu nehmen. Umso weniger gilt dies, wenn die Einräumung von Zwangsrechten wegen der Art des Vorhabens gar nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1452.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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