TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/11 LVwG-AV-1070/001-2018

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

WRG 1959 §10
WRG 1959 §138 Abs1 lita
WRG 1959 §138 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von A und B, beide in ***, ***, und von C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.09.2018, ***, mit dem den Beschwerdeführern ein gewässerpolizeilicher Alternativauftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) hinsichtlich Abweichungen von einer wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage erteilt wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 08.05.2019 zu Recht:

1.   Die Beschwerden werden gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.09.2018 wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) präzisierend neu formuliert und lautet nunmehr:

„Es wird A und B, beide in ***, ***, sowie C, ***, ***, der gewässerpolizeiliche Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 iVm § 10 WRG 1959 erteilt, folgende wasserrechtlich nicht bewilligten Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage für ihre Liegenschaften (Grundstücke *** und *** sowie *** und ***, alle KG ***) - nach vorheriger Meldung des Beginns der Arbeiten -bis spätestens 10. Oktober 2019 zu beseitigen und der Bezirkshauptmannschaft Amstetten darüber bis spätestens 15. Oktober 2019 eine Meldung samt Fotodokumentation zu schicken oder innerhalb der erstgenannten Frist einen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für diese Änderungen unter Anschluss von geeigneten Projektsunterlagen nach § 103 WRG 1959 zu stellen.

Zu entfernen sind:

1.   Der Quellsammelschacht auf Grundstück ***, KG ***, mit einer Tiefe von ca. 4,5 m und einem Durchmesser von 80 cm, welcher sich am Fuße der Böschung dieses Grundstückes befindet

2.   Der entlang des Böschungsfußes auf Grundstück *** befindliche geschotterte Quellsammelstrang

3.   Die vom Quellsammelschacht zum *** (abweichend von der Bewilligung vom 01.10.1917, Zl. ***) verlegte Versorgungsleitung auf Grundstück ***

4.   Der Pumpenschacht auf Grundstück ***, KG ***, in der DKM-Datenkopie vom 01.04.2016 mit „***“ bezeichnet

5.   Der auf Grundstück ***, KG ***, befindliche Hochbehälter

6.   Die Zuleitung von diesem Hochbehälter zu den Tierhallen auf Grundstücken *** und ***, beide KG ***

Ein Antrag auf Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für diese Anlage ist an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu stellen und mit folgenden Unterlagen zu versehen:

?    Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

?    grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

?    die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

?    Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

?    die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

?    bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

?    Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind;

?    gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme

Verfahrenskosten

Herr B und Frau A sowie Herr C werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:

Kommissionsgebühren

für den Lokalaugenschein vom 16.01.2017

(3 Amtsorgane, Dauer 7 halbe Stunden)    €        289,80

einzuzahlender Gesamtbetrag        289,80

(anteilig je         144,90)

IBAN:            AT21 3202 5000 0103 2630

BIC:                 RLNWATWWAMS

Zahlungsreferenz:  *** (B und A)

Zahlungsreferenz:  *** (C)

Empfänger:   Bezirkshauptmannschaft Amstetten - Amtskassa

Zahlungsfrist:  binnen vier Wochen ab Zustellung

Bei der Einzahlung bitte unbedingt die Zahlungsreferenz angeben!“

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Amstetten ist unter der Wasserbuch-Postzahl *** ein Wasserbenutzungsrecht zur Versorgung der Häuser *** (jetzt: ***) und *** (jetzt: ***) mit Trink- und Nutzwasser unbefristet eingetragen. Das Recht ist mit dem Eigentum an den Grundstücken Baufläche Nr. ***, KG ***, (jetzt: Grundstück Nr. ***, selbe KG) und Baufläche Nr. ***, KG ***, (jetzt: Grundstück Nr. ***, selbe KG) verbunden.

Eigentümer des Grundstückes Nr. *** ist derzeit C, Eigentümer des Grundstückes *** sind aktuell je zu gleichen Teilen B und A.

Die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung wurde für die genannten Liegenschaften den jeweiligen Rechtsvorgängern der nunmehrigen Grundeigentümer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 01.10.1917 unbefristet erteilt. Diese Bewilligung umfasst die Speisung der Wasserversorgungsanlage aus einer Quelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, einer Quellfassung kurz nach dem in die Böschung einmündenden Rohrende einer 7 cm Eisenrohrleitung auf diesem Grundstück, einem auf Grundstück Nr. *** (jetzt: Grundstück Nr. ***, KG ***) befindlichen Sammelbehälter, einer Widderanlage auf Grundstück Nr. *** (jetzt: ***, KG ***), einem Reservoir mit einem Speichervolumen von 25 m³ mit zwei Kammern auf Grundstück Nr. ***, KG ***, (heute: Grundstück Nr. ***) und den Transportleitungen zwischen den genannten Anlagenteilen.

Es erfolgten vor mehreren Jahrzehnten bereits Veränderungen an dieser Wasserversorgungsanlage. Es wurden in Abweichung zur vorhandenen wasserrechtlichen Bewilligung aus 1917 ein Pumpenschacht auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Hochbehälter auf Grundstück Nr. ***, KG ***, die zwischen diesen Anlagenteilen verlaufende Transportleitung und eine neue Zuleitung vom Hochbehälter zu den Tierhallen auf Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, errichtet. Zuletzt wurde im Jahr 2008 die Quellfassung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erneuert, indem am Fuße der Böschung auf diesem Grundstück eine neue Quellfassung in Form eines Quellsammelschachtes mit einer Tiefe von ca. 4,5 m und einem Durchmesser von 80 cm samt einer Transportleitung von dieser bis zum *** hergestellt worden war. Auf Grundstück Nr. *** wurde im Jahr 2008 auch entlang des Böschungsfußes ein Quellsammelstrang in Form eines Baggerschlitzes hergestellt, der teilweise mit Schotter gefüllt wurde, um das Wasser aus dem Hang zu sammeln und anschließend in den Quellsammelschacht weiterzuleiten.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.09.2018, mit welchem den Beschwerdeführern ein gewässerpolizeilicher Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilt wurde. Aufgetragen wurde, entweder die in Abweichung der Bewilligung vom 01.10.1917 hergestellten Anlagenänderungen bis spätestens 31.12.2018 zu entfernen oder innerhalb dieser Frist einen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für diese Abänderungen samt angeschlossener geeigneter Projektsunterlagen zu stellen.

Dagegen erhoben A und B sowie C fristgerecht Beschwerde und brachten vor, mit Wissen des Liegenschaftseigentümers (Anmerkung des Grundstückes Nr. ***, KG ***) Anpassungen und Ergänzungen der Anlage vorgenommen zu haben. Diese dienten der Anpassung an den technischen Stand und seien für eine zeitgemäße Verwendung der Anlage erforderlich gewesen. So wären etwa Eisenrohrleitungen ausgetauscht worden. Es läge keine eigenmächtige Neuerung vor und bestünde daher auch keine Bewilligungspflicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 08.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer, des Grundeigentümers D (Grundstück Nr. ***) und seines Rechtsvertreters sowie des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** durch. Beweis wurde dabei erhoben durch Befragung der Beschwerdeführer und des Grundeigentümers D sowie des Bürgermeisters. Im Zuge dieser Verhandlung erfolgte dann nachfolgende zwischen den Beschwerdeführern und dem Grundeigentümer D abgeschlossene Vereinbarung, welche Grundlage für ein von der Wasserrechtsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, noch durchzuführendes Bewilligungsverfahren, basierend auf einem von den Beschwerdeführern im Sinne des angefochtenen Bescheides vom 06.09.2018 noch vorzulegenden Antrag samt Projektsunterlagen, sein wird. In dieser Vereinbarung erteilt der Grundeigentümer D seine Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der näher umschriebenen Wasserversorgungsanlage. Diese lautet:

„Herr C, Frau A und Herr B einerseits sowie Herr D als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***, andererseits schließen folgendes Übereinkommen betreffend die derzeit vorhandene Wasserversorgungsanlage für die Liegenschaften *** und ***, beide KG ***:

Der Grundeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, stimmt der Errichtung und dem Betrieb eines Quellsammelschachtes, eines geschotterten Quellsammelstranges, mit einer Versorgungsleitung, welche Richtung *** verläuft, durch die Beschwerdeführer, wie eingangs genannt, in folgender Weise zu:

1.  Der Quellsammelschacht hat eine Tiefe von ca. 4,5 m und einen Durchmesser von 80 cm. Dieser befindet sich ca. 2 m von der Böschung entfernt und ist dessen Lage aus der Beilage ./2 der heutigen Verhandlungsschrift zu entnehmen (blaue Pflöcke).

2.  Das Wasserversorgungsrecht dient zur Versorgung der Anwesen auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, mit Trink- und Nutzwasser im üblichen Ausmaß für einen Haushalt sowie für Nutzwasser zur Versorgung von Rindern und Kühen in Stallungen auf den Grundstücken *** und *** (A und B), KG ***, und auf Grundstück *** (C).

3.  Die Beschwerdeführer als zukünftige Konsensinhaber bezahlen als einmalige Abgeltung für die bisherige Inanspruchnahme einen Gesamtbetrag von € 4.000,-- binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des noch zu erteilenden Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu Handen des Rechtsvertreters des Herrn D.

4.  Weiters wird von den Grundeigentümern des Grundstückes *** und des Grundstückes ***, KG ***, jeweils ein jährlicher Betrag von je € 200,-- an den Grundeigentümer des Grundstückes ***, KG ***, ab Rechtskraft des zu erteilenden Bewilligungsbescheides bezahlt. Dieser Betrag ist indexgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2015, Ausgangsbasis ist Mai 2019, dabei sind Veränderungen bis inklusive 2 % nicht zu berücksichtigen. Die sich sodann errechnete Indexerhöhung ist binnen 14 Tagen ab Vorschreibung zur Zahlung fällig.

5.  Auf Kosten der Eigentümer des Grundstückes *** bzw. ***, jeweils KG ***, wird durch die Rechtsvertretung von D eine grundbuchsfähige Servitutsvereinbarung erstellt und von sämtlichen Parteien notariell beglaubigt unterfertigt werden, dies zur grundbücherlichen Absicherung.

6.  Den Eigentümer des Grundstückes ***, KG *** (EZ ***), trifft keine wie immer geartete Verantwortung und/oder Haftung für die Wasserqualität und Wassermenge der Wasserversorgungsanlage, außer es trifft ihn ein Verschulden.

7.  Diese Regelungen gelten auch für die Rechtsnachfolger der Grundstücke ***, *** und ***, jeweils KG ***.

8.  Allfällige Flurschäden auf dem Grundstück *** (EZ ***), welche zukünftig nach wasserrechtlicher Bewilligung, insbesondere durch Tieferlegen der Wasserleitung entstehen, werden von den Eigentümern der Grundstücke *** und *** vollständig und ordnungsgemäß behoben werden, ansonsten dem Eigentümer des Grundstückes *** (EZ ***) vollständig ersetzt.

9.  Der Eigentümer des Grundstückes *** stimmt weiters Wartungs- und Erhaltungsarbeiten im Rahmen der Instandhaltungspflicht der zukünftigen Wasserberechtigten (§ 50 WRG 1959) zu. Vor Durchführung dieser Arbeiten ist die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu verständigen, damit ein Vertreter dieser Behörde (Technische Gewässeraufsicht) diese Arbeiten bei der Umsetzung kontrollieren kann.

10. Weiters stimmt der Grundeigentümer des Grundstückes *** der aus wasserbautechnischer Sicht fachlich als zweckmäßig erachteten Tieferlegung der Wasserleitung von der Quellfassung bis zum *** zu. Allfällige Flurschäden sind gesondert zu ersetzen.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„§ 10.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) ...

...

§ 138.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)

eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)

Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)

die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)

für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) ...

...“

Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 06.09.2018 sind die im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommenen abweichenden Ausführungen der wasserrechtlich bewilligten Anlage zur Postzahl ***. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2019 erfolgte eine eingehende Erörterung der Sachlage, die Anlagenänderungen wurden genauer ausgeführt festgehalten. Aus diesem Grund war eine präzisere Formulierung des Spruches des Bescheides vom 06.09.2018, basierend auf § 62 Abs. 4 AVG, vorzunehmen.

Die Errichtung einer neuen Quellfassung durch die Wasserberechtigten auf einem Fremdgrundstück bedarf jedenfalls der Zustimmung des Grundeigentümers. Eine solche konnte schriftlich nicht nachgewiesen werden. Außerdem ist die Herstellung eines Quellsammelschachtes mit anderer Dimensionierung wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Ebenso unterliegt die Herstellung von neuen Anlagenteilen auf anderen Grundstücken anstelle der alten Teile (zum Beispiel eines Pumpenschachtes oder eines Hochbehälters) ebenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Dies auch dann, wenn die Grundstücke, auf denen die neuen Anlagenteile hergestellt werden, den Wasserberechtigten selbst gehören.

Die Neuerrichtung einer Zuleitung zu den Tierhallen auf den Grundstücken *** und *** ist von der Bewilligung vom 01.10.1917 ebenfalls nicht umfasst.

Ergänzend wird angeführt, dass auch die erstmalige Herstellung eines geschotterten Quellsammelstranges auf dem Grundstück *** jedenfalls der Zustimmung des Grundeigentümers bedarf und gleichfalls der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt.

Nach dem bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere des vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten durchgeführten Verfahrens, steht fest, dass die geänderte Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer grundsätzlich bewilligungsfähig ist. Es erging daher der Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu Recht.

Eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, welche auch Gegenstand eines Alternativauftrages sein kann, liegt nicht nur bei einer völlig konsenslosen Herstellung einer Wasseranlage vor, sondern auch bei einer Herstellung von Anlagenteilen, welche vom bewilligten Konsens abweichen.

Die im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2019 getroffene Vereinbarung ist rechtswirksam und bildet die Grundlage für das noch von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Wasserrechtsbehörde durchzuführende Bewilligungsverfahren zur nachträglichen Genehmigung der abgeänderten Wasserversorgungsanlage „C – A und B“ zur Postzahl ***. Damit liegt die Zustimmung des Grundeigentümers des Grundstückes ***, KG ***, für die Errichtung und den Betrieb der darin näher genannten Wasserversorgungsanlage auf seinem Grundstück vor. Allenfalls für andere Fremdgrundstücke noch erforderliche Grundeigentümerzustimmungserklärungen (etwa für Gst. Nr. ***, *** oder ***, alle KG ***) werden im Bewilligungsverfahren noch einzuholen sein.

Die abgeänderte Wasserversorgungsanlage ist Gegenstand des angefochtenen Alternativauftrages vom 06.09.2018 und damit auch eines nach § 10 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde noch durchzuführenden Bewilligungsverfahrens aufgrund eines in Entsprechung des Alternativauftrages gestellten Antrages auf nachträgliche Bewilligung samt einem dem WRG entsprechend erstellten Projekt.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten war aufrechtzuerhalten, da die Beschwerdeführer durch die Abänderung der bewilligten Wasserversorgungsanlage die Überprüfung der Behörde am 16.01.2017 ausgelöst hatten.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; eigenmächtige Neuerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1070.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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