Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn FM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24.11.1998, GZ.: 15.1-1998/417, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, als der Tatbestand 1.) dem § 31 b Abs 1 WRG 1959 sowie der Tatbestand 2.) dem § 20 Abs 2 Z 3 Altlastensanierungsgesetz zu unterstellen ist. Hinsichtlich des Tatbestandes 1.) wird die Geldstrafe in Höhe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 137 Abs 3 lit f WRG 1959 verhängt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag in Höhe von S 1.200,-- binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24.11.1998, GZ.: 15.1-1998/417, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Liegenschaftseigentümer des Grundstückes, KG R, zu verantworten, dass er, wie eine Erhebung am 30.09.1997 ergeben habe, eine Deponie mit einem Flächenausmaß von ca. 500 m2 und einer Höhe bis zu 2 m betreibe, wobei im überwiegenden Ausmaß Bauschutt, der größtenteils aus zerkleinerten gebrannten Tonziegeln und einer Teilmenge von zerkleinerten Betonziegeln bestehe, deponiere. Diesem, als inert anzusehenden Abfall waren jedoch Bitumen und Asphalt, Bau- und Abbruchholz, sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, wie Elektroinstallationsrohre, Polyurethanschaum (PU-Schaum), sowie Eisen- und Stahlabfälle beigemengt. Diese Abfälle der Eluatklasse III besäßen eine derartige Qualität, welche ein Sickerwasser erwarten lässt, was zu einer Beeinträchtigung für die bestehende Wasserversorgung der Wassergenossenschaft und Siedlungsgemeinschaft P führen könne. Weiters betreibe er diese Deponie, ohne seiner Meldepflicht dem zuständigen Hauptzollamt gegenüber nachgekommen zu sein.
Er habe dadurch § 17 Abs 2 AWG in Verbindung mit § 1 Abs 2 Z 3 AWG bzw. § 20 Abs 1 und 2 Altlastensanierungsgesetz verletzt und wurde über ihn gemäß § 39 Abs 1 lit b Z 12 AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bzw. gemäß § 22 Altlastensanierungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- , im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
In seiner rechtzeitigen Berufung brachte FM vor, dass es sich um keine Deponie, sondern lediglich um eine Zwischenlagerung handle. Das Material sei zur Wiederverwertung bestimmt. Aus diesem Grunde handle es sich auch um keine Deponie, welche dem Altlastensanierungsgesetz unterliege.
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers und unter Beiziehung der erforderlichen Zeugen am 23.08.1999 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen:
Aufgrund einer Anzeige der Marktgemeinde K vom 08.01.1998 wurde am 30.09.1997 vom Wasserrechtsreferenten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung unter Beiziehung eines chemisch-technischen Amtssachverständigen, des Bürgermeisters der Marktgemeinde K sowie zweier weiterer Amtsorgane eine Erhebung auf dem Grundstück Nr., KG R, durchgeführt und hiebei festgestellt, dass die oben angeführten Materialien abgelagert waren. Vom chemisch-technischen Amtssachverständigen wurde hiebei festgestellt, dass die der Eluatklasse III zuzuordnenden Abfälle geeignet waren, Sickerwässer entstehen zu lassen, welche langfristig zu einer Gewässerverunreinigung führen.
Die gegenständliche Deponie wird nach Angabe des Berufungswerbers seit Juni oder Juli 1997 betrieben, wobei im überwiegenden Ausmaß aufbereiteter Ziegelschutt abgelagert wurde. Der Berufungswerber beabsichtigte, dieses Material für Grundierungen, insbesondere im Wegbau, zu verwenden. Dass der Bauschutt teilweise mit den vom chemisch-technischen Amtssachverständigen angeführten Abfällen verunreinigt ist, bestreitet der Berufungswerber nicht. Er stellt jedoch fest, dass eine völlige Trennung dieser Materialien kaum möglich sei.
Rechtliche Beurteilung:
Die Umschreibung des unter 1.) im Straferkenntnis angeführten Tatbestandes wirft dem Berufungswerber vor, eine Deponie zu betreiben, ohne hiefür eine behördliche Bewilligung zu besitzen. Die belangte Behörde hat sich daher jedenfalls vergriffen, wenn sie diesen Tatvorwurf § 17 Abs 2 AWG unterstellt, da diese Bestimmung die Verpflichtung beinhaltet, verwertbares Material, welches beim Abbruch von Baulichkeiten anfällt, einer Verwertung zuzuführen.
Nach den schlüssigen Ausführungen des im nunmehrigen Verfahren als Zeugen einvernommenen chemisch-technischen Amtssachverständigen handelte es sich bei der gegenständlichen Deponie um die Ablagerung von Abfällen, welche zwar zum Großteil aus inertem Material bestanden, von welchem an sich keine Gefahr ausgeht. Der Bauschutt war jedoch schon oberflächlich sichtbar so stark mit Abfällen verunreinigt, welche geeignet sind, infolge ihrer ungeschützten Ablagerung ausgelaugt zu werden und damit eine Gefahr für das Grundwasser zu bilden. Da noch dazu in der Nähe ein Brunnen einer Wassergenossenschaft vorhanden ist, besteht die eminente Gefahr, dass die Sickerwässer diese Wasserversorgung beeinträchtigen. Gemäß § 31 b Abs 1 WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann. Da - wie oben angeführt - eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist, wäre daher die gegenständliche Deponie wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Eine solche Bewilligung hat der Berufungswerber nicht eingeholt, sodass er gegen § 137 Abs 3 lit f WRG 1959 verstoßen hat.
Gemäß § 20 Abs 2 Z 3 Altlastensanierungsgesetz hat derjenige, der eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Zwischenlager betreibt, dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt innerhalb von 3 Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des Deponierens zu melden. Unter dem Begriff Deponie versteht § 2 Abs 9 Altlastensanierungsgesetz eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde. § 2 Abs 10 leg. cit. definiert ein Zwischenlager als eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als 1 Jahr, mit der Absicht gelagert werden, sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung zuzuführen.
Abgesehen davon, dass der Berufungswerber auch Materialien abgelagert hat, welche einer Verwertung jedenfalls nicht zugeführt werden können, kann er auch nichts für sich gewinnen, wenn er vermeint, ein Zwischenlager zu betreiben, welches keine Meldepflicht im Sinne des § 20 Abs 2 Z 3 Altlastensanierungsgesetz auslöse. Dies deshalb, da die Abfälle, wie der Berufungswerber selbst zugibt, bereits mehr als 1 Jahr abgelagert sind. Es ist daher jedenfalls die Pflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz ausgelöst worden.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 137 Abs 3 WRG 1959 sieht einen Strafrahmen bis S 100.000,-- , § 22 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz einen solchen bis S 300.000,-- vor. Beide, von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen bewegen sich daher im untersten Bereich des Strafrahmens, wobei weder Erschwernis- noch Milderungsgründe zu berücksichtigen waren.
Das konsenslose Deponieren von Abfällen, welche geeignet sind, Grundwässer und in weiterer Folge sogar eine Wasserversorgungsanlage zu verunreinigen, stellt eine erhebliche Verwaltungsübertretung dar. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ist daher als ausgesprochen mild zu werten. Dadurch, dass der Berufungswerber die Ablagerung dem zuständigen Finanzamt nicht gemeldet hat, ist er bisher auch der Leistung des Altlastenbeitrages entgangen. Selbst unter Berücksichtigung des relativ geringen Einkommens des Berufungswerbers und seiner Sorgepflichten ist daher die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen anzusehen. Die Berufung war daher abzuweisen und die Tatbestände den zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterstellen.