Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.d WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 strengerer Strafe unterliegt, und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs.1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt. Nach § 31 Abs.1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort ist bei einer Übertretung laut Strafbestimmung des § 137 Abs 3 lit g WRG (Einleitung ungereinigter Abwässer in einem bezeichneten Bach bzw. wassergefährdende Versickerung in den Boden) mit der Angabe ...im Bereich des Ortsgebietes Leska... nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert (u.a. VwGH 27.02.1987, 83/07/0278). Schlagworte Wasserrecht Tatort Ortsgebiet mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der seit 1.1.1991 geltenden Fassung des § 31a Abs. 7 WRG ist die Gewerbebehörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 31a Abs. 1 bis 5 WRG zuständig, womit im Falle des konsenslosen Betriebes der Straftatbestand des § 137 Abs. 3 lit. f (und nicht lit. g) WRG erfüllt ist. Mangelnde Konkretisierung i. S.d. § 44a Z. 1 VStG. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild des § 137 Abs. 3 lit. d WRG stellt kein Ungehorsamsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt dar, sodaß die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommt und die belangte Behörde daher das Verschulden des Berufungswerbers nachweisen muß. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle des Erfolgsdeliktes des § 137 Abs. 3 lit. d WRG können Vorschreibungen in einem Bewilligungsbescheid nicht bloß für den Betriebsinhaber, sondern auch für den Arbeitnehmer als ein objektiver Sorgfaltsmaßstab in Betracht kommen. Werden ihm diese vom Unternehmer bekanntgemacht und übernimmt der Arbeitnehmer dennoch eine entsprechende Funktion, so kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen; vielmehr liegt Einlassungs- bzw. Übernahmefahrlässigkeit und damit Strafbarkeit des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die strafbewehrte Pflicht zur Unterlassung der Einleitung bzw. das Verbot der bewilligungslosen Einleitung iSd § 137 Abs. 3 lit. g WRG ist keine gemäß § 138 WRG vorzuschreibende Leistung. Wird dennoch eine mit aufschiebender Befristung verbundene Einstellung der Einleitung verfügt, so wird damit geradezu im Gegenteil die Einleitung befristet zugelassen, also eine entsprechende behördliche Bewilligung erteilt, die für diesen Zeitraum auch die Strafbarkeit des so Berechtigten aus... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest: 20 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 2.000,-- ausgesprochen, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der A******* D********* D****** Kaffeehandels KG (richtig wohl: Kaffeehandelsgesellschaft KG D********* D******) zu ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist nicht jenem Bereich zuzuordnen, der in den Verantwortungsbereich eines gewerberechtlich bestellten Geschäftsführers fällt. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf einer wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten landwirtschaftlich genutzten Fläche von ca 50 a ohne wasserrechtliche Bewilligung Hausfäkalien ausbringt um die Verstopfung in einer privaten Hausklärgrube zu beheben, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil durch das Ausbringen von Fäkalien eine Gefährdung des Wirkungsgefüges Boden-Grundwasser-Vegetation eintritt. Eine Ausbringung von Jauche und Gülle auf landwirtschaftlichen Flächen ist zwar nicht sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt ein Unternehmen, welches im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Schotterabbau und der Schotterentnahme ist, einem entsprechenden Unternehmer den Auftrag, den Schotterabbau gemäß der Bewilligung vorzunehmen, so ist dieser Schotterabbau durch das beauftragte Unternehmen nur so lange bewilligungsgemäß und zulässig, so lange die auftragsmäßige Deckung der Schotterentnahme beim Beauftragten vorliegt. Wird jedoch durch den Bewilligungsträger der Auftrag eingestellt... mehr lesen...
Rechtssatz: Beauftragt der Beschuldigte einen Landwirt die Hausfäkalien eines Gast- und Cafehauses auf einem Grundstück punktförmig zu entleeren, ohne für diese Einwirkung auf Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen, so verantwortet der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung der Anstiftung einer Person zur Begehung einer Verwaltungsübertretung. mehr lesen...
Rechtssatz: Die andauernde Nichterfüllung wasserpolizeilicher Aufträge stellt ein echtes Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes dar; das strafbare Verhalten hört daher erst dann auf bzw. beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn die Unterlassung beendet ist und der Verpflichtete seiner aufrechten Handlungspflicht nachkommt. Abweisung. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 9979 A/1979 ua. Rechtssatz: Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG liegt vor, wenn sich der Tatbestand - wie in § 137 Abs. 3 lit. a WRG - in der Vornahme eines verbotenen Tuns (schlichtes Tätigkeitsdelikt) oder in der Nichtvornahme eines gebotenen Tuns (schlichtes Unterlassungsdelikt) erschöpft; die erfolgsbezogenen Berufungseinwände der Unvorhersehbarkeit eines Störfalles bzw. eines rechtmäßigen Alternativverhaltens können daher in diesem Zusamm... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 26.11.1984, Zl. 83/10/0225; VwGH v. 29.3.1989, Zl. 89/01/0067. Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 137 Abs. 3 lit. d iVm § 31 Abs. 1 WRG verkörpert kein Ungehorsams-, sondern ein Erfolgsdelikt, sodaß § 5 Abs. 1 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommen kann. Die belangte Behörde hätte daher auch im Hinblick auf die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 2 lit. h WRG die Überschreitung der bescheidmäßig genehmigten Ko... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 10521 A/1981; VwSlg 11069 A/1983; VwSlg 11466 A/1984; VwSlg 11894 A/1985; VwGH v. 25.9.1986, Zl. 86/02/0058. Rechtssatz: Keine hinreichende Spruchkonkretisierung iSd § 44a Z. 1 iVm § 31 Abs. 3 WRG und § 137 Abs. 3 lit. e WRG, wenn bloß festgestellt wurde, daß keine der mit dem wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen in Angriff genommen wurde, der wasserpolizeiliche Auftrag jedoch auf ein stufenweises Sanierungskonzept dergestalt abst... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden von der Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angelastet. Es handelte sich hiebei um eine Übertretung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 wegen Einleitung von Waschwässern aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx und um zwei Übertretungen gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 wegen Versickerung der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflä... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Gemisch aus häuslichen Abwässern und Sickerwasser vom Misthaufen ist der Jauche gleichzusetzen. Wird 10.000 Liter Jauche punktuell in geringen Abständen zueinander ausgelassen, so handelt es sich dabei nicht nur um keine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, sondern handelt es sich beim Auslassen der Jauche im beschriebenen Sinne um eine Maßnahme, welche durch Eindringen (versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser konkret verunreinigt. Hat de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten wegen Nichteinhaltung von sechs Auflagen des erwähnten Bewilligungsbescheides Geldstrafen von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 60 Stunden) verhängt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß der vorgeschriebene Zaun nur deshalb nicht zur Gänze errichtet wurde, um einem angrenzenden Landwirt die Zufahrtsmöglichkeit für die Bewirtschaftung eines landwi... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bewilligungsinhaber darf eine rechtskräftig vorgeschriebene Auflage weder mißachten noch eigenmächtig abändern. Ist eine Änderung oder zeitweise Aussetzung einer Auflage notwendig, dann hat der Konsensinhaber einen entsprechenden Antrag bei der Behörde zu stellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist von der belangten Behörde als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß der durch die Obergrenze für die Geldstrafe einerseits und die Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe andererseits vorgegebenen Relation festzusetzen. Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Verlegt der Eigentümer eines Wiesengrundstückes in Abständen von 6 m Rohre, durch welche verdünnte Abwässer aus Duschen und WC-Anlagen ohne Bewilligung flächenmäßig ausgebracht werden, verwirklicht er die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g iVm § 32 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz, da es sich bei dieser Aufbringung um eine häusliche Abwasserentsorgungsmaßnahme handelt und häusliche Fäkalwässer nicht zur üblichen, ordnungsgemäßen, landwirtschaftlichen Bewirtschaftung he... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschwerdeführer zwar eine landschaftsrechtliche nicht aber eine wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Autowracks und anderen Gegenständen auf eigenen Grundstücken und ist davon auszugehen, daß es sich dabei um Abfallstoffe handelt, die in Verbindung mit einer unter freiem Himmel vorgenommenen Lagerung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führen können, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen des abgelagerten Materials angereicherte Sickerwässer entstehen... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das Bewilligungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes soll gewährleistet werden, daß bewilligungspflichtige Abwasserbeseitigungsanlagen fachgerecht, entsprechend dem Stand der Technik und den jeweiligen örtlichen Erfordernissen angepaßt, ausgeführt werden. Da bei der konsenslosen Errichtung derartiger Anlagen die genannten Aspekte einer behördlichen Prüfung entzogen werden, ist der objektive Unrechtsgehalt derartiger Verwaltungsübertretungen grundsätzl... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn O S gemäß §137 Abs3 litg Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, da die häuslichen Abwässer der Pension W im Standort M Nr 92 seit 30. November 1990 bis zumindest 3. September 1991 ungereinigt auf dem Grundstück Nr xx, KG M, versickern, obwohl dafür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. Daneben wurde noch dem Beschuldigten die Tra... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn es der verbalen Tatbeschreibung am Kernstück, nämlich am Vorwurf der "Einwirkung auf Gewässer" mangelt, dann scheidet auch eine Sanierung des Spruches des angefochtenen Strafbescheides durch die Berufungsbehörde aus, da in erster Linie die verbale Tatbeschreibung und nicht jene angegebene Rechtsnorm von Bedeutung ist, unter die das zur Last gelegte Verhalten subsumiert wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn auch aus der Übertretungsnorm des §137 Abs3 litg WRG abgeleitet werden kann, daß die Erstbehörde das Versickern ungereinigter häuslicher Abwässer als eine Einwirkung auf Gewässer gewertet hat, so unterliegen gemäß §32 Abs2 WRG im Sinne des §32 Abs1 WRG nur mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer der Bewilligungspflicht. Dies kommt aber im Rahmen der Tatbeschreibung nicht ausdrücklich vor. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten eine Geldstrafe gestützt auf §137 Abs3 litc WRG 1959 verhängt, weil er im Zeitraum vom 31.12.1990 bis 18.2.1991 es unterlassen habe, die Abwasserbeseitigungsanlage für die Fleischhauerei und den Gastgewerbebetrieb im Standort xx G Nr 45 durch biologische und gleichwertige Reinigung der Abwässer zu adaptieren. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, mit welcher ausdrücklich nur ... mehr lesen...