RS UVS Oberösterreich 1999/12/03 VwSen-300252/2/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 03.12.1999
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Rechtssatz

Im Rahmen der Strafbemessung hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bw getroffen. Auch dem Akt sind dazu keine Daten zu entnehmen. In den rechtsfreundlich erstatteten Eingaben sind trotz Aufforderung anlässlich der Akteneinsicht keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht worden. In einem solchen Fall hätte die belangte Behörde eine dem Parteiengehör zu unterziehende Einschätzung vornehmen sollen, um Feststellungen treffen zu können.

Die von der belangten Behörde für alle 8 Spruchfakten verhängte Gesamtstrafe in Höhe von S 3.000,-- beträgt allerdings nur 3 Prozent des Strafrahmens bis S 100.000,-

-, obwohl sogar eine einschlägige Vorstrafe aktenkundig ist. Sie muss daher im Zweifel von eher schlechten persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw ausgegangen sein. Bei dieser geringfügigen Geldstrafe erübrigen sich weitere Erörterungen, zumal selbst ein im Bereich des Existenzminimums von ca. S 8.000,-- gelegenes Einkommen keine Abstriche mehr möglich gemacht hätte. Der Oö. Verwaltungssenat hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nach dem § 51 Abs6 VStG, welches lediglich die Sanktion betrifft, eine Neubemessung der Strafen vorgenommen und nach dem Strafrahmen des § 16 Abs2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sowie gemäß § 16 Abs1 und 2 VStG für die jeweils als selbständige Delikte zu betrachtenden Bescheidverstöße die im Spruch genannten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dabei wurde eine gewisse Abstufung nach der Bedeutung der Auflagenverstöße vorgenommen. Für die wichtigeren Verstöße wurden S 600,-- (= 0,6 Prozent des Strafrahmens) und für die weniger bedeutsamen S 300,-- (0,3 Prozent) und S 200,-- (0,2 Prozent) festgesetzt.

Die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen kann im Verhältnis zur geringen Geldstrafe nicht als angemessen betrachtet werden. Sie hätte rechnerisch nur 3 Prozent des im § 16 Abs2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 vorgesehenen Freiheitsstrafrahmens von 4 Wochen und damit 20,16 Stunden betragen dürfen. Eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe hätte nach ständiger Judikatur des Oö. Verwaltungssenates nur mit besonderer Begründung verhängt werden dürfen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sich daher veranlasst gesehen, bei der Neubemessung der Strafen eine angemessene Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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