Die Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG, mit dem erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vorgeschrieben werden, stellt nur dann eine strafbare Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 2 WRG dar, wenn dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs 3) herbeigeführt wird. Dies lässt sich aus der Vorhaltung, wonach entgegen eines Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG "die bei einer Öl Handels GesmbH errichteten Abläufe der Ölabscheider nicht laufend freigehalten wurden, damit das Wasser ungehindert ablaufen könne, da die Abläufe mit Pflanzen überwuchert und mit Erde bedeckt gewesen seien, und weiters der Zutritt zu den Ölabscheidern während der Betriebsstunden nicht ermöglicht worden sei", noch nicht eindeutig ableiten.