RS UVS Kärnten 1998/09/28 KUVS-32/6/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Rechtssatz

Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß die Gemeinden die in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Ausnahmegenehmigungen udgl zu beantragen legitimiert und - um nicht gegen Verwaltungsvorschriften zu handeln - verpflichtet sind. Sind somit Gemeinden in ihrer Privatwirtschaftsverwaltung an die Verwaltungsvorschriften gebunden, dann ist auf sie auch § 9 Abs 1 VStG anzuwenden (VwGH 21.10.1992, 92/10/0111). Gemäß § 69 Abs 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, K-AGO, LGBl Nr. 77/1993 idgF vertritt der Bürgermeister die Gemeinde. Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind. Dem Bürgermeister obliegen ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten (§ 69 Abs 2 und 3 Allgemeine Gemeindeordnung).

Verwaltungsübertretungen, die in der Nichterfüllung einer eine juristische Person treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht bestehen, werden gegenüber den dortgenannten Organen oder verantwortlichen Vertretern geahndet. Die demgemäß erfolgte Bestrafung eines für eine juristische Person im Sinne des § 9 VStG strafrechtlich verantwortlichen Organs oder Vertreters steht somit im rechtlichen Zusammenhang mit der der juristischen Person zuzurechnenden Pflichtverletzung. Voraussetzung dafür, strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 Abs 1 VStG heranzuziehen, ist, daß die strafbare Handlung der juristischen Person zuzurechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Begehung der Tat durch die juristische Person als erwiesen angenommen werden kann. Dies ist vorliegend zu bejahen. Gemäß § 9 VStG ist aber nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zu ihrer Vertretung berufene physische Person, die wiederum die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nur im Sinne des § 9 Abs 2 VStG an einen verantwortlich Beauftragten, unter Beachtung der im § 9 Abs 4 VStG normierten Anforderungen (Wohnsitz des verantwortlich Beauftragten im Inland, Möglichkeit seiner strafrechlichen Verfolgung, seiner nachweislichen Zustimmung und einer Anordnungsbefugnis für einen klar abgegrenzten Bereich) delegieren kann. Den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Obmann des Bauausschusses und Vizebürgermeister der Gemeinde A (zur Tatzeit) kann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der nicht rechtzeitigen Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 VStG nicht treffen. Hiefür kommt weder die Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG in Betracht, noch ist ein Rechtsakt im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG als gegeben anzusehen.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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