Wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, die für die Nutzung eines bestimmten Baches vorgeschriebene Restwassermenge von 50 l/s unterschritten zu haben, obwohl dieser Bewilligungsbescheid die Nutzung eines anderen Fließgewässers regelt, ist es dem UVS ohne fristgerechte Verfolgungshandlung nicht gestattet, die Zitierung dieses unzutreffenden Bescheides durch die Angabe des richtigen Bewilligungsbescheides (mit einer vorgeschriebenen Restwassermenge von 5 l/s) zu ersetzen.