RS UVS Steiermark 1999/11/11 303.1-4/1999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, die für die Nutzung eines bestimmten Baches vorgeschriebene Restwassermenge von 50 l/s unterschritten zu haben, obwohl dieser Bewilligungsbescheid die Nutzung eines anderen Fließgewässers regelt, ist es dem UVS ohne fristgerechte Verfolgungshandlung nicht gestattet, die Zitierung dieses unzutreffenden Bescheides durch die Angabe des richtigen Bewilligungsbescheides (mit einer vorgeschriebenen Restwassermenge von 5 l/s) zu ersetzen.

Schlagworte
Bewilligungsbescheid Pflichtwasserabgabe Restwassermenge Wassernutzung Sache Verwaltungsvorschrift Auswechslung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten