RS UVS Steiermark 1999/10/13 30.1-78

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Rechtssatz

§ 17 Abs 2 AWG beinhaltet die Verpflichtung, verwertbares Material, welches beim Abbruch von Baulichkeiten anfällt, einer Verwertung zuzuführen; § 31 b Abs 1 WRG normiert das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers zu besorgen ist. Daher konnte der von der Erstbehörde vorgehaltene Tatvorwurf, "ohne behördliche Bewilligung eine Deponie von verunreinigtem Bauschutt zu betreiben (beigemengte Bitumen, Asphalt, Eisen- und Stahlabfälle etc), weshalb durch Sickerwasser eine Beeinträchtigung einer bestehenden Wasserversorgung möglich war", nicht § 17 Abs 2 AWG unterstellt werden. Da - wie angeführt - eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen war, bestand eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Deponie, weshalb der UVS den Tatvorwurf der Verwaltungsvorschrift des § 31 b Abs 1 WRG unterstellen und die Strafbestimmung des § 137 Abs 3 lit f WRG heranziehen musste.

Schlagworte
Deponie Bauschutt Gewässerverunreinigung Bewilligungspflicht Verwaltungsvorschrift Subsumption
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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