TE UVS Steiermark 2001/12/10 30.1-3/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn K O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V  vom 31.1.2001, GZ.: 15.1 3483/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Eigentümer des Grundstückes Nr., KG. K, bis 31.7.2000 den wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft V vom 22.12.1998, GZ.: 3 Ko 104/95, nicht erfüllt.

Er habe dadurch § 137 Abs. 3 Z 8 WRG i.V. mit dem genannten Bescheid verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt K O, dem wasserpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen zu sein. Gemäß § 51 e Abs. 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da der Berufungswerber den gesamten Inhalt des Straferkenntnisses in Berufung gezogen hat, war eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese hat am 10.12.2001 in Graz unter Teilnahme des Berufungswerbers und seines Rechtsvertreters sowie des Zeugen FOI S stattgefunden und stellt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark auf Grund des Ergebnisses Nachfolgendes fest:

Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat im Jahre 1996 auf dem Grundstück Nr., KG K, eine Schüttung mit einer durchschnittlichen Höhe von 1,50 m durchgeführt. Diese Schüttung erfolgte bis unmittelbar an das Ufer des O-baches heran. Auf Grund einer Anzeige durch die Stadtgemeinde B hat die BH V als Wasserrechtsbehörde ein Verfahren auf Beseitigung dieser Schüttung eingeleitet und mit Bescheid von 22.12.1998, GZ.: 3 Ko 104/95, gestützt auf § 138 Abs. 1, den wasserpolizeilichen Auftrag erteilt, bis längstens 30.4.1999 folgende Maßnahme durchzuführen: Der im HQ 30 Bereich des O-baches liegende Teil der Schüttung ist gemäß dem beiliegenden Lageplan zu entfernen; d.h. am rechten Ufer des O-baches ist eine 3 m breite Berme herzustellen und sind in diesem Bereich die Schüttungen zu entfernen. Der Berufungswerber hat im Jänner 2000 die Schüttungen unmittelbar am Ufer des O-baches entfernt sowie eine 3 m breite Berme hergestellt. Die Höhenlage dieser Berme ist so, dass sie  bei einem HQ-30 Ereignis nicht überflutet wird.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 38 Abs. 1 WRG ist unter anderem die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern sowie von Anlagen im Hochwasserabflussbereich fließender Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Unter Hochwasserabflussbereich gilt gem. § 38 Abs. 3 das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.

Eine Schüttung stellt eine Anlage dar, sodass sie unter obigen Voraussetzungen bewilligungspflichtig wäre.

Der von der BH V erlassene wasserpolizeiliche Auftrag konnte sich daher grundsätzlich nur auf jenen Teil der Schüttung beziehen, der im HQ 30 Bereich des O-baches gelegen ist, da andere Schüttungen gemäß § 38 WRG nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind. Sie stellen somit auch keine Neuerung im Sinne des  § 138 WRG dar. Aus der Zeugenaussage geht schlüssig und glaubwürdig hervor, dass die ursprüngliche Höhenlage des Grundstückes Nr. weder vor der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages noch vor der Feststellung, ob diesem  entsprochen worden sei, erhoben worden ist. Der Aussage des Berufungswerbers, welche er durch Vorlage von, wenn auch nicht sehr aussagekräftigen Luftbildaufnahmen erhärtet, das rechte Ufer des O-baches und somit des betreffenden Grundstückes sei stets höher als jenes des linken gewesen, kann daher nicht widerlegt werden. Mangels gegenteiliger Aussagen und Unterlagen ist ihm daher auch zu folgen, dass er jene Schüttungen, die er im unmittelbaren Uferbereich durchgeführt hat, wieder beseitigt  und dass er die Berme in einer Höhenlage, die der ursprünglichen entsprochen hatte, anlegt hat. Zumindest im Zweifel war daher der Berufung Folge zu geben, der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
wasserpolizeilicher Auftrag Geltungsbereich Nichterfüllung Entfernungsauftrag Schüttung Bewilligungspflicht Hochwasserabflussgebiet
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten