RS UVS Oberösterreich 1996/06/13 VwSen-260183/2/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Rechtssatz

Das Werfen von verdorbenen Lebensmittelabfällen in den L-bach im Ausmaß von etwa 80 Litern bewirkte eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der Wassergüte dieses Gewässers, weil es einige Zeit in Anspruch nahm, bis diese nicht ganz unerhebliche Abfallmenge biologisch abgebaut werden konnte und damit ihre wasservergiftende Wirkung verlor.

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates hat der Bw nicht bloß - wie die belangte Strafbehörde meinte - grob fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich iSd § 5 Abs.1 StGB gehandelt. Mit bloß auffallender Sorglosigkeit konnte der Unwert des Tatverhaltens nicht ausreichend charakterisiert werden. Es kam dem Bw unter den gegebenen Umständen darauf an, die verdorbenen und unverwertbaren Abfälle des Pfadfinderlagers rasch loszuwerden. Dabei hat er im Interesse einer unverzüglichen Entledigung - höchstwahrscheinlich wollte er auch den penetranten Gestank in seinem Auto nicht mehr länger erdulden - die Abfälle bei der nächsten günstigen Gelegenheit (versteckte Waldschneise) einfach in den Bach gekippt. Daraus folgt, daß der Bw die Verunreinigung des Baches nicht nur ernsthaft für möglich gehalten, sondern sich auch mit diesem Erfolg seines Tuns abgefunden haben muß.

Im Hinblick auf die gesteigerte Begehungsform wäre grundsätzlich an das qualifizierte Delikt des § 137 Abs.5 lit.b WRG 1959 zu denken. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von bis zu S 500.000,-- zu bestrafen, wer im Fall des § 137 Abs.3 lit.d iVm § 31 Abs.1 WRG 1959 durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt.

Dieses besondere Delikt ist aber nicht bloß durch die intensivere Begehungs- und Schuldform, sondern auch durch das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Gewässerverunreinigung und damit durch einen unwerterhöhenden Erfolg gekennzeichnet. Die Materialien zur Wasserrechtsnovelle 1990 (vgl EBRV 1152 BlgNR 17. GP, 35 und AB 1228 BlgNR 17. GP), mit der der differenzierte Delikskatalog des § 137 WRG 1959 eingeführt worden ist, geben keine Anhaltspunkte für die vom Gesetzgeber gewollte Auslegung des Begriffs "erhebliche Gewässerverunreinigung". Auch in der Kommentarliteratur wird dazu nicht Stellung bezogen (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht (1993), 567 Anm 10 zu § 137 WRG; Rossmann, Wasserrecht, 2. A (1993), 361 f). Angesichts des sehr hohen Strafrahmens gemäß § 137 Abs.5 WRG 1959 wird man nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates davon ausgehen müssen, daß die vorausgesetzte Verunreinigung eines Gewässers von besonderer Schwere und Dauer sein muß, wobei auch die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Gewässers an sich zu berücksichtigen sein wird. Die gesteigerte subjektive Tatseite allein könnte den fünffachen Strafrahmen im Verhältnis zum Grunddelikt des § 137 Abs.3 lit.d WRG 1959 bei weitem nicht erklären.

Die belangte Strafbehörde hat im Ergebnis zu Recht lediglich die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.3 lit.d WRG 1959 angelastet. Die im vorliegenden Fall eingetretene Gewässerverunreinigung durch 80 Liter Lebensmittelabfälle war in keiner Hinsicht von einem so erheblichen Ausmaß, wie es nach der oben vertretenen Auslegung des § 137 Abs.5 lit.b WRG 1959 zu fordern gewesen wäre. Im Rahmen der Strafbemessung wertete die Strafbehörde die grob fahrlässige Begehung als erschwerend und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd. Der in der gesteigerten subjektiven Tatseite gelegene Erschwerungsgrund erhält angesichts der obigen Ausführungen, wonach dem Bw sogar eindeutig die vorsätzliche Begehung und damit eine noch intensivere Schuldform anzulasten ist, erhöhtes Gewicht. Im Hinblick darauf und mit Rücksicht auf die uneinsichtige Einlassung des Bw erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat das Verschulden sowie die spezialpräventive Indikation beträchtlich. Die Vorgangsweise des Bw war rücksichtslos und gemessen am öffentlichen Interesse an der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Gewässern verwerflich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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