TE UVS Niederösterreich 1999/06/28 Senat-GD-98-031

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Veröffentlicht am 28.06.1999
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) teilweise Folge gegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt.

 

Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

 

Gemäß §59 Abs2 AVG hat die Berufungswerberin den Gesamtbetrag in Höhe von S 1.100,-- (S 1.000,-- Geldstrafe und S 100,-- Verfahrenskosten) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Text

Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft XX über Frau M K gestützt auf §137 Abs3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 100,-- ausgesprochen.

 

Angelastet wurde Frau K, daß sie vom Jahre 1992 bis 1997, jedenfalls aber am 10. September 1997 in S M Nr. **, KG S M, Einwirkungen auf Gewässer dadurch vorgenommen habe, daß sie ungereinigte häusliche Abwässer (Grauwässer) in den Bahnbegleitgraben eingeleitet und anschließend versickert habe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Hinweis, daß es sich in keinster Weise um Direkteinleitungen handle und daher diejenigen Grauwässer überhaupt keine massiven Einwirkungen darstellen könnten. Weiters werde in absehbarer Zeit mit den Kanalbauarbeiten begonnen, sodaß es finanziell nicht zumutbar sei, einerseits eine teure Eigenanlage zu errichten und überdies die horrenden Anschlußkosten für den Kanal zu begleichen.

 

Überdies verwies die Berufungswerberin darauf, daß entlang der gesamten L******* die Abwässer in der angelasteten Form entsorgt würden.

 

Beantragt wurde die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Unbestritten wurden die häuslichen Abwässer (Grauwässer) der Liegenschaft S M Nr. ** (Postleitzahl ****, Katastralgemeinde S M) im Zeitraum von 1992 bis Ende 1997 zumindest zweitweise in der Form entsorgt, daß diese ungereinigten Grauwässer in den Bahngraben eingeleitet wurden, wo diese anschließend versickerten.

 

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß §32 Abs1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§30 Abs2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

Gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 bedürfen einer Bewilligung im Sinne des Abs1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

 

Im gegenständlichen Fall bringt die Berufungswerberin zunächst vor, daß in keinster Weise Direkteinleitungen in die L******* vorgenommen würden. Hiezu ist festzustellen, daß dies nicht Gegenstand des Tatvorwurfes ist. Tatvorwurf ist vielmehr die Versickerung der ungereinigten Abwässer.

 

Auch ist aus der Behauptung, daß es sich nur um stark reduzierte Grauwässer handle, nichts gewonnen.

 

Als Einwirkung gemäß §32 WRG 1959 sind nämlich nicht solche Maßnahmen zu verstehen, die nachgewiesenermaßen bereits eine Verunreinigung von Gewässern verursacht haben, sondern gelten als Einwirkungen all jene Maßnahmen und Verhaltensweisen, die nach der Lebenserfahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge zu einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf Gewässer in Zukunft führen werden.

 

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die versickerten Wässer im Lauf der Zeit durch nachfolgende Niederschläge in späterer Folge den Grundwasserstrom erreichen.

 

Es ist daher lediglich zu prüfen, ob diese Verunreinigung den Grad der Geringfügigkeit nicht überschreitet (in diesem Fall wäre sie bewilligungsfrei) oder ob sie bewilligungspflichtig ist in Folge Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.

 

Zur Abgrenzung ist in diesem Zusammenhang auf §30 Abs2 WRG 1959 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung ist unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jeder Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

 

Daß ungereinigte Abwässer geeignet sind, diese Gewässergüte zu verändern, insbesondere die Trinkwasserqualität auszuschließen, kann nicht zweifelhaft sein. Die Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer stellt somit eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer dar.

 

Der Hinweis, daß in absehbarer Zeit mit den Kanalbauarbeiten begonnen werde, stellt keine Freibrief zur Begehung von Verwaltungsübertretungen dar.

 

Weiters verweist die Berufungswerberin darauf, daß entlang der gesamten L******* derartige Verhaltensweisen gesetzt würden, wobei mancher Orts schlimmere Zustände vorherrschten. Die Berufungswerberin ist darauf zu verweisen, daß durch allfällige Verwaltungsübertretungen anderer Personen ein eigenes Fehlverhalten nicht entschuldigt wird, andererseits ist die Berufungswerberin nicht die Einzige, gegen die ein derartiges Verfahren eingeleitet wurde. Sobald derartige Übertretungen festgestellt werden, werden von der zuständigen Behörde die entsprechenden Verfahren eingeleitet.

 

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt.

 

Rechtlich bedeutsame Gründe, die eine Exkulpierung im Sinne des §5 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 bewirken würden, liegen nicht vor.

 

Die Berufungswerberin hat somit die ihr angelastete Übertretung auch zu verantworten.

 

Bezüglich der Strafhöhe bestimmt §19 Abs1 VStG, daß Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Bei Geldstrafen sind überdies die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Bezüglich des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung der gesetzlich geschützten Interessen gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß dieses als unterdurchschnittlich einzustufen ist. Sonstige nachteilige Folgen sind laut Aktenlage nicht bekannt.

 

Milderd wurde die Mitwirkung am Sachverhalt gewertet, erschwerend war der lange Zeitraum der Tatbegehung.

 

Bezüglich des Verschuldens ist von Vorsatz auszugehen, da der Berufungswerberin der Umstand der Versickerung bekannt war.

 

Gemäß §137 Abs3 litg WRG 1959 reicht der gesetzliche Strafrahmen bis zu S 100.000,--.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß der von der Erstbehörde verhängte Strafbetrag in Höhe von S 1.000,-- (somit lediglich 1% des Strafrahmens) nicht überhöht ist, dies auch nicht bei Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse, weshalb eine exakte Ermittlung derselben unterbleiben kann.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden war jedoch spruchgemäß herabzusetzen, da das Höchstmaß lediglich zwei Wochen beträgt.

 

Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, gelangen Kosten für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20% des Strafbetrages nicht zur Vorschreibung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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