Ein Wiederherstellungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG darf nur die Beseitigung rechtswidriger Neuerungen zum Gegenstand haben, welche vor Erlassung des Beseitigungsauftrages bestanden haben. Der Auftrag konnte daher nur dahingehend lauten, rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge zu entfernen bzw Verunreinigungen zu beseitigen. Werden hingegen nach Erlassung des Beseitigungsauftrages zusätzliche Fahrzeuge abgestellt, dann ist deren Beseitigung gesondert aufzutragen; erst danach ist eine Zuwiderhandlung gegen den zweiten Beseitigungsauftrag strafbar. Das neuerliche Abstellen von Fahrzeugen könnte dem Bechuldigten lediglich unter gewerbe- oder naturschutzrechtlichen Aspekten (Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung, Eingriff in ein Landschaftsschutzgebiet), allenfalls als tatsächliche Grundwasserverunreinigung (§ 137 Abs 3 lit d WRG) vorgeworfen werden. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen der angelasteten Übertretung gegen den Beseitigungsauftrages war daher jedenfalls einzustellen, weil es sich in diesem Berscheidpunkt schon begrifflich um keine Beseitigungsmaßnahme handelt.