Der wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs 1 (lit a) WRG, eine (eigenmächtig vorgenommene) Schüttung im Bereiche eines Baches zu entfernen, kann sich nur auf jenen Teil der Schüttung beziehen, der nach § 38 Abs 1 WRG bewilligungspflichtig ist. Jener Teil ist lediglich der im Hochwasserabflussbereich gelegene Teil, wobei nach Abs 3 als Hochwasserabflussbereich das bei 30-jährigen Hochwässern überflutete Gebiet gilt (bezeichnet als "HQ 30 Bereich" des betreffenden Baches).
Da die ursprüngliche Höhenlage des Grundstückes weder vor der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages, noch vor der Prüfung seiner Entsprechung erhoben wurde, konnte das Vorbringen, die Schüttungen im bewilligungspflichtigen unmittelbaren Uferbereich bereits (nach der vorangegangenen Bestrafung) beseitigt zu haben, mangels gegenteiliger Aussagen und Unterlagen nicht widerlegt werden. Daher war das Verfahren wegen (neuerlicher) Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages, somit wegen Übertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG iVm dem betreffenden Bescheid, im Zweifel einzustellen.