Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Bezweckt der Abgabepflichtige nach seiner Darstellung mit einer teilweisen Ersatzlieferung lediglich seine "gute Absicht" zu dokumentieren, und rechnet er ohnedies damit, daß die Ersatzlieferung nicht angenommen werden wird und somit zur Streitbeilegung nichts beitragen kann, erwächst ihm die Finanzierung dieser Lieferung nicht zwangslä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Berücksichtigung von Kosten für ein auswärtiges Studium als außergewöhnliche Belastung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988130145.X01 Im RIS seit 09.11.1988 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 184;
Rechtssatz: So sehr es zu bejahen ist, daß der Richter eine staatstragende Funktion zu erfüllen und der Gesellschaft in völlig unabhängiger, nur der Verfassung und dem Gesetz gegenüber verantwortlichen Weise zu dienen hat, so sehr ist darauf zu verweisen, daß es auch andere Berufsgruppen gibt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0100 E 4. Februar 1987 RS 1 Stammrechtssatz Um einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ist es nicht nur erforderlich, daß dieser dem Grund und der Höhe nach zwangsläufig erwächst, vielmehr muß die Zwangsläufigkeit auch in zeitlicher Hinsicht gegeben sein (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/003... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0100 E 4. Februar 1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Hingabe eines Heiratsgutes im Jahr vor der Eheschließung ist nur dann zwangsläufig, wenn das Heiratsgut zur Finanzierung von Aufwendungen dient, die notwendigerweise bereits im Jahr vor der Eheschließung anfallen und in ursächlichem und nahen zeitlichem Zusammenh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 138;
Rechtssatz: Es besteht nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen sicher keine Verpflichtung, Kinder am Wohnort in einem Halbinternat unterzubringen, wenn der Vater selbst mit allfälligen Lernschwierigkeiten fertig werden kann. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 138;
Rechtssatz: Sind leibliche Kinder vorhanden, die für die Schwiegermutter sorgen können, so ist der Schwiegersohn auch nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen jedenfalls nicht verpflichtet, seinerseits die Schwiegermutter zu unterstützen. Eine solche Unterstützung erscheint lobens... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 138;
Rechtssatz: Sittliche
Gründe: sind nicht schon gegeben, wenn die Leistungen den sittlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen entsprechen. Sittliche
Gründe: iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 liegen vielmehr nur vor, wenn die Leistungen nach dem Urteil anderer, nämlich nach dem Urteil billig und gerecht ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1486a;ABGB §98;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989/105; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/04/08 84/13/0241 1 Stammrechtssatz Der Abgeltungsanspruch gem § 98 ABGB unterliegt der Verjährung (§ 1486a ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjähru... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §98;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989/105;
Rechtssatz: Abgeltungsbeträge gem § 98 ABGB, die aus Anlass der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §141;ABGB §166;BAO §303 Abs4;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer von Amts wegen infolge Feststellung der Höhe des Einkommens des Sohnes des Steuerpflichtigen, für dessen außereheliche Kind dieser auf Grund eines ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Für die steuerliche Berücksichtigung des Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (Verlöbnis) maßgeblich, sondern jener Zeitpunkt, in dem der Anspruch zu erfüllen, die Leistung also zu erbringen ist. Dieser maßgebliche Fälligkeitszeitpunkt ist jener der Verehelichung. Ein gesetzli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 69; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0158 E 23. April 1985 RS 1 Stammrechtssatz Keine sittliche Pflicht der Eltern, ihren (erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen) auf die schiefe Bahn geratenen (straffällig gewordenen) Kindern, durch vermögenswerte Beiträge im Interesse der Resozialisierung Unt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Derjenige, der eine Abgabenbegünstigung in Anspruch nimmt, hat das Vorliegen ihrer Voraussetzungen nachzuweisen. Tut er dies - aus welchen Gründen immer - nicht, so kann ihm auch die begehrte Abgabenbegünstigung nicht gewährt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987140179.X06... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch der Tochter auf vorzeitige Leistung des Heiratsgutes. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987140179.X03 Im RIS seit 20.09.1988 Zuletzt aktualisiert am 19.11.2009 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Hingabe des Heiratsgutes schon vor der Verehelichung kann ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn ein hinreichend naher zeitlicher Zusammenhang zur Eheschließung bestand und der Ausstattungszweck (insb die Beschaffung einer - regelmäßig nicht sofort erhältlichen - Wohnung) die frühere Hingabe re... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 69;
Rechtssatz: Aufwendungen zur Vermeidung einer Rufschädigung können aus tatsächlichen Gründen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings ist das bloße Bestreben, eine Rufschädigung zu vermeiden, für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend (Hinweis auf E 17.1.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der Zeitpunkt der Fälligkeit des mit dem Verlöbnis entstandenen Anspruches kann nicht durch Vereinbarung vorverlegt werden, weil es sich bei solch einer Vereinbarung an dem für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung geforderten Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt.Denn es widerspricht dem Begriff der Zwangsläufigkeit, diese aus ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 69;
Rechtssatz: Unter tatsächlichen Gründen können nur solche verstanden werden, die den Steuerpflichtigen unmittelbar selbst und nicht auch einen Dritten (in concreto seinen Sohn) betreffen (Hofstätter/Reichel, Tz 3 zu § 34 Abs 3 EStG). European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Im Hinblick auf den Ausschluß des Heiratsgutes von der Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung durch das BG BGBl Nr 1983/587 vermochte die Hingabe eines Heiratsgutes nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu bewirken, wenn diese Hingabe zwangsläufig noch im Jahre 1983 erfolgte (Hinweis E 25.5.1988, 87/13/0215). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 86;
Rechtssatz: Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 34 EStG 1972 Einzelfälle, Tz 2, Stichwort "Studium - auswärtiges" und die dort angeführte hg Judikatur) ist der Mehraufwand, der dadurch erwächst, daß Kinder auswärts einem Studium nachgehen müssen, primär durch ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Außergewöhnlichkeit von Unterhaltungsleistungen an uneheliche Kinder ist nur soweit zu bejahen, als sie die üblichen Kosten des Unterhaltes, gemessen am Maßstab gleicher Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes übersteigen. Dies kann bei Krankheitskosten, Kosten für ein auswärtiges Studium usw ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 86; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2363/80 E 10. März 1981 RS 1 Stammrechtssatz Gibt ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb auf (oder veräußert er ihn) und überführt er dabei die noch offenen Betriebsschulden in Privatvermögen, so sind die sich auf Zeiträume nach der Betriebsaufgabe (Betrie... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §144;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Zur Haushaltsersparnis von Internatskosten (Erziehungspflicht der Eltern gebietet es, einem 16-jährigen Mädchen, das aus Gründen seiner Ausbildung und der Lage des Familienwohnsitzes in einen Schulinternat leben muß, wöchentlich und nicht nur monatlich Wochenendaufenthalte in der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Zahlungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, die dazu dienen, die Gesellschaft mit dem erforderlichen Kapital auszustatten, stellen schon deswegen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil es sich dabei um eine Kapitalanlage handelt. Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter als Bürge für Schulden der Gesellschaft herangezogen... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §140;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der haushaltsführende Elternteil leistet seinen Beitrag auch, wenn er ein Kind, das - nicht aus Gründen seiner Teilzeitbeschäftigung, sondern aus Gründen der Ausbildung und der Lage des Familienwohnsitzes - in einem Internat untergebracht ist, nur während der Wochenenden und Feri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0136 E 18. Februar 1986 RS 1 Stammrechtssatz Die Verpflichtung zur Entrichtung des (sodann fälligen) Heiratsgutes entsteht grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Eine frühere Hingabe bewirkt zum früheren Zeitpunkt nur bei zwingender Notwendigkeit eine außergewöhnliche Belastung. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Für den Vater besteht keine rechtliche Verpflichtung, dem Sohn die Mittel zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes oder Berufes zu gewähren. Dies gilt umsomehr für Mittel, die dazu dienen sollen, dem Schwiegersohn eine selbständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern (Hinweis E 25.1.1983, 3731/80). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausgeht, daß der Betrag von S 150.000,-- nicht dem künftigen Schwiegersohn, sondern der Tochter des Bf übergeben worden ist, so lag der Beweggrund für die vorzeitige Hingabe - wie der Bf selbst darlegt - ausschließlich in der Erleichterung der späteren Berufsausübung des Schwiegersohnes. Erwächst ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Rechtsprechung, daß die Bestreitung des Heiratsgutes aus dem Vermögen keine außergewöhnliche Belastung bewirkt, greift nicht Platz, wenn dem Kind mit Bargeld Vermögenswerte übergeben werden, die im Hinblick auf laufendes Einkommen keineswegs allein früher angesammeltes Vermögen darstellen müssen. Zu einem angemessenen Ergebnis führt... mehr lesen...