Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 180;
Rechtssatz: In einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlungen in den Hintergrund. Der StPfl ist vielmehr verpflich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 180;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber stellt durch Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend auf die Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Abgabepflichtigen ab. Es geht daher nicht an, über den Anspruch auf eine Einkommensteuerermäßigung wegen außergewöhnlicher B... mehr lesen...
Die Steuerpflichtige (in der Folge: Beschwerdeführer) bezieht Pensionen von zwei Sozialversicherungsträgern. Bei Durchführung des amtswegigen Jahresausgleiches für das Streitjahr machte der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen von S 60.000,-- an seine in Not geratene Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug diesen Abzug vom Einkommen mit der Begründung: , Aufwendungen, ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein in der Finanzverwaltung des Bundes tätiger Akademiker, wohnt in W. Sein 1976 geborener ehelicher Sohn besuchte im Streitjahr 1988 die Unterstufe des Stiftsgymnasiums X. Das Schulgeld von S 3.500,-- (Jahresbetrag) machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Begründend führte er dazu im Verwaltungsverfahren aus, der Besuch einer nicht schulgeldpflichtigen Unterstufe eines Gymnasiums sei im Bezirk W nicht möglich, weil die im A errichteten Mittelschulen nu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag63/02 Gehaltsgesetz
Norm: EStG 1972 §34;GehG 1956 §21 Abs5 impl; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 354; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1851/79 E 9. Dezember 1981 RS 1 Stammrechtssatz Mit der Gewährung von Kinderabsetzbeträgen und Familienbeihilfen wird nur jenem Aufwand Rechnung getragen, der bei durchschnittlicher Betrachtungsweise mit dem Unterhalt ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 311; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0019 E 17. Mai 1989 RS 1 Stammrechtssatz Als außergewöhnliche Belastung können Unterhaltsleistungen, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann, nur insoweit geltend gemacht werden, als sie einer gesetzlichen Verpflichtu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich70/02 Schulorganisation
Norm: EStG 1972 §34;FamLAG 1967 §1;FamLAG 1967 §2;SchOG 1962 §5 Abs1;VwGG §13 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 354; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):84/14/0059 E 26. März 1985 RS 11; 1161/80 E 17. November 1981 RS 10; (RIS: abgv)
Rechtssatz: Das... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 185;
Rechtssatz: Zwangsläufigkeit erstreckt sich auch auf den Zeitpunkt der Zahlung des Heiratsgutes (der Ausstattung). Keine willkürliche Verlegung der Entrichtung in ein späteres (nach dem Kalenderjahr der Eheschließung und damit Fälligk... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990/7, S 116;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Berücksichtigung von Prozeßkosten und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989130001.X01 Im RIS seit 25.10.1989 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Zwar erfüllt die Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten das für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung erforderliche Merkmal der Zwangsläufigkeit; das weitere im § 34 Abs 1 und Abs 2 EStG vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit des Aufwandes wird jedoch durch die Bezahlung von Abgaben durch den Abgabenschuldn... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 145;
Rechtssatz: Aus einer allfälligen berufsbedingten Notwendigkeit eines PKW läßt sich eine außergewöhnliche Belastung durch die mit der Haltung oder dem Betrieb des PKW verbundenen Aufwendungen nicht ableiten. Eine solche Notwendigkeit könnte nämlich nur die Werbungskosteneig... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115;BAO §250 Abs1;BAO §85;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §34;EStG 1972 §62 Abs4;EStG 1972 §63 Abs1;EStG 1972 §72 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 145;
Rechtssatz: AusfzF der Beschränkung eines Antrages auf Jahresausgleich (Lohnsteuerermäßigung) bzw eines Antrages auf Eintragung eines steuer... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115;BAO §250 Abs1;BAO §85;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §34;EStG 1972 §62 Abs4;EStG 1972 §63 Abs1;EStG 1972 §72 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 145;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf Berücksichtigung steuerfreier Beträge eine Beschränkung auf einen bestimmten Re... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 153;
Rechtssatz: AusfzF der Zwangsläufigkeit der Belastung des Ehemannes mit Kosten einer in-vitro-Fertilisation. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989140124.X02 Im RIS seit 17.10.1989 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 153;
Rechtssatz: Kinderlosigkeit selbst ist nie Krankheit. Sie kann allerdings krankhafte Veränderungen zur Ursache haben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989140124.X03 Im RIS seit 17.10.1989 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19;EStG 1972 §34; Beachte Siehe:89/14/0023 E 19. September 1989 Besprechung in:ÖStZB 1990, 112;
Rechtssatz: Eine Ausgabe und damit ein Geldfluß liegt nur dann vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Abgabepflichtigen ausgeschieden ist. Eine Buchung auf dem Verrechnungskonto einer GmbH im März 1983 rü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Siehe:
86/14/0192 E 19. September 1989
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 116;
Rechtssatz: Zivilgerichtliche Entscheidungen bzw Statistiken des BMJ betreffend die Höhe des Unterhalts können zwar hilfsweise zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, herangezogen werden. In erst... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3171/80 E 4. November 1980 RS 2 Stammrechtssatz Die Zahlung von Unterhalt, zu der sich ein Ehegatte mit gerichtlichem Vergleich verpflichtet, um das Scheidungsverfahren zu vereinfachen oder den anderen Ehegatten dazu zu bringen, in die Scheidung einzuwilligen, ist nicht zwangsläufig. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Siehe:
86/14/0192 E 19. September 1989
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 116;
Rechtssatz: Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigender Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1972 in Betracht kommt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs5;EStG 1972 §34; Beachte Siehe:89/14/0023 E 19. September 1989 Besprechung in:ÖStZB 1990, 112;
Rechtssatz: Zur Lösung der Frage, ab welchen Einkommensverhältnissen die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr außergewöhnlich ist, ist von jenen Beträgen auszugehen, die für den Unterhalt (einer Familie) zur Verfügung stehen. De... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Siehe:
86/14/0192 E 19. September 1989
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 116;
Rechtssatz: Als Betrag, der für die Lebenshaltungskosten (einer Familie) zur Verfügung steht, ist das (Netto-)Einkommen zuzüglich Familienbeihilfe und Sonderausgaben zu ermitteln. Hiebei sind InvRL als für die Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehend z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Siehe:
86/14/0192 E 19. September 1989
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 116; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0296/79 E 19. November 1979 VwSlg 5429 F/1979 RS 1 Stammrechtssatz Solange der Ehegatte, der nach § 91 ABGB in der Fassung des Eherechtswirkungen-Gesetzes, BGBl Nr 412/1975, mit dem anderen Ehegatten die Erwerbstätigkeit ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114;BAO §93 Abs3 lita;EStG 1972 §34; Beachte Siehe:
86/14/0192 E 19. September 1989
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 116;
Rechtssatz: Die belangte Behörde hat keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu vertreten, wenn sie keine konkreten Feststellungen getroffen hat, ab wel... mehr lesen...
Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 1987 eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von S 128.019,-- geltend gemacht habe. Bei den beantragten Aufwendungen handle es sich überwiegend um Kosten, die mit dem Tod der Schwiegermutter des Beschwerdeführers zusammenhingen. Dem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 27. Oktober 1987 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Erbe der Schwiegermutter sei und der Nachlass au... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 89;
Rechtssatz: Die Gewährung von Darlehen an Angehörige in Notfällen kann das Merkmal der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit aufweisen. Trotz Leistung aus dem Einkommen des Jahres der Darlehensgewährung kommt in diesem Jahre eine außergewöhnliche Belastung wegen Vermögensumschichtung infolge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 89;
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß ein Verlust von in den Vorjahren begründeten Forderungen keine außergewöhnliche Belastung bewirkt, gilt dann nicht, wenn die ausfallende Forderung auf Darlehen beruht, die aus dem Einkommen der Vorjahre zwangsläufig hingegeben wurden, die Darlehenszuzählungen aber... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 89;
Rechtssatz: Es führt zwar im Regelfall eine Geldausgabe zu einer außergewöhnlichen Belastung. § 34 EStG 1972 knüpft jedoch nicht an den Begriff der Ausgabe, sondern an den der Aufwendung an. Darunter sind nicht nur Ausgaben zu verstehen, sondern schlechthin der Abfluß von Gütern beim Abgabepfli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 89;
Rechtssatz: Werden Aufwendungen, die dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, aus einem Darlehen finanziert, so wird steuerlich nicht schon die Bestreitung der Kosten aus den Darlehensmitteln, sondern erst die Darlehensrückzahlung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 36;
Rechtssatz: Aufwendungen zur Erhaltung eines Schlosses stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (Hinweis auf E 18.2.1986, 85/14/0132), sondern eine Vermögensumschichtung. Auch wenn die Erhaltung des Schlosses aus Gründen des Denkmalschutzes geboten sein sollte, ändert dies nic... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 63;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastung können Unterhaltsleistungen, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann, nur insoweit geltend gemacht werden, als sie einer gesetzlichen Verpflichtung entsprechen und über den Rahmen des Normalaufwandes für den Unterha... mehr lesen...