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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Rechtssatz
Bezweckt der Abgabepflichtige nach seiner Darstellung mit einer teilweisen Ersatzlieferung lediglich seine "gute Absicht" zu dokumentieren, und rechnet er ohnedies damit, daß die Ersatzlieferung nicht angenommen werden wird und somit zur Streitbeilegung nichts beitragen kann, erwächst ihm die Finanzierung dieser Lieferung nicht zwangsläufig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130016.X01Im RIS seit
16.11.1988