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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 69;Rechtssatz
Unter tatsächlichen Gründen können nur solche verstanden werden, die den Steuerpflichtigen unmittelbar selbst und nicht auch einen Dritten (in concreto seinen Sohn) betreffen (Hofstätter/Reichel, Tz 3 zu § 34 Abs 3 EStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986140015.X03Im RIS seit
20.09.1988Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009