Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Beträge, die der Steuerpflichtige nur vorschußweise leistet, die ihm aber später ersetzt werden, sind nicht als Aufwendungen iSd § 34 EStG 1972 anzusehen (Hinweis E 24.4.1970, 1734/68, VwSlg 4076 F/1970). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1988140170.X05 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0163 E 12. September 1989 RS 5 Stammrechtssatz Werden Aufwendungen, die dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, aus einem Darlehen finanziert, so wird steuerlich nicht schon die Bestreitung der Kosten aus den Darlehensmitteln, sondern erst die Darlehensrückzahlung als außergewöhnliche Belas... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0181 E 13. Mai 1986 RS 1 Stammrechtssatz Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung oder für die medizinische Betreuung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen erwachsen, können auch dann zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 anfallen, wenn sie die durch die gesetzliche Kr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: AusfzF der Anerkennung von Schulgeld als außergewöhnliche Belastung (Hinweis E 26.3.1985, 84/14/0059). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1987140116.X02 Im RIS seit 19.02.1992 Zuletzt aktualisiert am 04.11.2009 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begehrte aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung die Eintragung eines Freibetrages von 300.000 S auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Diesen Betrag habe er am 30. Dezember 1987 seiner Tochter, welche am 17. Juli 1985 geheiratet habe, als Heiratsgut auf deren Bankkonto überwiesen. Die Zahlung sei deshalb erst zirka zweieinhalb Jahre nach der Eheschließung erfolgt, weil die Tochter in Unkenntnis der Rechtslage, daß ihr ein Heiratsgut zustehe, die Hingabe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 1 Stammrechtssatz Bei einer außergewöhnlichen Belastung muß der Aufwand nicht nur zwangsläufig erwachsen; er darf auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Euro... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Überweisung eines Geldbetrages stellt einen Erfüllungsakt hinsichtlich des schon seit der Eheschließung bestehenden Heiratsgutanspruches dar. Der Umstand, daß das Heiratsgut erst später gefordert wird, ist dabei unmaßgeblich (Hinweis E 21.11.1991, 91/13/0071). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anerkennung eines Betrages von S 2,831.294,-- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 auf Grund zugunsten seines Sohnes eingelöster Bürgschaftsverpflichtungen. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittige Frage, ob sittliche Gründe: vorliegen, die die Zwangsläufigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung bewirkten, verneinte die belangte Behörde im wesentlich... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1346;EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0015 E 20. September 1988 RS 1 Stammrechtssatz Aufwendungen zur Vermeidung einer Rufschädigung können aus tatsächlichen Gründen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings ist das bloße Bestreben, eine Rufschädigung zu vermeiden, für die Ane... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Jahre 1988 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit, deretwegen er auch zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Er machte für das Jahr 1988 sowohl in seiner Einkommensteuererklärung als auch durch einen Lohnsteuerfreibetragsantrag die Hingabe eines Heiratsgutes in Höhe von S 170.000,-- an seine Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Seine Tochter hatte am 30. Mai 1986 geheiratet. In beiden Fällen... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin machte für das Kalenderjahr 1987 einen Betrag von S 459.384,-- als außergewöhnliche Belastung geltend, der sich aus der Hingabe eines in vier Teilraten vom 31. August 1987 bis zum 30. November 1987 geleisteten Heiratsgutes (Ausstattung) an ihren am 31. Jänner 1986 verehelichten Sohn im Betrag von S 300.000,-- und aus der Bezahlung von S 159.384,-- als Benützungsentgelt für die Familiengrabstelle im Friedhof Mauer zusammensetzt. Mit dem im Instanzenzug ergang... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH wird das den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung mitbegründende Merkmal der Zwangsläufigkeit eines Aufwandes nicht nur durch Grund und Höhe, sondern auch durch den Fälligkeitszeitpunkt bestimmt; da § 34 EStG 1972 als eine Tarifvorschrift dafür gedacht ist, die progressive Einkommensteuerbelastung gerade des be... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0031 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0179 E 20. September 1988 RS 6 Stammrechtssatz Derjenige, der eine Abgabenbegünstigung in Anspruch nimmt, hat das Vorliegen ihrer Voraussetzungen nachzuweisen. Tut er dies - aus welchen Gründen immer - ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht unter anderem Einkünfte aus einer Beteiligung an der U-GmbH Nfg. KG. Seit dem Jahre 1978 war er außerdem als Gesellschafter-Geschäftsführer der W-GmbH in L tätig, die von 1978 bis 1982 beträchtliche Verluste erlitt, zum 31. Dezember 1982 ihren Geschäftsbetrieb einstellte und in der Folge liquidiert wurde. Im Jahre 1980 erklärte der Beschwerdeführer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einen Verlust in Höhe von S 38.081,--. Auf einen entsprechenden Vo... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH wurde § 34 EStG 1972 nicht zu dem Zweck geschaffen, wirtschaftliche Mißerfolge, die ja die verschiedensten Ursachen haben können, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (Hinweis E 3.7.1962, 799/60; E 26.9.1985, 85/14/0116, ... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;GmbHG §25;GmbHG §61 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0116 E 26. September 1985 VwSlg 6032 F/1985 RS 4 Stammrechtssatz Die grundsätzliche Haftungsfreiheit ist in bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, daß nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben de... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Einkommensteuererklärung 1987, einen als Heiratsausstattung an den Sohn Rainer H hingegebenen Geldbetrag von S 100.000,-- als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, daß der Sohn sich am 31. Jänner 1987 verehelicht hatte; die Hingabe des Geldbetrages erfolgte am 29. Dezember 1987. Auf einen entsprechenden Vorhalt gab die Beschwerdeführerin am 22. Februar 198... mehr lesen...
Mit einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien am 6. April 1960 abgeschlossenen Scheidungsvergleich anerkannte der Beschwerdeführer das Hauptmietrecht der geschiedenen Ehegattin Christiane L an der ehelichen Wohnung in einem Einfamilienhaus in B (Vermieterin war als Hauseigentümerin die Mutter des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, neben einem monatlichen Unterhaltsbeitrag an die geschiedene Ehegattin auch für den Mietzins der vorgenannten Wohnung ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 3 Stammrechtssatz Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unm... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: § 34 EStG 1972 knüpft an Aufwendungen an, worunter schlechthin der Abfluß von Gütern beim StPfl zu verstehen ist (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0163). Entgangene Einnahmen können keinesfalls als Aufwendungen im angeführten Sinne betrachtet werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:19891302... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37 impl;BAO §115 Abs1;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Anwendung des § 34 EStG 1972 setzt einen darauf abzielenden Antrag voraus. Der Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit ist dabei insoferne eingeschränkt, als es der Abgabenbehörde verwehrt ist, von Amts wegen Auf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Kalenderjahr 1987 die Zahlung eines Betrages von S 80.000,-- als außergewöhnliche Belastung geltend, weil er seiner am 12. Juni 1987 verehelichten Tochter ein Heiratsgut in dieser Höhe zugewendet habe. Er legte eine mit 27. Oktober 1987 datierte Bestätigung seiner Tochter über den Erhalt dieses Heiratsguts durch Übergabe eines am 6. Oktober 1987 mit einem Einlagestand von S 80.000,-- eröffneten Sparbuchs vor. Das Finanzamt versagte dem geltend g... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Es steht dem Steuerpflichtigen nicht frei, das Jahr der Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung durch entsprechende zeitliche Verlagerung der Zahlungen selbst zu bestimmen, weil dem das Wesen des § 34 EStG 1972 als einer Tarifvorschrift entgegensteht, die als eine von zahlreichen Einschränkungen gekennzeichnete und entscheidend... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Kalenderjahr 1988 die Zahlung eines Betrages von S 450.000,-- (Banküberweisung vom 22. Dezember 1988) an seine Tochter unter dem Titel Heiratsgut als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Verehelichung der Tochter erfolgte am 8. Juli 1989. Im Verwaltungsverfahren war strittig, ob die vorzeitige Hingabe des Heiratsgutes steuerlich anzuerkennen sei, wie es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die seinen Angaben nach bereits für 30. Dezember 1988 g... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1988 die Berücksichtigung einer seiner Tochter am 1. Dezember 1988 überwiesenen Heiratsausstattung in der Höhe von S 60.000,--. Die Eheschließung hat am 24. November 1987 stattgefunden. Über Ergänzungsauftrag des Finanzamtes brachte der Beschwerdeführer vor, die Verspätung der Dotation habe folgende Ursachen: Er sei bis 30. April 1988 Dienstnehmer gewesen und habe als solcher ein monatliches Einkommen von nur c... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als Betriebsprüfer der Abgabenverwaltung des Bundes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er beantragte die Berücksichtigung des für die Anschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen verwendeten zweiten Teiles der seiner Tochter gegebenen Mitgift in der Höhe von S 100.000,-- als außergewöhnliche Belastung durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Die Eheschließung hat am 30. Mai 1987 sta... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung ist auch dann bereits als zwangsläufig anzusehen, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Eine derartige Notwendigkeit kann gegeben sein, wenn der hingegebene Betrag zur Finanzierung von Aufwendungen erforderlich ist, die b... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Vermutung, (schriftliche oder mündliche) Bestätigungen von Kindern über den Empfang einer Heiratsausstattung hätten keine Beweiskraft, läßt sich weder auf allgemeinem menschlichem Erfahrungsgut noch mit den Denkgesetzen begründen (Hinweis E 22.3.1991, 88/13/0195, ÖStZB 1992, 24) European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: AusfzF des Vorliegens eines wichtigen und unvorhersehbaren Grundes für die Verschiebung des Hochzeittermines durch die Tochter des AbgPfl aus dem Grund, daß sie wenige Tage vor dem Hochzeitstermin zur Kenntnis nehmen mußte, daß eine Anstellung für verheiratete Frauen schwieriger sei als für nicht verheiratete. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der erforderliche zeitliche Zusammenhang, der zwischen Eheschließung und Hingabe des Heiratsgutes gegeben sein muß, ist bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei Jahren und bei nur längerfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen mit einem Jahr begrenzt (Hinweis E 12.6.1990, 89/14/0076 und E 12.6.1990, 89/14/0120). ... mehr lesen...