Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 69;Rechtssatz
Aufwendungen zur Vermeidung einer Rufschädigung können aus tatsächlichen Gründen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings ist das bloße Bestreben, eine Rufschädigung zu vermeiden, für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend (Hinweis auf E 17.1.1984,83/14/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986140015.X01Im RIS seit
20.09.1988Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009