RS Vwgh 1988/12/12 88/13/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 212;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0079 E 1. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ob Zahlungen aus einer übernommenen Bürgschaft zwangsläufig erwachsen, richtet sich danach, ob die Übernahme der Bürgschaft selbst zwangsläufig erfolgte. Ob die Übernahme einer Bürgschaft durch die Ehefrau für Geschäftsschulden des Ehemannes aus sittlichen Gründen zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Übernahme der Bürgschaft für Kredite, die nur der Erweiterung des Geschäftes oder der Hebung der Ertragschancen dienen, ist nicht zwangsläufig. Übernimmt die Frau die Bürgschaft in der berechtigten Annahme, mit den verbürgten Krediten eine unmittelbare Existenzbedrohung ihres Mannes zu verhindern, so kann Zwangsläufigkeit bejaht werden. Keineswegs ist die Ehefrau jedoch sittlich verpflichtet, eine Bürgschaft zu übernehmen, wenn die Ehe aus Verschulden des Mannes bereits zerrüttet ist (Hinweis E 24.4.1970, 1734/68, VwSlg 4076 F/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130020.X02

Im RIS seit

12.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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