Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Es soll nicht bestritten werden, daß ein Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein kann. Es läßt sich aber nicht von jedem Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, sagen, daß die Eltern mit den dadurch verursachten Kosten zwangsläufig belastet wer... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1486a;ABGB §98;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der Abgeltungsanspruch gem § 98 ABGB unterliegt der Verjährung (§ 1486a ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjährung, nimmt er in Kauf, daß bereits verjährte Ansprüche in die Festsetzung des Abgeltungsanspruches einbezogen werden; hinsichtlich der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Aus § 66 EheG, idF BGBl 1978/280, ergibt sich, daß der Unterhaltspflicht alleiniges oder zumindest überwiegendes Verschulden des Unterhaltsverpflichteten zugrunde liegt. Da bei einem schuldhaften Verhalten regelmäßig nicht gesagt werden kann, der Steuerpflichtige könne sich den Folgen dieses Verhaltens aus tatsächlichen, rechtlichen ode... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Kann ein gleichwertiges Studium an einer im Nahbereich des Wohnortes gelegenen Universität (Salzburg) erfolgen, so trifft den Unterhaltspflichtigen weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht, dem Unterhaltsberechtigten das Studium an einer entfernter gelegenen Universität (Innsbruck) zu ermöglichen. Europe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Eine Minderung des Unterhaltsanspruches zufolge eigenen Vermögens des Berechtigten gem § 143 Abs 3 ABGB kann auch zum Tragen kommen, wenn dem Unterhaltsberechtigten zwar nicht die Veräußerung, sondern nur die Belastung eigenen vorhandenen Vermögens zumutbar erscheint. Die Belastung von Vermögen (hier: das vom Unterhaltsberechtigten bewo... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §98;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Ausführungen hinsichtlich des Abgeltungsbetrages gem § 98 ABGB. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985130158.X01 Im RIS seit 04.02.1987 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Hingabe eines Heiratsgutes im Jahr vor der Eheschließung ist nur dann zwangsläufig, wenn das Heiratsgut zur Finanzierung von Aufwendungen dient, die notwendigerweise bereits im Jahr vor der Eheschließung anfallen und in ursächlichem und nahen zeitlichem Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung stehen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Um einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ist es nicht nur erforderlich, daß dieser dem Grund und der Höhe nach zwangsläufig erwächst, vielmehr muß die Zwangsläufigkeit auch in zeitlicher Hinsicht gegeben sein (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0030). European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Eine HAK-Ausbildung ist auch dann nicht als Fortbildung anzusehen, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf erworben wird, weil das vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl verschiedener Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (Fortbildung) in dem bere... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Absicht, nach Ablegung der HAK-Matura (im zweiten Bildungswesen) im bisherigen Beruf weiter tätig zu sein und die durch die zusätzliche Ausbildung verbesserten Aufstiegschancen zu nutzen, vermag den dafür getätigten Aufwendungen nicht den Charakter von Fortbildungskosten zu verleihen (Hinweis E 9.4.1986, 85/13/014... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, inwieweit die Hingabe einer Heiratsausstattung in Form von Bargeld vor der Eheschließung als zwangsläufig anzusehen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985130111.X01 Im RIS seit 21.01.1987 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Ein zum gesetzlichen Unterhalt verpflichteter Elternteil kommt seiner Verpflichtung zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes bereits dadurch nach, daß er dem Kind eine Wohnung zur Benützung überläßt. Für eine Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Wohnung besteht keine Verpflichtung (im Rahmen des laufen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die normalen Unterhaltskosten für Kinder aus einer geschiedenen Ehe sind nicht außergewöhnlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985140081.X01 Im RIS seit 25.11.1986 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Nur wenn ein Aufwand in bezug auf einen bestimmten Familienstand erwächst, kann der Familienstand als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, sind nicht unterschiedlich, je nach dem, ob der Unterhaltsverpflichtete verehelicht oder ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Zwangsläufigkeit eines vor der Eheschließung in Form von Bargeld geleisteten Heiratsgutes. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985130152.X01 Im RIS seit 05.11.1986 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0136 E 18. Februar 1986 RS 1 Stammrechtssatz Die Verpflichtung zur Entrichtung des (sodann fälligen) Heiratsgutes entsteht grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Eine frühere Hingabe bewirkt zum früheren Zeitpunkt nur bei zwingender Notwendigkeit eine außergewöhnliche Belastung. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der Anschaffung einer Wohnung ist deren Schaffung (Herstellung, Errichtung) gleichzuhalten. Dabei ist es nicht wesentlich, ob das dotationsberechtigte Kind oder das Schwiegerkind die Wohnung schafft. Wesentlich ist vielmehr, daß das Heiratsgut zur Anschaffung und Errichtung jener Wohnung hingegeben wird, welche dem Dotationsberechtigten... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: In zeitlicher Hinsicht fällt eine solche Beitragsleistung allerdings erst in jenem Zeitpunkt (Kalenderjahr) zwangsläufig an, in dem sich für den Steuerpflichtigen die zwingende Notwendigkeit ergibt, für die als außergewöhnliche Belastung angesprochenen Kosten der vorzeitigen Beschaffung von Wohnraum (Einrichtungsgegenständen) aufzukomme... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage des hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhanges zwischen Eheschließung und der Schaffung bzw Anschaffung einer Wohnung als Heiratsgut (Hinweis E 13.10.1970, 168/69, VwSlg 4135 F/1970, E 12.10.1977, 448/77 VwSlg 5175 F/1977 und E 4.6.1980, 3113/79). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Der von der Rechtsprechung geforderte nahe zeitliche Abstand zwischen der Hingabe des Heiratsgutes und der Eheschließung ist bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei und bei der Anschaffung nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände mit einem Jahr begrenzt. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Auch innerhalb des Zweijahreszeitraumes (Einjahreszeitraumes bei langfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen) - steht es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, ob und wann er das Heiratsgut vorzeitig hingibt. Es muß vielmehr eine zwingende Notwendigkeit zur vorzeitigen Hingabe des Heiratsgutes in dem Jahr bestehen, für das d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Es reicht nicht aus, daß die Leistung menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die Sittenordnung das Handeln erfordern. Zur Annahme einer sittlichen ... mehr lesen...