RS Vwgh 1988/3/16 87/13/0258

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausgeht, daß der Betrag von S 150.000,-- nicht dem künftigen Schwiegersohn, sondern der Tochter des Bf übergeben worden ist, so lag der Beweggrund für die vorzeitige Hingabe - wie der Bf selbst darlegt - ausschließlich in der Erleichterung der späteren Berufsausübung des Schwiegersohnes. Erwächst aber eine aus diesem Beweggrund geleistete Zahlung dem Steuerpflichtigen dem Grund nach nicht zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG 1972, so kann auch ein aus

demselben Beweggrund vorzeitig hingegebenes Heiratsgut nicht als zwangsläufig vorzeitig hingegeben angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130258.X02

Im RIS seit

16.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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