Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Rechtssatz
Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausgeht, daß der Betrag von S 150.000,-- nicht dem künftigen Schwiegersohn, sondern der Tochter des Bf übergeben worden ist, so lag der Beweggrund für die vorzeitige Hingabe - wie der Bf selbst darlegt - ausschließlich in der Erleichterung der späteren Berufsausübung des Schwiegersohnes. Erwächst aber eine aus diesem Beweggrund geleistete Zahlung dem Steuerpflichtigen dem Grund nach nicht zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG 1972, so kann auch ein aus
demselben Beweggrund vorzeitig hingegebenes Heiratsgut nicht als zwangsläufig vorzeitig hingegeben angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130258.X02Im RIS seit
16.03.1988