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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 138;Rechtssatz
Sittliche Gründe sind nicht schon gegeben, wenn die Leistungen den sittlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen entsprechen. Sittliche Gründe iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 liegen vielmehr nur vor, wenn die Leistungen nach dem Urteil anderer, nämlich nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen geboten erscheinen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Leistungen wünschenswert wären, sondern darauf, ob sich ihnen der Steuerpflichtige ohne öffentliche Mißbilligung nicht entziehen
kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140182.X01Im RIS seit
18.10.1988